Darf ein geistig behinderter Mensch auch ein P - Konto haben?
Darf ein geistig behinderter Mensch auch ein P - Konto beantragen?
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Antworten
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Im Grunde "JA", sofern er geschäftsfähig ist. Ansonsten nur mit Auflagen, nach den Geschäftsbedingungen des Geldinstitutes bzw. der Vormundschaftsgerichtes.
Hier sind die Zustimmungen des gerichtlich bestellten Betreuers ggf. dann erforderlich.
Gruß
rollispeedy
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rollispeedi hat recht
Es gibt gesetzliche Grundlagen in denen geschrieben steht wann ein Mensch mündig oder handlungsfähig ist .
Sehr schwer finde ich die zwischenmenschliche Seite . Menschen die in einigen Verhaltensweisen durchaus als handlungsfähig eigestuft werden können und in andern Punkten nicht genügend reflektieren können. Zum Beispiel ältere Leute die dann auf den sogenannten Enkeltrick hereinfallen .
Einerseits soll man diese Menschen möglichst viel Freiheit lassen anderseits auch vor unüberlegtem Handeln schützen .
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