Muss einer Assistenz im Rahmen des Arbeitgebermodells bei Tod des Behinderten gekündigt werden

Leider ist meine Schwester im Januar dieses Jahres verstorben. Nun fordert ihre Assistenz, die seit 2006 "angestellt" war, noch Lohnfortzahlung bis jetzt. Ich finde keinen Arbeitsvertrag in den Unterlagen.
Wie ist die rechtliche Grundlage?

Antworten

  • Sofern die Arbeitsstelle nicht über einen Dritten organisiert und derjenige der eigentliche Arbeitgeber ist, der Arbeitgeber wirklich der Verstorbene war - geht der Arbeitsvertrag auf die Erben über und muss von den Erben gekündigt werden.

    Da es sich hier um einen "Zweckgebundenen Arbeitsvertrag" handelte, wo die "Assistenz" der Hauptbestandteil des Arbeitsvertrages war, kann er unbefristet von den Erben in der Regel von 2 Wochen aufgekündigt werden.
    Es ist eine "Kündigung des Zweckerreichens".
    Im § 15 TzBfG wird eine 2 wöchige über den Tod eine Auslaufsfrist dem Arbeitnehmer zugestanden - um alle weitere Dinge die der Arbeitnehmers zu erledigen hat zu regulieren (z.B. Arbeitslosenmeldung beim Arbeitsamt).

    Gruß
    rollispeedy

    PS: bis zum Ende des Arbeitsverhältnis besteht natürlich auch "Lohnfortzahlung" und alle anderen Ansprüche gegenüber den Erben für ein Arbeitnehmer.
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  • Ein Vertrag kann in Deutschland formfrei (z.B. Handschlagvertrag, mündlicher Vertrag usw.) geschlossen werden, dazu zählt somit auch der Arbeitsvertrag. Es gelten dann alle gesetzliche Regelungen und keine individuelle Vereinbarungen z.B. Tarifverträge.
    Zwecks Nachweise und der Gleichen ist jedoch immer ein schriftlicher Vertrag von Vorteil!

    Ein Nachweis des Arbeitsverhältnisses, wie auch immer, muss glaubhaft gemacht werden können.

    Aber abgesehen davon, es können keine große Summen mehr entstehen, da der "Zweck des Arbeitsverhältnisses" entfallen ist. Somit entstehen regulär "keine Arbeitsstunden" (Lohn gegen Leistung) mehr an, hier entstehen nur Urlaubsansprüche + Urlaubsgeld und ggf. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an.

    Gruß
    rollispeedy
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  • jenner hat geschrieben:
    Auch falls der jetzt noch zu zahlende Betrag gering sein sollte, finde ich es mehr als "bedenkenswert", dass die Assistenz erst mehrere Monaten nach dem Tode der Schwester mit Forderungen daher kommt.

    VG jenner


    Ja, da gebe ich Dir recht!!! 🥺 🥺 🥺
    Wer weis schon, aus welchem Forum her diese Fragestellung hier reinkopiert wurde.. 🥺

    Aber egal 😉 ...wir haben es gelöst! 😃

    Gruß
    rollispeedy
  • Danke erstmal für den Paragraphen. Jetzt frage ich mich, warum mein Anwalt (sog. spezialisiert auf Arbeitsrecht ) das nicht kennt, obwohl ich ihn darauf hingewiesen habe, dass es in diesem Fall so ist. Meine Schwester hatte seit ihrem 9. Lebensmonat Polio. Mit 57 Jahren ist sie verstorben.
    Die Abrechnungen für das -Arbeitgermodell Assistenz- hatte sie in München und wurde über die VIF erstellt. (Seit 2006)
    Mein Anwalt im Raum Nürnberg kennt das überhaupt nicht, hat er noch nie gehört. 😳
  • Anwälte dürfen "alle Arten von juristische Belangen anwaltlich in ihren zugehörigen Rechtsanwaltkammer liegenden Bezirken" juritischen Beistand leisten und vor Gerichten für ihre Mandanten tätig werden.
    Anwäte unterscheiden sich dennoch voneinander, es gibt sogenannte Fachanwälte die der Gerichtsbarkeit zugeordnet sind.
    Fachanwalt für Arbeitsrecht, Insolvenzrecht oder auch Familienrecht müssen in diesem Bereich eine Qualifizierung nachweisen können. Ansonsten dürfen sie sich nicht "Fachanwalt für *****" nennen.
    Andere juristische spitzfindige Ausdrücke wie Anwalt für "Arbeitsrecht, Scheidungsrecht, Verbraucherschutzrecht, oder andere Namensführungen sind frei wählbar - sind jedoch keine "Fachanwälte ***".

    Eventuell hast du dir einen Wald & Wiesenanwalt genommen, ein Anwalt kann einfach nicht in allen Dingen Ahnung haben.
    Du weist ja auch nicht im Detail wie dein Fernseher funktioniert und kannst dich dennoch "Fernsehbediener" nennen aber nicht Fernsehtechniker. 🥺 (doofes Beispiel, trifft aber Sinngemäß den Vergleich)

    Aber wer ist nun der "VIF" ???
    Wenn kein Arbeitsvertrag schriftlich vorliegt, gilt "Entgeltvergütung gegen Arbeit", besteht keine Arbeitsleistung, besteht zwar ein Arbeitsverhältnis jedoch keine Lohnfortzahlung (außer im Krankheitsfall, 6 Wochen Lohnfortzahlung, wobei eine Krankmeldung nach 3 Tagen vorliegen muss). Ansonsten besteht nur ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis ohne Entgeltbezug.
    Eine Kündigung sollte schnellstmöglich vollzogen werden, da ansonsten Ansprüche der Weiterbeschäftigung geltend gemacht werden können.

    Gruß
    rollispeedy
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