Wieviel Vermögen darf ein behinderter Mensch haben?

Mein sehsjähriger Sohn ist gehbehindert, kann mit 1-Punkt-Stützen kurze Wege gut bewältigen (für die langen Wege gibt es Rollstuhl oder Therapiefahrrad), ist aber geistig normal entwickelt und wird nächstes Jahr auf eine normale Schule gehen. Wir hoffen, dass er als Erwachsener sein eigenes Geld verdienen wird. Allerdings gehen wir auch davon aus, dass er auf irgendeine Weise auf Assistenzhilfe angewiesen sein wird. Wir erhalten nun eine Erbschaft und würden für unseren Sohn gerne etwas zurücklegen. Ist das möglich? Wir möchten verhindern, dass dies Geld nach unserem Tod eingezogen wird, falls er doch vollständig im Rollstuhl landet und doch mehr Hilfe braucht als erwartet. Das Geld soll für einen eventuellen behindertengerechten Umbau eines Hauses sein.

Antworten

  • Ich würde mich mal bei der Bank erkundigen.
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  • Hallo,

    das neue Teilhabegesetz ist noch Zukunftsmusik, da noch nicht vom Bundespräsidenten unterschrieben. Solange gilt das aktuelle Recht.

    Nach aktuellem Recht darf der Behinderte, der auf Assistenzleistungen oder sonstige Sozialleistungen angewiesen ist folgende monatliche Vermögen haben:

    Sparvermögen: 2.600 € (wenn Mietkaution auf dem Konto des Mieters ist, gilt auch die als Vermögen und ist von den 2.600 € abzuziehen!)
    Auto beim Merkzeichen aG gilt nicht als Vermögen!! (Bei allen anderen Sozialhilfeempfängern gilt das Auto auch als Vermögen und muss bei Mehrwert verkauft werden)
    Zuschüsse für den Unterhalt oder die Anschaffung des Autos gibt es nicht!

    Anrechnungsfreies monatliches Einkommen eines Erwachsenen: 808 € (der doppelte Regelsatz Hartz IV für einen Erwachsenen)

    Ortsübliche Miete nach Mietzins. Ist eine Wohnung teurer, als die ortsübliche Miete, ist das privatvergnügen und vom Regelsatz zu finanzieren. Dabei werden einen bezahlbare, barrierefreie Wohnungen nachgeschmissen! Stehen zu Hauf leer (Zynismus!)

    Wenn Wohneigentum aus Erbe oder aus eigener Kraft besteht und man wird danach behindert und ist auf Hilfe angewiesen, muss man die Hütte entweder sofort verkaufen oder eine Abtretungserklärung ans Amt machen, dass die als Erben eingetragen werden, bis zur Summe der Hilfeleistungen.

    Was auch noch "interessant" sein dürfte.... Es gibt ein Erbvorrecht des Staates. §112 SGB XII. Dieser besagt, dass der Staat erbbevorrechtigt ist. Sprich, wenn dein Sohn eure Hütte erbt, dann müssen von dem Erbe die Hilfen für Arbeitsplätze auf dem zweiten Arbeitsmarkt (Behindertenwerkstatt) bezahlt werden und was davon dann übrig bleibt, darf dein Sohn behalten.

    Ich habe das mit dem Erbvorrecht bei einem Ehepaar gehört, wo sie schwerbehindert im Beamtenverhältnis ist, er in Behindertenwerkstatt arbeitet. Sein Gehalt wird noch unter Grusi gekürzt, weil seine Frau für ihn unterhaltspflichtig ist. Die beiden haben sich ein Haus gekauft. Er bekommt keine Sozialleistungen. Wenn er aber während der Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt bis 10 Jahre nach Beendigungen der Tätigkeit verstirbt, dann greift der genannte Paragraph und seine Frau muss von seinem Erbe 90.000 € zurückzahlen, die die Betreuung am Arbeitsplatz gekostet hat. Arbeiten geht er für ein Gehalt von ca. 130 € im Monat in einer 32 Stundenwoche. Ich dachte ja immer, die Sklaverei wäre abgeschafft.... Hier in Deutschland gibt es daher sogar den Fall, dass der Behinderte auch noch Geld mitbringen muss, um arbeiten gehen zu dürfen!!! Ich finde, dass das eine deutliche Stufe schlimmer ist, als Sklaverei. Für seine Frau bedeutet es, dass die das Haus verkaufen muss, wenn ihr Mann aus Versehen zu früh stirbt. Ein absolutes Glanzstück der Inklusion!!!

    Ich kann euch daher nur empfehlen, dass ihr euch in diesen Fragen an einen Anwalt wendet, der sich mit Behindertenrecht und Erbrecht so richtig gut auskennt!!!

    Jumanji


  • Hallo Heather,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    An den Antworten aus der Community kannst du bereits erkennen, dass dies ein durchaus komplexes Thema ist. Umso wichtiger ist es, dass ihr dieses Thema bereits im Blick habt.

    Momentan befindet sich die Gesetzeslage zu dieser Thematik im Wandel. Es ist daher schwer vorauszusagen, welche Bedingungen gelten, wenn es bei eurem Sohn notwendig werden sollte.

    Meine Empfehlung wäre daher: Legt erst mal etwas von dem Geld auf Seite und behaltet das Thema im Auge. Dann seid ihr auf dem aktuellen Stand, wenn es akut wird.

    Gerne sind wir euch auch bei weiteren Fragen behilflich. 😀