Parken im eingeschränkten Halteverbot...

Hallo,

dank des blauen Parkausweises darf ich Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Dazu gehört auch, dass ich mit Parkscheibe und Ausweis bis 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot stehen darf.

Ich nehme das auch gerne - insb. bei Arztbesuchen und Parkplatzmangel - in Anspruch.

Jetzt habe ich gehäuft nachfolgende Beschilderung gefunden:

eingeschränktes Halteverbot und darunter ein weißes Schild mit der Aufschrift

"nur für Lieferfahrzeuge zum be- und entladen"
oder
"nur für Elektrofahrzeuge bis 3 Stunden zum Aufladen".

Bei letzterem habe ich noch einen sehr schönen Parkplatz gefunden, der in der Spielstraße war und mein Auto gut beherbergen konnte. Bei dem Schild heute MUSSTE ich mich hinstellen, weil ich dringend zum Arzt musste, nicht mehr fahrtauglich war, da sich die Atemnot kurz vor der Praxis massiv verschlechtert hatte und der nächstbeste Parkplatz her musste. Da hätte auch das absolute Halteverbot leider herhalten müssen. Trotzdem kam dann natürlich die Panik auf... Darf ich jetzt da stehen oder nicht. Hoffentlich ist dein Auto noch da, wenn du zurück kommst und nicht abgeschleppt.
Leider gibt Google, der Bußgeldkatalog nichts gescheites dazu her. Bei dem erstbeschriebenen Schild hab ich mal eine Fußstreife der Polizei gefragt, der konnte mir das auch nicht beantworten.


Jumanji

Antworten

  • Jumanji hat geschrieben:
    "..... Bei dem Schild heute MUSSTE ich mich hinstellen, weil ich dringend zum Arzt musste, nicht mehr fahrtauglich war, da sich die Atemnot kurz vor der Praxis massiv verschlechtert hatte und der nächstbeste Parkplatz her musste. Da hätte auch das absolute Halteverbot leider herhalten müssen. Trotzdem kam dann natürlich die Panik auf... Darf ich jetzt da stehen oder nicht. Hoffentlich ist dein Auto noch da, wenn du zurück kommst und nicht abgeschleppt.
    ....."
    Jumanji


    Du darfst im "absoluten Halteverbot einfach "grundsätzlich" nicht Halten , Parken oder wie auch immer!
    Ob du einen blauen Parkausweis hast oder nicht..ob du gesundheitliche Probleme hast oder nicht. Ansonsten dürftest du ja auch vor Feuerwehreinfahrten, Not-Zufahrtstrassen, Notambulanz-Eingang, usw. Halten oder Parken ...wie du siehst, das Schild hat seinen Sinn.

    Beim Strafzettel wären 10€ fällig, behindert man dadurch wen 15€, behindert man Einsatzfahrzeuge 60€ + 1 Punkt in Flensburg (Je nach schwere des Verstoßes, kann auch ein Strafverfahren eingeleitet werden, z.B. bei Gefärdung von Menschenleben). Wird der Wagen abgeschleppt, sind diese Kosten ebenso zu tragen (wobei wer im absoluten Halteverbot parkt, muss auch grundsätzlich mit abschleppen rechnen Abschleppkosten ca. 200€ und mehr + Parkplatzgebühr auf dem Kfz-Aufbewahrungsgelände - kann noch einmal bis 200€ kosten)

    Also, eine Argumentation wegen "eigener Gesundheit war es notwendig dort zu Halten" - würde ich da nicht unbedingt, in deinem Fall, als Erklärung und mit Belegen angeben. Denn dann würde ein Staatsanwalt die Fahrtüchtigkeit überprüfen lassen und ruck-zuck ist der Führerschein komplett weg. Sollte dann doch ein Knöllchen im Briefkasten landen... Bezahlen und gut ist!
    (eventuell das nächste Mal Taxi auf Krankenkassenschein nutzen - ist günstiger! Soviel ist einem verantwortlichen Führerscheininhaber zu zumuten)

    Gruß
    rollispeedy


    (PS mit dem "eingeschränkten Halteverbot" hast du ja bereits genannt, wie da die Regelungen sind, das Parken in "absoluten Halteverbot mit einem zusätzlichem Schild "Be- Entladen" kann ebenso so wie eingeschränktes Halteverbot angesehen werden, sofern man keinen Lieferverkehr behindert)
  • @rollispeedy das was du sagst ist nicht ganz richtig jumanji hat ja gesagt das sie ein blauen Behindertenparkausweiss hatt und mit dem darf sie auf ausgewiesen behinderten Parkplatz parken und auch im eingeschränkten und im absoluten halte Verbot parken mit Ausweis und parkuhr aber nur eine begrenzte Zeit im halte Verbot das weiß ich weil mein Opa auch den parkausweis hat. Dazu gibt es auch ein Merkblatt ( Information) wen ich es finde lade ich es hoch wen nicht einfach beim ordnungsamt nach fragen.
  • Hallo,
    rolllyspeed hat sehr wohl recht!
    Siehst du auf deinem Merkblatt ein Schild für absolutes Halteverbot? Ich nicht.
    Gruß Hugo
  • Hallo,

    ich habe NICHT im ABSOLUTEN HALTEVERBOT gestanden. Dort stehe ich NIE! Und Rettungswege lasse ich IMMER frei. Dafür bin ich viel zu oft auf schnelle Hilfe derer angewiesen, um nicht das zeitliche zu Segnen.

    Ich habe im eingeschränkten Halteverbot gestanden und dort gab es den Zusatz: "nur für Lieferfahrzeuge zum be- und entladen". Die Beschilderung war auch nur auf der einen Seite des eingeschränkten Halteverbotes und somit für mich nicht mehr sichtbar, als ich das Auto verlassen und ein Stück die Straße zugegangen bin. Ein Lieferfahrer hatte mich allerdings noch im Auto angenörgelt, dass ich dort nicht stehen dürfe. Dem habe ich dann sinngemäß und freundlich gesagt: "guckst du hier, der blaue Auswei,s ich darf" und dann die Parkscheibe daneben gelegt. Erst als ich das Auto verlassen habe, konnte ich auf dem anderen Schild den Zusatz sehen. Ich hatte beim ran fahren das Zusatzschild schlicht übersehen.

    Daher noch mal die Frage:
    Wie schaut es aus, wenn das eingeschränkte Halteverbot mit Zusatzschildern ausgestattet ist? Darf man den dann immer noch benutzen? Denn das geht aus den Unterlagen NICHT hervor und wie gesagt, der seinerzeit angesprochen Polizist wusste es selber nicht, verteilt aber im Zweifel ebenfalls Knöllchen.

    Ich hatte Glück oder durfte da rechtlich stehen. Denn ich hatte bei der Rückkehr kein Knöllchen an der Windschutzscheibe.

    Ich weiß auch nicht , wie die Abschleppkultur der einzelnen Städte in so einem Fall ist, wenn dann Lieferanten sich beschweren.

    Noch ein Nachsatz... Wenn das absolute Halteverbot wegen Fahruntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen, dann rufe ich den Rettungsdienst und die Polizei kümmert sich dann darum, dass mein Auto in Kurzzeitpflege beim ADAC landet und dort kann ich es dann ohne Probleme und ohen Extrakosten wieder abholen. Hatte es mal, als ich den Seitenstreifen der Autobahn wegen einer gesundheitlichen Panne meinerseits zum Halten nutzen musste, bis der Notarzt mich weiter fährt. DA hätte mein Auto natürlich nicht abgeparkt werden dürfen!

    Jumanji
  • Junamji,
    das eingeschränkte Halteverbot gilt nicht für:
    "nur für Lieferfahrzeuge zum be- und entladen"
    oder
    "nur für Elektrofahrzeuge bis 3 Stunden zum Aufladen".
    und eben auch für dich mit Sonderparkberechtigung.
    Gruß Hugo

  • Um mich nicht zu wiederholen: Du hast sehr wohl vom "absoluten Halteverbot" gesprochen, siehe fett gedrucktes in meiner vorherigen Antwort.

    Ist ein Schild, in welcher Form auch immer, mit Zusatzschildern versehen, gelten maßgeblich die internationalen Schilder als vorrangig anzusehen, da auch ein ausländischer Verkehrsteilnehmer die Beschilderung verstehen muss.

    Im Umkehrschluss heißt dieses, ein Zusatzschild kann nur eine zusätzliche Erleichterung der höher wertigen Beschilderung darstellen. Für eine Ahndung (Knöllchen 😢 )) ist das maßgebliche Schild immer die internationale Beschilderung.

    Gruß
    rollispeedy
  • Hallo Hugo,

    häää? Jetzt steh ich komplett auf dem Schlauch.....

    Ist das Zusatzschild dann nur Dekoration und um den Schilderwald in Deutschland zu verkomplizieren? Ich rufe jetzt beim Ordnungsamt an..... Die Politessen sollten es hoffentlich wissen.

    Jumanji
  • ....das was Hugo da geschrieben hat, ist sehr sehr Missverständlich!
    Hier ist natürlich auch ein Zusatzschild für "be- und entladen" Notwendig, sofern es eine längere Zeit in Anspruch nimmt.
    Das Halten und Parken ist klar zeitlich definiert - egal welche Tätigkeit der Fahrer dabei ausübt.

    "das eingeschränkte Halteverbot gilt nicht für:
    "nur für Lieferfahrzeuge zum be- und entladen"
    oder
    "nur für Elektrofahrzeuge bis 3 Stunden zum Aufladen".
    und eben auch für dich mit Sonderparkberechtigung. ..."

    Also, diese Regelungen sind im mir absolut unbekannt!

    rollispeedy
  • Hallo Rollispeedy,

    wenn du das zitierte richtig gelesen hast, sollte dir die Möglichkeitsform "hätte" aufgefallen sein und vorher habe ich eindeutig beschrieben, dass ich im eingeschränkten Halteverbot gestanden habe! Aber gut, ich sehe ein... die Möglichkeitsform als seltenes heute im Alltag gebrauchtes Medium werde ich hier in Zukunft vermeiden, damit ich nicht missverstanden werde.

    Jumanji
  • Hallo,

    so.. nun bin ich der Lösung ein Stück weiter...

    Ich habe mit dem Ordnungsamt meiner Stadt telefoniert und hatte zwei ratlose und sich beratende Politessen am Telefon. Beide wussten es nicht, weil hier in der Stadt es keine solche Beschilderung gibt! Die haben mich dann an die Stadt verwiesen, wo es diese Zusatzschilder gibt.

    Ich also beim Ordnungsamt der betreffenden Stadt angerufen, die Situation geschildert und die Schilder beschrieben.

    Die rechtliche Lage sieht folgendermaßen aus:

    Wenn das Halteverbot eingeschränkt ist für bestimmte Gruppen, LKW zum be- und entladen, Laden von Elektroautos usw. dann darf man dort NICHT mit dem blauen Parkausweis stehen. Da sind wir von der Sonderparkerlaubnis ausgenommen und wenn sich einer behindert fühlt, weil wir dort stehen, werde ich bei entsprechender Beschwerde abgeschleppt.

    Es gilt also NICHT das übergeordnete Schild. Der Ausländer, der das nicht lesen kann, wird genauso weggeschleppt und/oder mit Knöllchen versorgt.

    Diese Information ist jetzt von einer Politesse, die die Zettel ans Auto tackert und den Abschleppwagen ruft!

    Jumanji


  • schnellefrage hat geschrieben:
    ".... und im absoluten halte Verbot parken mit Ausweis und parkuhr aber nur eine begrenzte Zeit im halte Verbot das weiß ich weil mein Opa auch den parkausweis hat. Dazu gibt es auch ein Merkblatt ( Information) wen ich es finde lade ich es hoch wen nicht einfach beim ordnungsamt nach fragen.


    Also, dieser Kontext ist in sich nicht richtig! Sogar eher Blödsinn!
    Das man mit einem Schwerbehindertenausweis auf einen Schwerbehindertenparkplatz parken darf ist ebenso nicht weiter zu kommentieren...
    Ob dein Opa nun sich auf Flächen stellt, wo ein "absolutes Halteverbot" besteht.. dann ist das unverantwortlich, um es gelinde auszudrücken.
    (Da fehlen mir nun die Worte!!!)
    Ich könnte mich schon darüber aufregen, wenn jemand sich nur mit einem Schwerbeindertenausweis beim Parken auf einen Schwerbehindertenparkplatz ausweist... (ohne einen bleuen Parkausweis inne zu haben) ....
    Aber das ist ein anderes Thema.

    Jumanji hat geschrieben:
    " ...sollte dir die Möglichkeitsform "hätte" aufgefallen sein..."



    Dann nimm doch einfach meinen Text im Sinne "würde sein" zum Verstehen 😆

    grgrinz!
    rollispeedy
  • Jumanji hat geschrieben:
    Hallo Hugo,

    häää? Jetzt steh ich komplett auf dem Schlauch.....

    Ist das Zusatzschild dann nur Dekoration und um den Schilderwald in Deutschland zu verkomplizieren? Ich rufe jetzt beim Ordnungsamt an..... Die Politessen sollten es hoffentlich wissen.

    Jumanji

    Hallo Jumanji,
    entschuldige daß ich dich verwirrt habe, ich schrieb Bullshit, ich habe das Wort "nur" überlesen!
    Auf Volksdeutsch heisst das daß dort das eingeschränkte Halteverbot nur für die 2 Gruppen besteht.

    Was ich allerdings nicht kapiere ist, da das eingeschränkte Halteverbot nur für die beiden Gruppen gilt ist doch ansonsten kein eingeschränktes Halteverbot dort, oder bin ich deppert?
    Gruß
    Hugo
  • Will ja nicht diskutieren ob ein Ball Rund ist oder nicht.

    Will ich es mal an einem Fallbeispiel verdeutlichen:
    Absolutes Halteverbotschild + zusätzliche Ausnahmebeschilderung (begrenzte zugelassene Parkerleichterung von Verkehrsteilnehmern -Bsp.: Lieferverkehr) ist das Halten und Parken mit einem Schwerbehindertenausweis möglich, sofern man den Lieferverkehr nicht behindert.
    Absolutes Halteverbot gilt für alle Verkehrsteilnehmer
    eingeschränktes Halteverbot Halten kann jeder Verkehrsteilnehmer, Parkerleichterung nur mit Sonderausweis (blauer Parkausweis mit Parkscheibe)

    Ansonsten möge man doch einfach mal die Verkehrsregeln genauer lesen, gilt auch für Ordnungsbehörden!

    Der blaue Parkausweis erlaubt:

    - auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken, bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.

    Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden.
    Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,

    - im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

    - an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

    - in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

    - auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

    - an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
    - auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

    - in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

    - in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

    - Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.

    Man o Mann

    Man sollte schon wissen, als Verkehrsteilnehmer, was richtig oder falsch ist. Ansonsten mal mit "Logik" an die Sache heran gehen und nicht nach "weil ich gerne auf einem Ponyhof" leben möchte. Es gelten immer noch die Beschilderung, die ein jeder Verkehrsteilnehmer verstehen kann. Es gibt da so diverse zwischenstaatliche Abkommen, selbst kleine Gemeinden mit unqualifizierten Ordnungsamtspersonal muss sich daran halten. Die rechtliche Stellung ist nun einmal 1. EU-Recht, 2. Bundesrecht, 3. Landesrecht 4. regionale Bestimmungen des Ordnungsbehördenbezirks (Kommunale Regelungen können höher stehende Richtlinien nicht brechen oder außer Kraft setzen - Sprich, höherwertige Beschilderung auflockern beim absolutes Halteverbot, jedoch eingeschränktes Halteverbot weiter einzuschränken - das geht nicht, kommt jedoch vor wegen Unwissenheit der Akteure)


    Gruß
    rollispeedy

    PS: Nachschulung fürs Ordnungsamt wäre da Sinnvoll!
  • rollispeedy hat geschrieben:
    Ist ein Schild, in welcher Form auch immer, mit Zusatzschildern versehen, gelten maßgeblich die internationalen Schilder als vorrangig anzusehen, da auch ein ausländischer Verkehrsteilnehmer die Beschilderung verstehen muss.

    Im Umkehrschluss heißt dieses, ein Zusatzschild kann nur eine zusätzliche Erleichterung der höher wertigen Beschilderung darstellen. Für eine Ahndung (Knöllchen 😢 )) ist das maßgebliche Schild immer die internationale Beschilderung.



    Ein Verkehrsschild bildet zusammen mit dem Zusatzschild einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Die Amtssprache ist gem. VerwVerfG deutsch. Die Allgemeinverfügung gilt in sowohl für Deutsche sowie für Ausländer in gleicher Weise.


    VG HerrHausK

  • Hallo,

    ich werde mich an die "Ansage" der Ordnungsamtsmitarbeiterin - auch Politesse genannt - halten. Denn ich habe weder Lust mich mit denen auf irgendwelche Grundsatzdiskussionen ob jetzt die Beschilderung rechtens ist oder nicht einzulassen und schon gar nicht dieses zu machen nachdem ich mein Auto bei irgendeinem Abschleppdienst wieder einsammeln muss.

    Denn diese Ordnungsbehörden sorgen schließlich dafür, dass die Autos, die im Weg stehen, abgeschleppt werden und mein Auto sollte nicht dazu gehören. Wenn mir jemand meine Karre wegschleppt, dann habe ich ein viel größeres Problem, als wenn ich irgendwie schauen muss einen anderen Parkplatz zu finden und mich notfalls von wildfremden Passanten schieben lassen, wenn der Weg dann doch zu weit ist.

    Allerdings gebe ich Vorrednern recht, dass zumindest die Politessen über die rechtliche Situation im Bilde sein sollten und da ich zwei Ordnungsämter in der Frage kontaktieren musste, scheint das offensichtlich nicht immer der Fall zu sein.

    Grundsätzlich sollte auch künftig in dem Merkblatt zum blauen Parkausweis ebenfalls vermerkt sein, wie sich das mit den Zusatzschildern im eingeschränkten Halteverbot verhält. Dann wäre die Sachlage für jeden eindeutig.

    Eindeutig ist ja auch geregelt, dass wir nicht im absoluten Halteverbot stehen dürfen, dass wir keine Einfahrten, Feuerwehrzufahrten oder Anwohnerparkplätze die mit einer Nummer versehen sind, blockieren dürfen. Es ist auch ganz klar geregelt, dass wir keine Behindertenparkplätze, die mit einer Nummer versehen sind nutzen dürfen.

    Der Schilderwald ist leider oftmals sehr verwirrend und nicht eindeutig.

    Jumanji
  • herrhausk hat geschrieben:
    [

    Ein Verkehrsschild bildet zusammen mit dem Zusatzschild einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Die Amtssprache ist gem. VerwVerfG deutsch. Die Allgemeinverfügung gilt in sowohl für Deutsche sowie für Ausländer in gleicher Weise.


    VG HerrHausK



    Was hier eine Verwaltungsgesetz (welches ein Landesrecht/Landesgesetz ist) hier mit dem Verkehrsrecht (StVO) und dem höherwertige zwischenstaatliche Abkommen (hier mit Rechtscharakter) zu tun hat... weiß ich nicht sooo genau 🥺 🥺 🥺

    Aber zu meinen vorherigen Ausführungen darf man gerne auch auf den WEB-Seiten des Bundes nachschauen! Insbesondere den WEB - Seiten des "Beauftragten des Bundes für die Belange von behinderten Menschen".

    Gruß
    rollispeedy

    PS : ....wobei, mit einer örtlichen Politesse würde ich mich auch nicht direkt anlegen. Mit den minimalen Qualifizierungszeiten können sie die ganzen Verordnungen nicht wissen. 🥺 😉 . Das erübrigt sich dann im anschließendem Schriftverkehr.
  • Hallo,

    hmm.. mag sein, dass es rechtlich tatsächlich so ist, dass Schilder "eingeschränktes Halteverbot" nicht mit Zusätzen versehen werden dürfen. Mag auch sein, dass ich in einem nachhängenden Schriftverkehr die Kosten fürs Abschleppen und Bußgeld nicht bezahlen bräuchte. Insbesondere, das die Beschilderung an der Stelle sogar inkomplett ist, weil nur einseitig.

    ICH WERDE MICH BESTIMMT NICHT DARAUF EINLASSEN! Denn im Zweifel muss ich meinem Auto hinterherkrabbeln, weil abgeschleppt ist abgeschleppt. Wenn die das in der betreffenden Stadt so handhaben, werde ich einen Teufel tun und mich da noch mal hinstellen und parken.

    So kann ich sagen, dass ich gestern einfach Glück gehabt habe, das ich weder einen Zettel an der Windschutzscheibe hatte, noch abgeschleppt worden bin. Denn, wenn sich LKW-Fahrer beim Ordnungsamt beschweren, dass Sie die Ladezone nicht nutzen können, weil ich da rum stehe, dann wird mein Auto eben abgeschleppt. Wenn die Politessen nur durch die Straße streifen, dann gibt es nur den Zettel.

    Zudem können wir Inhaber der blauen Ausweise uns wirklich nicht beklagen, wo wir überall so rumstehen können und dürfen.

    Jumanji