Welcher Anspruch besteht auf Beförderung/Fahrdienst in die Behinderten-Werkstatt?

Mein Sohn geht ab September nach Beendigung seiner Schulzeit in die Werkstatt für Behinderte.
Wir wohnen in 08393 Meerane und die nächstgelegene Werkstatt ist in 08371 Glauchau.
Mein Sohn möchte jedoch in die Werkstatt nach 08058 Zwickau gehen.
Dort ist auch ein Platz für ihn reserviert.
Laut Aussage des AA Zwickau, Reha-Abteilung, hat er 1. freie Werkstattwahl aber 2. wird nur in die nächstgelegene Werkstatt der Fahrdienst genehmigt.
Er kann und darf!!!! nach Zwickau gehen und das AA würde ihn auch dort anmelden, aber ich muss mir selbst einen Fahrdienst suchen oder sicherstellen, dass er jeden Tag von Mo. bis Fr. gefahren wird.
Sie genehmigen mir Fahrtkosten in Höhe von 0,20 €/einfach gefahrenen Kilometer. Also 1x am Tag zur Werkstatt und 1x am Tag von der Werkstatt zurück nach Hause. Ich habe aber im Prinzip die Strecke am Tag je 2x.
Es ist also ein Kuhhandel in jedem Sinne. Ein Fahrdienst bekommt jede Fahrt bezahlt und auch wenn ein Behinderter krank ist oder ausfällt, bekommen sie ihr volles Fahrgeld. Wir würden nur die wirklich gefahrenen Kilometer und Tage im Monat bezahlt bekommen.
Als Begründung wird angegeben, dass mein Sohn die nächstgelegene Werkstatt besuchen soll und auch nur dann ein Fahrdienst zur Verfügung gestellt bekommt.
Weiterhin wird gesagt, es käme nur ein Fahrdienst nach Zwickau in Frage, wenn in der Werkstatt in Glauchau festgestellt wird, dass er dort nicht "an der richtigen Stelle" ist. (meine Worte)
Und wir würden doch im Landkreis Zwickauer Land wohnen und Zwickau wäre Zwickau Stadt.
Der Landkreis Zwickauer Land ist jedoch so seit 2009 nicht mehr beständig, so dass alles als Landkreis Zwickau mit der Stadt Zwickau geführt wird.
Ich weis auch leider nicht, ob es einen Präzedenzfall gibt.
Ich weis, dass das wieder ein spezieller Fall ist. Vielleicht könnt ihr mir helfen, wie ich hier argumentieren kann oder ob es gesetzliche Grundlagen gibt.
Ich habe jedoch keinen schriftlichen Bescheid vom AA Zwickau, Reha-Abteilung.
Weil, nichts ist schlimmer, als jeden Tag auf Arbeit gehen zu müssen und es gefällt einem nicht.
Als "normaler" Mensch kann man seinen Job hinschmeissen und kündigen, als Behinderter nicht.
Vielen Dank und eine gute Zeit

Antworten

  • Hallo GinaPascal,

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

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  • Hallo GinaPascal,

    vielen Dank für deine berechtigte Frage. Selbstverständlich sollte auch die Suche nach der richtigen Werkstatt nach gleichen Grundlagen gemacht werden, wie eine andere Arbeitsaufnahme.
    Da die Fahrtkosten jedoch von der Arbeitsagentur (oder später einem anderen Kostenträger) übernommen werden, stellen diese auch im Rahmen des SGB IX (also dem grundlegenden Gesetz für Leistungen der Rehabilitation) die Erstattungsregeln auf.
    Ich kann dir dazu leider nur wenige Hinweise geben:
    1. Erst mal abwarten, wie der Bescheid wirklich aussieht und was er als Begründung enthält.
    2. Mit dem vorliegenden Bescheid juristischen Sachverstand (evtl. auch über dieses Forum) erfragen.
    3. Schon mal anzufangen, um inhaltliche Argumente für die weiter entfernte Werkstatt zu haben, vielleicht auch in Absprache mit den dortigen Ansprechpartnern (Andere Arbeitsfelder, vorliegende Neigungen und Eignungen, andere Angebote im Bildungs- und Freizeitbereich, Mitarbeiter mit ähnlichen Einschränkungen etc.)
    4. Zumindest den Teil, der als Fahrtkosten für die näher liegende Werkstatt bezahlt wird, in Anspruch nehmen, und eigenständig mit diesem "Etat" mit einem Fahrtdienst "verhandeln" (als Lösung, wenn rechtlich am Bescheid nichts mehr geht.)

    Viele Grüße

    Michael