hochgradige Innenohrschwerhörigkeit, bin berufstätig, benötige Zuzahlung für Hörgeräte

Ich habe von Geburt an eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit (mit 70% Schwerbehinderung seit meinem 14 Lebensjahr). Benötige eine Zuzahlung für 2 Hörgeräte in Höhe von insgesamt 770,00 € (aus beruflichen Gründen). Krankenkasse zahlt nur Festbetrag verweist auf Rentenversicherungträger. Antrag dort gestellt, Ablehnung erhalten, Widerspruch (zusammen mit Sozialverband) im Okt.2016 eingereicht. Habe bis heute keine Antwort von Rentenversicherung erhalten, weder Bewilligung noch Ablehnung. Habe früher schon immer Zuzahlungen bei Hörgeräten leisten müssen.
Frage : Habe ich grundsetzlich einen Anspruch auf eine Zuzahlung für meine Hörgeräte (egal von welchem Leistungsträger) ?
Was hat es nun mit der neuen Heil- und Hilfsmittelverordnung ab März 2017 auf sich ?
Wird dort meine Problematik zukünftig geregelt ?

Antworten

  • Hallo Tellingstedt,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Das ist eine sehr spezifische Frage. Dein Anliegen habe ich daher an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf "beantwortet". 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    zunächst bedanke ich mich für diese Frage. Es handelt sich dabei um ein interessantes Thema, dass viele Hörgeschädigte in Deutschland betrifft. Umso mehr ist es uns ein Anliegen, Ihnen mit dieser Antwort behilflich sein zu können.

    1. Zuzahlungsantrag
    Grundsätzlich sind die Krankenkassen zu einer Versorgung für Hilfsmittel verpflichtet.
    Wie sich schon dem BSG, mit Urteil vom 03.11.1999 -Az. B 3 KR 3/99 R
    allerdings entnehmen lässt, gibt es diesbezüglich einige Einschränkungen.
    „Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich. Für Ansprüche, die sich ausschließlich auf den beruflichen Bereich beziehen, kommen als Kostenträger die Rentenversicherung, die Arbeitsagentur oder die Berufsgenossenschaft in Frage.“

    Ihrem Beitrag ist ersichtlich, dass sie die Hörgeräte insbesondere aus beruflichen Gründen benötigen. Zu beachten ist allerdings, dass es gewisser Voraussetzungen bedarf, die einen Zuschuss über den Festbetrag hinaus rechtfertigen.

    Hierbei möchte ich auf folgendes Urteil verweisen, SG Gießen, Urteil v. 25.9.2013, S 4 R 651/11.
    „Ein höherwertiges Hörgerät sei immer dann notwendig, wenn -wie hier- ein Versicherter in
    seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei. Dass das Gerät gleichzeitig
    auch verbessertes Hören im privaten Bereich ermögliche, sei daneben nicht von Bedeutung.“

    In diesem Fall ging es um einen Küchenchef, der in seinem Beruf auf besonders gute Hörfähigkeiten angewiesen ist.
    Somit wird es wohl meist auf den Einzelfall ankommen. Wichtig ist, dass sie insbesondere das Erfordernis für eine besonders gute Hörfähigkeit in Ihrem Berufsalltag rechtfertigen können.

    Demnach konnte Ihre Krankenkasse Sie zunächst an die Deutsche Rentenversicherung verweisen. Der dort von Ihnen beschrittene Weg war auch ordnungsgemäß, vor allem die Einlegung des Widerspruchs, sofern dieser innerhalb der Frist erfolgte.
    Ist auch 3 Monate nach Widerspruchseinlegung keine Bescheidung ergangen, besteht die Möglichkeit, nach § 86 SGG eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht zu erheben.
    Um ein gerichtliches Vorgehen zu vermeiden, würde ich Ihnen empfehlen zuvor an die deutsche Rentenversicherung eine Erinnerung zu schreiben, in der Sie diese auffordern, binnen einer Frist von 2 Wochen ihren Antrag zu bescheiden.
    Sollten Sie auch im Anschluss daran keine Rückmeldung erhalten, verbleibt Ihnen nach wie vor der Rechtsweg. In diesem Fall sollten Sie einen entsprechenden Anwalt zu kontaktieren.

    2. Neue Verordnung 2017
    Zu Ihrer Frage bezüglich der neuen Heil- und Hilfsmittelverordnung, die im März 2017 Inkrafttreten soll, können wir Ihnen leider keine genauen Prognosen stellen.
    Angedacht ist eine wesentliche Besserstellung der Patienten, auch Hörgeschädigter. Dabei soll nicht nur auf den Preis, sondern vor allem auch auf die Qualität der Produkte geachtet werden. Zudem soll man sich zukünftig bei der Auswahl eines Hörgeräts nicht nur bei einem Hörakustiker, sondern auch bei einem HNO-Arzt beraten lassen können. Versicherte sollen nun
    zwischen fünf verschiedenen aufzahlungsfreien Hörgeräten wählen können, die sich auf dem aktuellen Stand der Technik befinden.
    Mithin könnten durchaus Verbesserungen eintreten, die aber noch abzuwarten sind.
    Pressemitteilung:
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2017/1-
    quartal/hhvg.html

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur allgemeinen Fragestellung ohne nähere Informationen. Wir hoffen, damit Ihre Frage weitestgehend beantwortet zu haben.
    Sofern weitere Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage machen kann.

    Wir hoffen, Ihnen mit diesem kurzen Beitrag weitergeholfen zu haben.
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