Mit dem 1.1.2017 hat es eine Änderung des Gesetztes zum Merkzeichen aG gegeben.

§ 146
(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.
So die Gesetztesänderung.
Würde mein Onkeln nun als ein erheblich Gehbehinderter (Merkzeichen G, H, B, RF), der eine psychische Behinderung von 100 hat, auf Antrag das Merkzeichen aG bekommen?

Antworten

  • Du hast dir doch selber die Antwort im vorhergenannten § Text beantwortet.
    Wenn keine weiteren Befundberichte hier zusätzliche Aussagen der gesundheitlichen "Geheinschränkungen" beschreiben, würde ich aus der Ferne mal zu deiner Anfrage sagen, nein.

    Gruß
    rollispeedy
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