Ist das Geld der Pflegegkasse für die Verhinderungspflege steuerfrei??

Ich habe den Vater meiner Freundin in der Zeit in der meine Freundin im Urlaub oder verhindert war betreut und gepflegt. Hierfür habe ich von der Pflegekasse Verhinderungspflegegeld erhalten.
Muss ich dieses Geld in meiner Steuererklärung angeben und auch versteuern???
Ich bin mit der gepflegten Person weder verwandt noch verschwägert. Es besteht keinerlei verwandschaftlichen Bezug zur pflegenden Person.

Antworten

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  • Ja, du musst dieses "Einkommen grundsätzlich" bei der Steuererklärung angeben (Querverweis zu den Sozialversicherungssystemen über die Abführung von der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen / Ausgaben).

    Ob eine Versteuerung jedoch statt findet hängt vom "Verwandtschaftsgrad" ab.
    Bei "nicht Verwandten" wird es zum versteuernden Einkommen angerechnet, bei Auszahlung an Verwandten wird es in der Regel nicht Versteuert, sofern bestimmte Sätze nicht überschritten werden.
    Nähere persönliche und individuelle Auskünfte erteilt das Finanzamt. Da wir hier deine persönlichen sonstigen Einkünfte nicht kennen und wie hoch die Beträge waren (Unterteilungen von Pflegeleistungen, Aufwandsentschädigungen, km-Geld usw.).
    Daher frag einfach direkt beim Finanzamt, unter deiner Steuernummer, deinen direkten Sachbearbeiter.
    Hier im Forum kann so nicht korrekt auf deine Frage (eigentlich) geantwortet werden. Auch die entsprechende Pflegekasse gibt hierzu Informationen an die Pflegeperson weiter. In der Abrechnung mit der Pflegekasse wird eigentlich auch auf die Steuerpflicht hingewiesen.

    😢 😢 😢 🥺 🥺 🥺

    Gruß
    rollispeedy

  • Hallo Rollyspeedy,

    vielen Dank für deine Antwort.
    Ich bin in keinster weise mit der Person verwandt oder verschwägert, die ich gepflegt habe.
    Ich habe bei der Pflegekasse angerufen, die konnten mir leider keine Antwort dazu geben, obwohl Sie mir das Geld überwiesen haben.
    Ferner habe ich auch beim Finanzamt abgerufen, auch der konnte mir keine Antwort dazu geben.
    Ich bin verheiratet und selbstständig gewerblich tätig.
    Mein Mann ist auch beruflich tätig (Angestellter).

    Wenn die Einnahmen zu versteuern wären, wäre die Frage, in welchem Formular ich dies angebe, bzw. in welcher Art von Einnahmen wäre das denn steuerlich zu deklarieren.

    Danke für Eure Rückmeldung
  • Also... da gibt es nun wirklich mehrere Möglichkeiten für Dich... zu dem du ja auch ein Gewerbe hast!!!!
    Aber das hier zu erklären wäre nun nicht meine Aufgabe und liegt nicht in meinem Kompetenzbereich, da ich nicht steuerlich Beraten darf (vorbehalten nur für Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht sowie Steuerhilfevereine; Steuerhilfevereine dürfen jedoch keine gewerbliche oder juristische Personen beraten oder Steuererklärungen für diese Tätigen).

    Daher darf ich Dir hier keine weiteren Infos dazu geben.

    🥺 😺 😢
    Gruß
    rollispeedy
  • Hallo,

    unser Steuerbüro teilte uns zu der Anfrage folgendes mit:
    "(...)
    grundsätzlich sind diese Leistungen nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz steuerfrei.

    Nachfolgend noch einige Punkte, die es dabei zu beachten gibt:

    Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass es sich um Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen handelt. Damit gemeint sind sämtliche Leistungen im Rahmen der sog. häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Solche Leistungen können auch dadurch erbracht werden, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenen Haushalt gepflegt wird. Nicht begünstigt ist dagegen die Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen oder in Krankenhäusern. Zulässig ist jedoch die Pflege in einem eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen, der in einem Seniorenwohnheim oder in einer vergleichbaren Behinderteneinrichtung geführt wird.

    Steuerbegünstigt kann die Pflegeleistung zudem nur durch einen Angehörigen des Pflegebedürftigen oder durch eine andere Person in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbracht werden. Gegenleistungen des Gepflegten an andere Personen, die zu seiner Pflege sittlich nicht verpflichtet sind, sind nicht steuerbefreit.

    Angehörige sind gem. § 15 AO Verlobte, Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (also Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel), Verschwägerte in gerader Linie (also Ehegatten mit deren Verwandten in gerader Linie), Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder. Bei diesem Personenkreis kommt es auf das Bestehen einer konkreten sittlichen Verpflichtung zur Erbringung der Pflegeleistung nicht an.

    Bei anderen Personen als Angehörigen des Pflegebedürftigen ist es hingegen erforderlich, dass der Pflegende mit der Pflegeleistung eine sittliche Pflicht i.?S.?v. § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem zu Pflegenden erfüllt. Dies setzt voraus, dass sich die pflegende Person aus sittlichen Gründen und damit nach dem mutmaßlichen Urteil eines billig und gerecht denkenden Menschen der Pflegeleistung nicht entziehen kann. Eine solche sittliche Verpflichtung zur Pflege ist aber – anders als im Rahmen von § 33b Abs. 6 EStG – nicht bereits dann anzuerkennen, wenn zwar eine enge, aber keine familiäre persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht.

    Steuerfrei sind die Einnahmen der Pflegeperson nur bis zur Höhe des Pflegegelds, das der gepflegten Person nach § 37 SGB XI zusteht. Dies gilt im Rahmen des § 3 Nr. 36 S. 1 EStG (zu Satz 2 s. Rz. 12) jedoch unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige das sozialrechtliche Pflegegeld tatsächlich erhält oder ob es ihm (etwa mangels gestellten Antrags auf Pflegegeld) vorenthalten bleibt.
    (...)"

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