Hat ein Schwerstbehinderter u. Vollwaise u.Grundsicherungsempfänger Anspruch auf Kinndergeld

Als gesetzl.Betreuer stelle ich die Frage, ob der mögliche Kindergeldanspruch mit dem Grundsicherungsanspruch "verrechnet" wird.

Antworten

  • Hallo kativic,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀

    Magst Du den Fall vielleicht etwas genauer schildern? Dann kann man Dir sicher besser helfen.
  • Hallo "kativic" , kurz und eine schmerzlose Antwort:

    Es besteht meist der Irrglaube, das Kindergeld sei für die Kinder da und somit sind diese auch diejenigen, die einen Anspruch auf die staatliche Hilfe haben. Das stimmt aber nicht!
    Das Kindergeld ist als Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern (Pflegeeltern) durch die Kinder entstehen, zu sehen.
    Im Regelfall können nur die Eltern und denen gleichgestellte Personen diese Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag stellen.
    Wie dieses soziale staatliche geförderte Familienförderung im familiären Leben zugeteilt oder Verwendet wird, obliegt dem Antragsteller.

    Den Antrag stellen können prinzipiell nur die Eltern bzw. ein Elternteil, sowie Ihnen gesetzlich gleichgestellte Personen.
    die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Gruß
    rollispeedy

    (Da es um eine soziale staatliche Förderung ist und auch als Einnahme anzusehen ist, kann es zur Anrechnung kommen)
  • Kurz und gut Ja!

    ABER... bei Grundsicherungsempfängern wird das Kindergeld auf den Regelbetrag der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Es bleibt somit in diesem Fall ein Nullsummen-Spiel!

    Denn grundsätzlich gehört das Kindergeld zu den laufenden Einkünften des Kindergeldberechtigten und wird auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet. Soweit das Kindergeld für den Lebensunterhalt eines minderjährigen Kindes benötigt wird, wird es allerdings dem Einkommen des Kindes zugerechnet (§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Volljährigen Kindern wird es als Einkommen zugerechnet, wenn sie selbst Empfänger des Kindergeldes sind oder wenn der Kindergeldberechtigte es nachweislich an sie weitergibt.

    Anspruchsvoraussetzungen:
    Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.B. Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland

    einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
    keinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind
    Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder einen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

    Volljährige Kinder
    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt der Kindergeldanspruch nur weiterhin bestehen, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder bei der Agentur für Arbeit als arbeit- bzw. ausbildungssuchend gemeldet ist. In diesem Fall werden Leistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt (die Monate, in denen das Kind den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet hat, werden über das 25. Lebensjahr hinaus weiter gezahlt).
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