Zulassungsbedingen zur Prüfung

Hallo,
mir brennt eine Frage unter den Fingernägeln. Meine Tocher (24) macht eine selbstfinanzierte schulische Ausbildung als Ergotherapeutin. Es ist eine Schwerbehinderung von 60 bei Ihr bescheinigt worden, (im Laufe der Ausbildung). Nun besteht die Gefahr, dass sie durch zu hohe Fehlzeiten die Zulassung zur Prüfung gar nicht schaffen kann. Ich habe im Berufsbildungsgesetz die Zeiten zur Zulassung zur Prüfung für Menschen mit Behinderung nicht gefunden und die Schule beruft sich auf das Ergotherapeutengesetz, das Menschen mit Behinderung gar nicht im Fokus hat. An die zuständigen Ämter komme ich irgendwie nicht ran, die wimmeln einen schon in der Telefonzentrale ab 👿 👿 . Gibt es verbindliche Aussagen, bzw Antragsmöglichkeiten, die die Anzahl der Fehltage für eine 3-jährige schulische Ausbildung erweitern lässt? Die schulische Leistungsfähigkeit ist vom Zensurenbild nicht negativ. Wäre toll, wenn mir jemand einen Tip geben kann.
Danke
Gruß aus dem Norden
Bert

Antworten

  • Hallo,

    hmm ich kann zu dem Ergotherapeutengesetz wenig sagen. Aber zumindest in der Krankenpflegeausbildung bestand die Möglichkeit, dass man die Prüfung um 6 Monate verschieben konnte, wenn man zu viele Fehlzeiten hat und die Leistungen aber erwarten lassen konnte, dass man die Prüfung besteht.

    Schließlich ist es halt so, dass man zumindest auch im praktischen Teil ein gewisses Maß an Erfahrungen sammeln muss, um anschließend mit Menschen zu arbeiten.

    Ich fürchte, bis auf den verbesserten Kündigungsschutz und den Extra Urlaubstagen wird sie bei der Prüfung tatsächlich keine Sonderbedingungen erhalten, da es sich eben um eine privatwirtschaftliche Ausbildung handelt.

    Wo ich mir vorstellen könnte, dass ihr dahingehend Informationen bekommen könnt, wäre das Integrationsamt. Vielleicht kann man dort mit der Schule auch vermitteln.

    Jumanji
  • Grundsätzlich: Fehlzeiten in der Schule sind kein Ausschlussgrund von der Prüfung.
    Da im Ausbildungsgesetz für Ergotherapeuten von Ausbildungsstunden gesprochen wird, ist dieses im Form von Ausbildungsnachweisen der einzelnen Ausbildungsabschnitten nachzuweisen. Die Stundenangabe dient auch einfach der Qualitätssicherung der Ausbildung.
    Sind diese alle positiv Ausgefallen, wie du sagtest, gibt es kein Hinderungsgrund zur Prüfung.
    Wenn ein Ausbildungsabschnitt durch "Fehlzeiten" nicht bestanden wäre, wäre auch kein positives Zeugnis ("Bescheinigung
    über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen") ausgestellt worden.
    Abgesehen davon, wo steht denn, wie alle "Ausbildungsstunden" statt zu finden haben??? Also, mit den Ausbildungsscheinen hat deine Tochter alles Notwendige für die Prüfung.

    Wer hat denn eine Prüfung in Frage gestellt?

    (Fazit: "Deine Tochter" muss einen Antrag "selber" an den Prüfungsausschuss schreiben um eine angepasste Lösung bitten sofern eine "Nichtzulassung zur Prüfung" ihr schriftlich zugegangen ist.
    In dem Antrag sollten die gesundheitlichen Einschränkungen dargestellt sein und der positive bisherige Verlauf der Ausbildung.
    Der Prüfungsausschuss ist die entsprechende Ansprechstelle und das entscheidende Gremium. ....und wenn alle Fakten für ein gutes bestehen der Prüfung nicht entgegen stehen - und wir alle auch Menschen sind- wird man sich garantiert eine vernünftige Lösung sich einfallen lassen)


    Gruss
    rollispeedy
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