Was heißt Kündigungsschutz und Begleitende Hilfe am Arbeitsplatz

Müssen ärztliche Atteste z.b keine Nachtschichten beachtet werden?Kann mir eingetragener u.bereits genehmigter Urlaub betriebsbedingt gestrichen werden,weil ich aufgrund meiner Erkrankung vorher öfter krankgeschrieben war.Habe z.zt.wegen eines operierten Blasentumors, kaputter Bandscheiben und seelischer Störung (Depressionen )einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 60.Befinde mich nun die nächsten 2 Jahre wegen meiner Krebserkrankung in sog.Heilungsbewährung.Was bedeutet ab GdB 50 erweiterter Kündigungsschutz und begleitende Hilfe am Arbeitsplatz.Bin seit über 26 Jahren im 4 Schicht Betrieb in der Industrie tätig.

Antworten

  • Hallo Clansman,

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes Forumsmitglied,

    wir gehen wie folgt auf Ihre Fragestellung ein, wobei wir vorab darauf hinweisen, dass die Ausführungen die kurze Sachverhaltsschilderung berücksichtigen können und daher erste Ansätze zur Unterstützung und Orientierung liefern sollen, aber keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen können .

    Sie haben als Schwerbehinderter Mensch einen Anspruch auf so genannte leidensgerechte Beschäftigung. Aus Ihrer Schilderung heraus ergeben sich Hinweise, dass es bei Ihnen gar nicht um die Art der Tätigkeit sondern nur um die Lage der Arbeitezeit geht. Hier ist der Arbeitegber verpflichtet z.B. Nacharbeitsverbote zu berücksichtigen.

    Zum Thema begleitende Hilfe am Arbeitsplatz verweisne wir auf die umfassenden Darstellungen der Integrationsämter, z.B. unter : https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Begleitende-Hilfe-im-Arbeitsleben/77c457i1p/index.html.
    Dort finden Sie auch eine umfassen Broschüre zum Thema.

    Zum Thema Urlaub ist auszuführen, dass der Arbietgeber bei dringenden betrieblichen erfordenrissen grds. druchaus berechtigt sein kann einmal gewährten Uraub zu widerrufen. Dabei kann er sich aber dann z.b. schadenersatzplfichtig machen, fall Sie schon disponiert haben, z.B, Flüge gebucht oder Ähnliches. Krankheit ist grds. kein Grund Ihnen Urlaub zu streichen; hier sollten Sie intervenieren. Sofern vorhanden könnne Sie sich dazu auch an den Betriebsrat und/ oder die Schwerbehindertenvertretung wenden.

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
Diese Diskussion wurde geschlossen.