Gibt es für die Begleitperson im Nahverkehr ein Mindestalter?

Gibt es für die kostenlose Begleitperson im Nahverkehr ein Mindestalter? Kann z.B. mein 13jähriger Sohn meine 15jährige autistische Tochter begleiten oder muss der Begleiter älter sein?

Antworten

  • Im SGB IX (Schwerbehindertengesetz) ist kein Mindestalter für die Begleitperson festgelegt.

    Verkehrsunternehmen erkennen überwiegend ab einem Alter von 6 Jahren die Begleitperson an.
    Jedoch muss die Begleitperson in der Lage sein, dem schwerbehinderten Menschen die nötigen Hilfen und Unterstützungen zu geben die notwendig sind, so das keine weitere Person im normalen Fall hinzugezogen werden muss.
    Die Begleitung ist eben dafür da, das bei Schwierigkeiten eine unmittelbare Hilfe die Umstände, im Sinne des behinderten Menschen, regeln kann ohne Hinzunahme einer weiteren Hilfsperson (ausgenommen sind natürlich Notfallsituationen).

    Jedoch sieht es in deinem Fall etwas anders aus! Hier sind "Aufsichtspflichten" nach dem Jugendschutzgesetz zusätzlich zu beachten und bei schwerbehinderten Kindern/Jugendlichen....ist ein besondere Aufsichtspflicht gegeben.
    Hier bezieht sich das "B" eher auf Begleitpersonen, die Fähig und in der Lage sind , auch volle Aufsichtspflichten wahrnehmen zu können, ohne dafür im ÖPNV bezahlen zu müssen. Im Streitfall würde ich da sehr vorsichtig sein!

    Gruß
    rollispeedy


  • Hallo LauraIngalls,

    das Mkz. "B" bedeutet, dass die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen ist. Hier liegt der Fokus auf "Berechtigung" nicht auf Verpflichtung. Die Begleitperson soll dem Behnderten bei Bedarf Hilfe leisten. Ein Mindestalter für die Begleitperson besteht nicht - z.B. kann auch ein 5 jähriger Knirps auf Anweisung seiner bewegungsunfähigen Mutter im Bus auf den Halteknopf drücken und erfüllt damit die Aufgabe der Begleitperson.... Eine Begleitperson begleitet nur und unterstützt im Bedarfsfall. Sie verfügt über keine Aufsichtsfunktion "Aufsichtspflicht" gegenüber dem Behinderten.

    Das Jugendschutzgesetz hat hier keine relevanz und deckt im Übrigen eine ganz andere Thematik ab.

    Die Einschätzung, ob sich dein 13 jähriger Sohn als Begleitperson deiner 15 jährigen Tochter eignet, kannst nur du alleine treffen.
  • Welche Maßstäbe an eine Begleitperson gelegt werden obliegt dem Betreiber der das "B" anerkennen soll!
    Für das Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis gibt es keine gesetzliche grundsätzliche Definition und ich hoffe auch, im Sinne aller behinderten Menschen, das so etwas durch unmoralisches Handeln auch nicht kommt!

    Das "B" im Ausweis sagt nur aus, wie auch bereits gesagt wurde, das "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" aussagt. Welche Anforderungen hier im Einzelfall an einer Begleitperson gestellt wird, obliegt dem Betreiber der die Begleitperson akzeptieren muss.
    Regulär wird an die Begleitperson auch eine Verpflichtung verknüpft, das die Begleitperson jegliche "Hilfestellungen" für den behinderten Menschen bewerkstelligen kann ohne weitere Zuhilfenahme die ohne Behinderung des behinderten Menschen möglich gewesen wäre. Und das liegt nun einmal im ermessen, der anzuerkennenden Person - in diesem Fall dem Träger des ÖPNVs bzw. zu guter letzt dem Fahrern der Busse etc..
    Hinzu kommt, das ein Vertrag zwischen Fahrgast und dem ÖPNV-Träger abgeschlossen wird, in dem die die Kinder den Bus betreten. (Beschränkte Geschäftsfähigkeit wäre hier ein Stichwort)
    Das Jugenschutzgesetz hier außer acht zu lassen... hm... wäre wohl ein wenig fatal (es hat nicht nur Einschränkungen für die Gastronomie, wenn das einige meinen - hier sollte das BGB (Minderjährigenschutz) in diesem Zusammenhang gesehen werden.

    Im Grunde geht man davon aus, das einer der Personen, wo eine Person mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" inne hat, das hier volle Geschäftsfähigkeit dennoch vorliegen (entweder des Ausweisinhabers oder der Begleitperson), Versicherungstechnisch eine Absicherung beim Betreiber sowie auch ggf. des Fahrgastes vorliegt und die Begleitperson die "Begleitfunktion" voll ausfüllen kann.
    (hier gibt es dazu wohl verschieden teleologischen Redewendungen und Rechtsauffassungen der User hier, möge alles Gut gehen und es nicht zu einen Streitfall kommen)

    Hier jedoch im einzelnen Fall herum zu Tricksen, wäre den Umständen der "B" Merkzeichens nicht gerecht.
    Wir sollten es einfach mal so sehen, wofür das "B" eigentlich steht... und nicht anfangen uns hier selbst Hürden aufzubauen, die für andere Menschen mit Handycap zu Problemen werden könnten.

    Gruß
    rollispeedy


  • Hallo rollispeedy,

    was willst du uns mit dem Beitrag sagen? 😡 Das Leben kann so einfach sein 😆

    Das Befördernde Unternehmen kann und darf überhaupt keine Bedingungen an die Begleitperson stellen. Welche Person den Behinderten mit MkZ B begleitet obliegt der Entscheidung des Behinderten. Die Begleitperson kann (während der Fahrt) beliebig gewechselt werden. Ein Pflicht zur Mitnahme der Begleitperson besteht nicht.

    Die einzige mögliche Einschränkung ist, dass die Begleitperson nicht ebenfalls das Merkzeichen B besitzt darf. Sinn der Regelung ist es zu vermeiden, dass sich zwei Schwerbehinterte nicht gegenseitig kostenfrei mitnehmen = zwei Schwerbehinderte mit MkZ B könnten sonst z.B. kostenlos mit dem ICE fahren 😆
  • hallo "herrhausk",
    das wir zwei verschiedene Rechtsauffassungen haben, hat sich bereits in anderen Threads sich gezeigt.

    Hier irgendwelche rechthaberische Argumentationen auf meine Threads zu hinterlegen ist jedoch nicht zielführend auf die Fragestellung.
    Möge der Fragesteller seine Erkenntnisse aus den Antworten der User, auch anderer User, hier doch ziehen!

    Und bei bestimmten Einsatz von "Smilies" sollte man seine eigenen Texte und Verhalten, inkl. einer gesunden Selbsteinschätzung zu seinem Wissen, verwenden.
    Ich bitte doch darum, das du gewisse Chatregeln und eine Dialogfähigkeit auch anderen zugestehst - gerade um das Thema "Behinderung".
    Ich möchte dich mal an den neulich gestellten Frage im Forum hier erinnern und dich bitten, diesen dir mal zu Gemüte zu ziehen. (
    https://www.myhandicap.de/community/forum/forum-action/list-posts/topic/frage_und_antwortkultur_im_forum_zweifelhaft/ )

    Gruß
    rollispeedy

    (ach-ja ...und meine vorher eingestellten Antworten in deine "Wiederbeantwortungen" berücksichtigen)
  • Hallo,

    auch wenn es bei dem Link um eine Kinokette geht und hier die Spielregeln vom Betreiber festgelegt sind...

    Vielleicht ist der Link für alle ein wenig erhellend, was die Ansprüche an eine Begleitperson angehen kann...

    https://www.cinemaxx.de/art/upload/19810_informationen-fuer-gaeste-mit-mobilitaetseinschraenkungcinemaxx-krefeld.pdf

    Da bin ich drüber gestolpert, weil mich im Kino immer ärgert, dass ich allein als Rollstuhlfahrerin grundsätzlich drauf zahle, weil ich nur die teuren Logenplätze nehmen kann, mit einer Begleitperson mir den Eintritt aber teilen kann. Soviel zu "Nachteilsausgleichen".

    Habe auch schon mal eine Begleitperson an der Kasse abgegriffen, weil sie auch in den gleichen Film wollte und sich so ihre Eintrittskarte sparen konnte... Sehr zum Ärger der Kassiererin... Aber die Begleitperson bestimme ich und die Frau sah mir echt Vertrauenswürdig aus. Zudem braucht man eh die Hilfe vom Personal um ins Kino reinzukommen, da ich für den Hintereingang keinen eigenen Schlüssel bekomme. Im Brandfall hätte ich eh verloren, weil Aufzüge nicht mehr benutzt werden dürfen und egal ob Begleitperson (fremd) oder Kinopersonal (fremd) jeder in Panik eh nur ans eigene Haut retten denken wird und sich ganz bestimmt nicht die Mühe macht mich Huckepack die Treppe runter zu befördern. Entweder schaffe ich es noch ohne niedergetrampelt werden rauszukrabbeln oder ich ersticke/verbrenne.

    Das Gleiche würde für Paniksituationen überall gelten. Da ist sich jeder selber der Nächste!

    Zum Tragen kommen rechtliche Ansprüche nur, wenn jemand anschließend den Schaffner verklagen wollen würde, weil er im anderen Abteil nicht schnell genug zur Rettung ankommen würde.

    Jumanji
  • Hallo "Jumanji",

    viele behinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B" sollten sich informieren, woher und wofür das Merkzeichen kommt und vergeben wird.

    Das Merkzeichen "B" ist in erster Linie im Rahmen der Anwendung im öffentlichen Verkehrs zu sehen.
    Öffentliche Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind daran gehalten, im Rahmen ihrer internen Verwaltungsordnungen, "die Merkzeichen" ebenso zu berücksichtigen.
    In der Privatwirtschaft sieht das jedoch anders aus.
    Hier es eine "freiwillige Dienstleistung oder Angebot" des privaten Betreibers (Geschäfte, Firmen, Unternehmen, Vereine, Veranstaltungen oder Institution usw.) ob und in welcher Art eine Vergünstigung oder ob Ermäßigungen einem Ausweisinhaber mit Merkzeichen gewährt werden.

    Nach der StVO ist jedoch der Fahrer für die Sicherheit seines geführten KFZ verantwortlich. Der öffentlichen ÖPNV als Nutzer gehört ebenso dazu und der Busfahrer ist hier die letzte Entscheidungsinstanz für das Fahrzeug und für die Sicherheit der Insassen verantwortlich , was er verantworten kann bei der Beförderung oder nicht entscheidet er alleine und kein Behinderter mit Ausweis mit Merkzeichen!

    Dein Hinweis, Umgang für behinderte Kinogänger und Behinderte mit Schwerbehindertenausweis + B Merkzeichen, eines privaten Kinobetreibers, ist aber schon eine tolle Information und es wäre wünschenswert, wenn viele andere private Unternehmen mit auf dieses Boot springen würden. (Ein Passus, hinsichtlich der Merkzeichen, im Behindertengleichstellungsgesetz wäre hilfreich, wird es aber wegen Lobbyarbeit der Wirtschaft nicht geben)
    In vielen Bereichen wird es weiter heißen "Recht haben ist nicht Recht bekommen".
    In dieser Hinsicht bin ich persönlich sehr darüber froh, das in den Landesbauordnungen der Länder viele barrierefreie Einrichtungen die Barrierefreiheit (Berücksichtigungen der DIN 18040 bei "öffentlichen Einrichtungen" ) Berücksichtigung findet, aus der wiederum, für das tägliche Leben, viele Dinge verpflichtend werden.
    Da hier Verwendungszweck und Art klar difiniert werden, dieses hat zufolge, des es Gesetzescharakter hat.

    Gruß
    rollispeedy

  • Hallo,

    soooo... nun hab ich es....

    der komplette ÖPNV ist mittlerweile nahezu überall privatisiert und teilprivatisiert. Auch die DB ist ein privates und kein staatliches Unternehmen mehr! Nur so als Hinweis auf den "Nasenstüber", dass das Cinemaxx privat ist. Allerdings haben die ÖPNV natürlich andere Auflagen als ein Kinobetreiber, weshalb ich den "Nasenstüber" als durchaus konstruktiven Hinweis sehe und anerkenne..

    Ich habe jetzt aber Dr. Gockel bemüht und erhellende und einfach erklärte Erkenntnisse bekommen. Das macht es vielleicht einfacher sich bei dieser Diskussion nicht in Haarspaltereien zu verlieren.

    Genauso wie ich alleine Fahren kann, wenn ich mir das zutraue, kann ich auch meine Begleitperson frei wählen und nur ich als Behinderter kann entscheiden, ob diese Person im Zweifel fähig ist mir die notwendige Hilfe zu leisten oder nicht.

    Hier jetzt der Link....

    https://www.oepnv-info.de/freifahrt/haeufig-gestellte-fragen/begleitperson

    Ich finde es sehr einleuchtend erklärt. Wenn also die 13jährige "fit im Kopf" ist und sich um den 15jährigen Autisten gut kümmern kann, dass der unterwegs nicht unter die Räder kommt, dann spricht NICHTS aber auch rein GAR NICHTS rechtlich dagegen, dass er die Begleitung übernimmt.

    Wenn jetzt ein 10 jähriger komplett fit ist und seine Mama im Rollstuhl begleitet, ihr auch durch entsprechende Übung, weil er damit groß geworden ist, auch über kleinere Hindernisse hinweghelfen kann, dann spricht auch da nichts gegen eine Begleitung durch ein Kind.

    Wenn jetzt aber ein 10jähriger seinen wehrhaften und aggressiven Opa mit Alzheimer begleiten soll, der auch noch ständig davon läuft, dann ist der damit überfordert und klar nicht geeignet Begleitperson zu sein.

    In allen drei Fällen bestimmt aber der Behinderte mit dem Begleiter zusammen und im Fall des Opas ein Betreuer, was geht und was nicht geht. Kein Busfahrer, kein Lokführer oder Schaffner und kein Kinopersonal ist dazu in der Lage. UND letzten Endes merkt man erst in einer Notsituation, ob der Begleiter tatsächlich geeignet ist oder nicht und da können wir auch bei Erwachsenen voll daneben liegen. Ich habe schon vielfach Kinder gesehen, die deutlich besser mit Grenzsituationen umgehen konnten, als die schicken Anzugtragenden Akademiker, die auf einmal total überfordert waren und selbst mit dem Absetzen eines Notrufs über die 112 überfordert waren, weil die ach so schlauen Akademiker die Telefonnummer durch den Stress vergessen hatten.

    Meine geistig behinderte Cousine hat deutlich mehr Erfahrung im Rollstuhl schubsen, als meine Chefin, die eine Jurastudium abgeschlossen hat mit der Befähigung zum Richteramt. Soll heißen, ich hätte lieber meine Cousine im Zug neben mir als meine Chefin!

    Gruß Jumanji
  • ...lol...

    denke im Grundsatz hast du voll und ganz den Nagel getroffen! 😕 😃

    gruß
    rollispeedy
  • Vielen Dank für die Antworten und die lebhafte Diskussion! 😛
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