KFZ Hilfe

Hallo,
ich habe seit Geburt einen Spasmus rechts und kann dadurch nur ein KFZ mit Umbau (Linksgas) fahren. Ich habe seit 3 Jahren nun einen Führerschein. Letztes Jahr hab ich dann beim Kauf meines Autos erfahren, das es einen Antrag auf Zuschuss (KFZ Hilfe) gibt. Ich habe bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Zuschuss gestellt, dieser ist wegen des verspäteten Antrages (nach Kaufvertrag des Autos) abgelehnt worden. Ich habe jetzt bzw. meinen Rechtsanwalt hat Klage erhoben (da der Umbau erst nach Antragstellung gemacht wurde). Nun bemängelt der Richter nicht mehr den Kaufzeitpunkt sondern das ich gar nicht erst berechtigt wäre den Antrag zu stellen, da ich kein Attest oder Nachweis habe, dass ich keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ich habe zwar von meiner Gemeinde eine Bescheinigung, dass hier kein öffentliches Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle fährt, aber es geht dem Richter nur dadrum das ich grundsätzlich ja öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Und früher wurde ich gefahren und da meinte der Richter kann das ja auch weiter so fortgesetzt werden? Wie soll man sich hier verhalten. Ich bin der Meinung, dass dieses die Rentenversicherung schon hätte prüfen bzw. reklamieren müssen, das ich gar nicht antragsberechtigt bin.

Antworten

  • Es handelt sich um zwei verschiedene Angelegenheiten!
    Der Antrag bei der Rentenversicherung ist grundsätzlich in Ordnung wenn es um KFZ-Beihilfe im Rahmen des Arbeitsplatzes geht, jedoch der Antrag ist vor dem Begehren und Umsetzung eines Autokaufes zu stellen. Da kann man sich drehen wie man will, das sind gesetzliche Richtlinien.

    Wenn man keiner Arbeit in unbefristeter Anstellung oder Zeitarbeit nachgeht, so obliegt einem nur dann der ÖPNV.

    Gruß
    rollispeedy
  • matt1976 hat geschrieben:
    . Nun bemängelt der Richter nicht mehr den Kaufzeitpunkt sondern das ich gar nicht erst berechtigt wäre den Antrag zu stellen, da ich kein Attest oder Nachweis habe, dass ich keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Ich habe zwar von meiner Gemeinde eine Bescheinigung, dass hier kein öffentliches Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle fährt, aber es geht dem Richter nur dadrum das ich grundsätzlich ja öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Und früher wurde ich gefahren und da meinte der Richter kann das ja auch weiter so fortgesetzt werden? Wie soll man sich hier verhalten. Ich bin der Meinung, dass dieses die Rentenversicherung schon hätte prüfen bzw. reklamieren müssen, das ich gar nicht antragsberechtigt bin.


    Hallo,

    da hat der Richter recht, meines Wissens. Die Kfz-Hilfe ist nicht dafür da, das Nichvorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln auszugleichen, sondern behinderungsspezifische Nachteile. Wie Dich verhalten? Ich nehme an, Du bist anwaltlich vertreten? Dann ist dein REchtsbeistand die richtige Adresse für solche Fragen; mir selber erscheint Klage zurückziehen das Naheliegende. Und ja, das heißt, Du musst die Kosten tragen, wenn Du nicht rechtsschutzversichert bist. Die RV hat meines Erachtens nichts falsch gemacht - sie hat Deinen Antrag ja abgelehtn. Es ist Dein Job, Dich über die Rechtslage zu informieren, bevor Du klagst, nicht der Job der Rentenversicherung.

    Besten Gruß, ananim
  • Vielen Dank für die Antworten. Das war aber eigentlich nicht meine Anliegen/Frage.
    Ja - ich habe natürlich einen Anwalt - wie ich auch geschrieben habe und - ja - ich hab mich vorher informiert und natürlich hab ich auch das Ganz am Anfang mit der Rechtschutzversicherung abgeklärt. Das mit dem Autokauf ist klar, Es ging aber darum 1. um den Umbau, Was ist denn ein behinderungsspezifische Nachteile?? Ich sehe ein Automatikauto (wesentlich teuerer) schon als Nachteil und ein Umbau des KFZs erstrecht.
    Und 2. mit der Rentenversicherung habe ich das diesbezüglich gemeint, das sie doch bei Antragstellung schon hätte prüfen müssen ob ich überhaupt "berechtigt" bin einen Antrag zu stellen. Deswegen hat die Rentenversicherung ja nie abgelehnt sondern wegen dem Zeitpunkt des Autokaufes. Dies war meines Erachtens zwar nach dem Antrag (Zahlung = Übergabe) aber wie gesagt: es geht/ging mir mehr um den Umbau. Ich will und wollte nie etwas mir nicht zusteht bzw. irgendwo Geld "rausschlagen"
    Und jetzt ist aber der ganz "neue" Fall, das der Richter sagt, dass ich überhaupt gar nicht erst berechtigt war einen Antrag zu stellen. Ich habe schon seit Jahren einen festen unbefristeten Arbeitsplatz. Oder hab ich das von rollispeedy falsch interpretiert?
    Letzendlich war meine Frage - und die kann der Anwalt - wie so vieles mir auch nicht beantworten - wer bekommt letzendlich diesen Antrag überhaupt bewilligt, sprich wem kann ein Arzt attestieren das er kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen - aber dafür ein KFZ führen kann? Dies konnte mir im übrigen der Richter auch nicht beantworten.
    Und ich war der Meinung mein Anwalt berät mich hier und der sagt nur ich soll mir ein Attest vom Arzt besorgen. Aber auch nicht das ich die Klage zurückziehen soll.
  • Grundsätzlich ist ein Antrag "vor" den Kauf zu stellen und erst muss dieser bewilligt werden. Erst dann kann man eine Auto sich kaufen.
    Eine Autobestellung ist bereits ein eingeleiteter Kaufvertrag, du kannst einen Kostenträger nicht vor vollendete Tatsachen setzen. Ein Automatik-Auto ist ein reguläres marktübliches Standardprodukt - also keine Sonderanfertigung für eine marktspezifisches Käuferschicht (es stellt keine gesonderte behindertengerechte Ausstattung dar).
    Auch ein Antrag zum Umbau muss "vor" der Umbaumaßnahme gemacht und erst bewilligt werden.
    Es ist Sinnvoll, bei Antragstellung Kostenvoranschläge ebenso mit einzureichen. Erst nach der Bewertung der Kostenvoranschläge wird ein Bewilligungsbescheid dem Versicherten zugesendet, sofern diese Kosten Übernommen werden. Erst nach dieser Prozedur darf man Umbaumaßnahmen oder Autokäufe durchführen.
    Der Kostenträger muss selber entscheiden dürfen, in welcher höhe ein Zuschuss oder Übernahme von Kosten durch die DRV (oder anderen Kostenträger) genehmigt werden kann. Wenn dies nicht per Aktenlage entschieden werden kann, wegen fehlenden Arztberichten, ist die Mitwirkungspflicht des Versicherten nicht gegeben und kann ebenso abgelehnt werden. Bei Widerspruch kann auch ein Sachverständiger eingesetzt werden.

    Was der Richter nun geäußert hat, möchte ich nicht weiter dokumentieren, weil es am Ende der Rechtsabteilung der DRV nicht interessiert, solange die Klage abgelehnt wurde.

    Gruß
    rollispeedy

  • Danke nochmals für das Feedback. auch wenn trotzdem alles fragliche offen bleibt.
    Aber wie ich schon schrieb - der Umbau war NACH Antragstellung und natürlich wurde auch der Kostenvoranschlag mitgeschickt. Problem war auch, dass das Ganze über 1 Jahr gedauert hat bis erst einmal ein Schreiben kam, das der Antrag jetzt an eine Schiedsstelle geschickt wird. In diesem Jahr hab ich über alle möglichen Kommunikationskanäle probiert Kontakt aufzunehmen. Und das mit dem "muss" bewilligt sein, sei dahingestellt. Der Antrag "sollte" vorher gestellt werden. Und nochmal der Kostenträger hat nie die Berechtigung zur Antragstellung angezweifelt! Nur bei der Anhörung jetzt urplötzlich der Richter.
    Aber seis drum.... man kennt das ja von den Gesetzen - alles Auslegungssache! Wir tun aber soooo viel für behinderte Menschen! Ich habe in 40 Jahren das leider nie gemerkt!!! Was ich hab, hab ich allein geschafft! Und das ist auch gut so!
    in diesem Sinne...

    Gruß Matt
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