Ich bin 86 Jahre, habe ein eigenes Haus. Mein Sohn ist geistig behindert, steht unter Betreuung und

ist in einem geschlossenen Pflegeheim untergebracht! Das Geld ist nun aufgebraucht. Die Betreuerin erklärte mir, dass ich zum Tragen der Kosten mein Haus verkaufen muss!

Antworten

  • Hallo,

    da würde ich mal versuchen, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen (z. B. über VdK oder bei einem Anwalt für Sozialrecht). Mir kommt das recht merkwürdig vor - mein Bruder ist auch geistig behindert und lebt in einer Einrichtung, aber meine Eltern zahlen nur ienen (geringen) monatlichen Betrag für die Einrichtung und sie haben auch Eigentum an Immobilien.

    Besten Gruß, ananim
  • Eine Betreuerin oder andere Pflege-Kräfte, Institutionen oder Einrichtungen können von einem nicht verlangen Eigentum zu verkaufen.
    Wenn das Privatvermögen aufgebraucht ist, stellt man einfach einen Antrag beim örtlichen Sozialhilfeträger / Rathaus.

    Alles weitere wird sich dann klären.
    (Verwunderlich, das eine Person mit 86 Jahren im Internet sich so weit auskennt und diese Seite gefunden hat und ....)

    Gruß
    rollispeedy
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  • Hallo,

    meine Oma würde das auch noch mit ü90 auf die Reihe kriegen, aber sie interessiert sich leider gar nicht für Technik... Schade... da können wir jammern wie wir wollen...

    Hut ab, aber in Zukunft wird es immer mehr alte am PC geben, weil wir kommen auch in die Jahre^^...

    Vorbei mit der guten alten Zeit der Telefonbänkchen und Telefone wo noch Kabel dran war.. Ich kann mich daran noch erinnern.. wer noch???

    So.. aber zurück zum Thema... Wenn das Haus als Vermögen tatsächlich eingesetzt werden muss vom Sozialamt, dann ist das kein Problem. Der Staat hat eh ein "Erbvorrecht" (§102 SGB XII) und dann gibt es eben die Möglichkeit, dass das Pflegeheim weiter finanziert wird übers Sozialamt und die sich das Geld dann nach dem Ableben vom Erbe zurückholen. Verkaufen muss man die Hütte deswegen meist nicht.

    ABER ... eine Rechtsberatung solltest du suchen. Es gibt auch, wenn das Einkommen gering ist, auch die Möglichkeit sich einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu holen und damit dann eine kostenfreie Rechtsberatung bei einem Anwalt zu bekommen.

    Jumanji
  • Kostenbeiträge der Eltern bei Heimunterbringung des Kindes
    Die Eltern eines geistig oder körperbehinderten volljährigen Kindes müssen sich seit Januar 2010 mit monatlich € 54,96 (vorher € 48,99) an den Heimkosten des Kindes beteiligen, unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenssituation (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Bei Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse können sich finanziell nicht so gut gestellte Eltern von diesem Beitrag befreien lassen. Allerdings besteht dann die erhöhte Gefahr, dass den Eltern das Kindergeld gestrichen wird, da diese dann unter Umständen keine Ausgaben mehr für ihr Kind nachweisen können.

    Bei der Heim- bzw. Internatsunterbringung von geistig oder körperbehinderten minderjährigen Kindern müssen sich Eltern unverändert in Höhe der so genannten häuslichen Ersparnis an den Heimkosten beteiligen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XII). Der Höchstbetrag ist nach den bayerischen Sozialhilferichtlinien (SHR) regelmäßig begrenzt auf maximal 150 % des entsprechend dem Alter des Kindes maßgeblichen Regelsatzes.

    Achtung: Diese Höchstgrenze von 150 % des Regelsatzes wird teilweise von den Bezirken in Bayern rechtswidrig nicht beachtet. In diesen Fällen sollten betroffene Eltern gegen die überhöhten Kostenbeiträge Widerspruch einlegen.
    Wenn allerdings das Jugendamt für seelisch behinderte Kinder die Heimkosten nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) trägt, werden wie bisher andere und deutlich höhere Kostenbeiträge von den Eltern gefordert (unter Umständen bis etwa 20 % des verfügbaren Einkommens der Eltern).

    Kostenbeiträge der Eltern bei ambulanten Maßnahmen der Eingliederungshilfe (z. B: Betreutes Wohnen, Assistenz)
    Die Eltern eines geistig oder körperbehinderten volljährigen Kindes müssen sich seit Januar 2010 mit monatlich € 31,06 (vorher € 27,69) an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen, unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenssituation.


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