Kann ich eine Haushaltshilfe bekommen? Pflegestufe II 100 % aG B Allein lebend.

Ich lebe allein und kann meinen Haushalt nicht mehr selbst führen. Ich brauche also eine Haushaltshilfe. Gepflegt werde ich von meiner Schwester, die ist aber mit meiner Pflege verständlicherweise jetzt schon fast überfordert. Ich habe nun jemanden, der einmal in der Woche bei mir putzt. Kann ich das der Pflege-und-oder-Krankenversicherung in Rechnung stellen? Außerdem kämpfe ich mit der Barmer GEK um Fahrtkosten zu Ärzten etc. der letzten 18 Monaten. Hat jemand ähnliche Probleme? Ich wäre für jeden Tipp dankbar.
Gruß Peter

Antworten

  • Hallo,
    ich nehme an du hast eine Pflegestufe? Darin ist die Zeit zur Haushaltsführung enthalten. Du kannst mit dem Pflegegeld machen, was du möchtest, d.h. cniht nur deine Schwester entlohnen sondern auch jemanden,der putzt (Vorsicht Schwarzarbeit Gefahr)am besten jemanden aus deinem privaten Lebensumfeld.
    Wenn das nicht ausreicht, solltest du zuerst an einen Antrag auf Erhöhung der Stufe denken.
    Mit den 104 E Geld für besonderen Aufwand kannst du auch eine Haushaltshilfe bezahlen,die muss allerdings zur Kassenabrechnung berechtigt sein, in aller Regel kommt sie dann von einem Dienst, die nehmen 25 E!!!! pro Stunde, was lediglich 4 h pro Monat für dich bedeutet. (die Damen verdienen dann 8 E, der Rest streicht die Dienststelle ein).

    Hoffe, ihr findet eine gute Lösung.

  • HMM.... GRÜBEL-GRÜBEL

    ...also regulär müsste es nach § 45a SGB XI und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    nach § 45b SGB XI eine Möglichkeit geben.

    Hierzu solltest du deine Pflegekasse (Krankenkasse) anschreiben und dich ausführlich beraten lassen wie eine Umsetzung deines Begehrens beantragt werden sollte.
    Eine Beratung kann auch bei dir vor Ort vorgenommen werden. Wer nichts zu verheimlichen hat, sollte dies auch machen, da die Situation zu Hause wesentlich ersichtlicher ist.
    Mit dem Wortlaut: "Ich möchte eine Beratung nach §§ 7 / 7a SGB XI in Anspruch nehmen" ist die Pflegekasse verpflichtet dir einen umfassende Beratung, auch vor Ort, zu gewährleisten!

    Gruß
    rollispeedy
  • Ich Danke dir SpeedyRolly. Übrigens habe ich die Pflegestufe II. Das war vorhin eine Frage dir mir gestellt wurde. Speedy, ich hatte gestern einen Anruf der Teamleiterin der Barmer GEK Pflegeversicherung. Die wusste mit meinem Antrag überhaupt nichts anzufangen. Ich muss dabei anmerken, dass ich mit der Barmer schon vor dem SG war und in einer Eilentscheidung eine Hilfsmittelversorgung durchgesetzt habe. Das ohne Rechtsanwalt. Nun stellen die sich bei allen Anträgen die ich stelle Quer. Selbst die Entscheidung des SG hat die Barmer noch nicht voll erfüllt. Vollstrecken lassen möchte ich noch nicht, Denn dann kann ich für jedes bisschen Klagen.
  • rollispeedy hat geschrieben:
    HMM.... GRÜBEL-GRÜBEL

    ...also regulär müsste es nach § 45a SGB XI und zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    nach § 45b SGB XI eine Möglichkeit geben.

    Hierzu solltest du deine Pflegekasse (Krankenkasse) anschreiben und dich ausführlich beraten lassen wie eine Umsetzung deines Begehrens beantragt werden sollte.
    Eine Beratung kann auch bei dir vor Ort vorgenommen werden. Wer nichts zu verheimlichen hat, sollte dies auch machen, da die Situation zu Hause wesentlich ersichtlicher ist.
    Mit dem Wortlaut: "Ich möchte eine Beratung nach §§ 7 / 7a SGB XI in Anspruch nehmen" ist die Pflegekasse verpflichtet dir einen umfassende Beratung, auch vor Ort, zu gewährleisten!

    Gruß
    rollispeedy


    Das sind die 104 E,die ich oben erwähnt hatte. In der Realität eben nur 4h monatlich 🙁
  • renichur hat geschrieben:
    "...."
    Das sind die 104 E,die ich oben erwähnt hatte. In der Realität eben nur 4h monatlich 🙁


    finde ich Prima, wenn man sich mit den Regeln des SGB mit mir auseinandersetzt 😉

    In wie weit du deine 104 € in pro Stunde umrechnest, also wie du entlohnst, das möge jedem selber überlassen sein.
    (Jedoch 25€/h + halte ich für sehr hoch gegriffen für Reinigungstätigkeiten, auch wenn es ein Bruttobetrag an Entlohnung ist)

    Im Falle der Zugehörigkeit zum Personenkreis mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
    besteht ein Anspruch auf verbesserte Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung. Gemäß
    § 123 SGB XI haben Pflegebedürftige ohne Pflegestufe je Kalendermonat Anspruch auf
    Pflegegeld in Höhe von 123,00 Euro, Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 231,00 Euro oder
    die entsprechende Kombinationsleistung.

    Bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I und II erhöhen sich die Leistungsbeträge ebenfalls wie
    folgt:
    Pflegestufe I: Das Pflegegeld wird auf 316,00 Euro, die Pflegesachleistung auf bis zu 689,00
    Euro angehoben.
    Pflegestufe II: Das Pflegegeld wird auf 545,00 Euro, die Pflegesachleistung

    Zur Finanzierung der zusätzlichen Betreuung- und Entlastungsleistungen stellen die Pflegekassen einen
    zusätzlichen Betrag in Höhe von bis zu 104,00 € (Grundbetrag) bzw. bis zu 208,00 €
    (erhöhter Betrag) je Kalendermonat zur Verfügung. Nicht in Anspruch genommene Beträge für
    zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden (Beamtenrechtliche Auslegungen sind hierbei nicht berücksichtigt!)

    Gruß
    rollispeedy
    😕
  • Genauere Infos zum Entlastungsbetrag findet ihr hier:
    https://www.pflege-durch-angehoerige.de/2015/01/08/was-sie-ueber-zusaetzliche-betreuungs-und-entlastungsleistungen-wissen-sollten/
    Gruß Hugo

    Ps . mit Paragrafengedöns können sicherlich die wenigsten erst einmal etwas anfangen. 😉
  • Hallo "HugoH",

    §-gedönse sollten man schon wissen, woraus ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Nur Wünsche zu äußern hilft da weniger. Man muss schon wissen wonach ich einen Antrag stellen kann.
    Aber wer Literatur gerne liest und die Paragrafen gerne umschrieben lesen möchte, bitte, ...jedoch deine Link sagt auch nichts anderes aus als § in Tabellen und die Erläuterung sind ebenso wie die meinen 🥺 ...also von daher... 🥺 🥺 🥺 ...weiß da jetzt nicht den Unterschied. (abgesehen davon, das diese die Grundversorgungen immer darstellen)

    Gruß
    rollispeedy
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Hallo "HugoH",


    Aber wer Literatur gerne liest und die Paragrafen gerne umschrieben lesen möchte, bitte, ...jedoch deine Link sagt auch nichts anderes aus als § in Tabellen und die Erläuterung sind ebenso wie die meinen 🥺 ...also von daher... 🥺 🥺 🥺 ...weiß da jetzt nicht den Unterschied. (abgesehen davon, das diese die Grundversorgungen immer darstellen)

    Gruß
    rollispeedy

    Genau so ist es, man sollte ja schließlich auch wissen wie man § umschreibt, darum ist Literatur aussagekräftiger.
    Von Unterschied war übrigens keine Rede! 🥺
    Gruß Hugo
  • rollispeedy hat geschrieben:
    renichur hat geschrieben:
    "...."
    Das sind die 104 E,die ich oben erwähnt hatte. In der Realität eben nur 4h monatlich 🙁


    finde ich Prima, wenn man sich mit den Regeln des SGB mit mir auseinandersetzt 😉

    In wie weit du deine 104 € in pro Stunde umrechnest, also wie du entlohnst, das möge jedem selber überlassen sein.
    (Jedoch 25€/h + halte ich für sehr hoch gegriffen für Reinigungstätigkeiten, auch wenn es ein Bruttobetrag an Entlohnung ist)

    Im Falle der Zugehörigkeit zum Personenkreis mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
    besteht ein Anspruch auf verbesserte Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung. Gemäß
    § 123 SGB XI haben Pflegebedürftige ohne Pflegestufe je Kalendermonat Anspruch auf
    Pflegegeld in Höhe von 123,00 Euro, Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 231,00 Euro oder
    die entsprechende Kombinationsleistung.

    Bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I und II erhöhen sich die Leistungsbeträge ebenfalls wie
    folgt:
    Pflegestufe I: Das Pflegegeld wird auf 316,00 Euro, die Pflegesachleistung auf bis zu 689,00
    Euro angehoben.
    Pflegestufe II: Das Pflegegeld wird auf 545,00 Euro, die Pflegesachleistung

    Zur Finanzierung der zusätzlichen Betreuung- und Entlastungsleistungen stellen die Pflegekassen einen
    zusätzlichen Betrag in Höhe von bis zu 104,00 € (Grundbetrag) bzw. bis zu 208,00 €
    (erhöhter Betrag) je Kalendermonat zur Verfügung. Nicht in Anspruch genommene Beträge für
    zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden (Beamtenrechtliche Auslegungen sind hierbei nicht berücksichtigt!)

    Gruß
    rollispeedy
    😕


    Deinen Wink verstehe ich nicht, bist du Anwalt oder so? Egal.

    Fakt ist, das man die 104 E nicht ausbezahlt bekommt und auch nicht irgendjemanden damit bezahlen kann.

    Auf die 4 h bin ich gekommen,weil es das ist,w as die Dienste/Anbieter mir kürzlich mitgeteilt haben.
    Es werden ca. 25 E berechnet=4 h pro Monat. Und die wenigsten Dienstleister bieten dafür Reinigung an, es soll wirklich um Betreuung usw gehen. Zumindest heir im Gäu gibts es faktisch nur Angebote für demenzkranke Senioren, für junge Behinderte wie mich=nada. Allenfalls einen Fahrdienst könnte ich damit noch nutzen.
    immerhin machte man mir das Angebot, dass, wenn ich da jemanden hätte, man diesen "anstellen" könne und derjenige dann von en 25E pro Stunde,die berechnet werden 8 E verdient!!! Dafür findet sich freilich wirklich niemanden, der putzt. "Schwarz" werden ja häufig schon 20 E bezahlt, für 8 E steht da keiner auf. Ein Unding und verdient haben nur wieder mal die Caritas, Rotkreuz und wie sie alle heissen🙁

  • @realist pur


    Ich habe beim Pflegestützpunkt des Landkreises nachgefragt, die haben Listen mit Anbietern bezüglich der "104" E.
    Dann musst halt alle kontaktieren und dir anhören, was die so anbieten. Vielleicht und das wünsche ich dir hast du mehr Glück!

    Alles Gute.
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