Parken mit Zustimmung des Behinderten auf einem Behindertenparkplatz

Ich habe bei einer behinderten Frau ihren Baum geschnitten. Zum Abtransport des Reisig habe ich zu Diesem Zwecke, den Anhänger auf dem Behindertenparkplatz kurzfristig abgestellt. Den Schwerbehindertenausweis der Frau an die Bordwand des Anhängers befestigt. Der Nachbar hat es sich zur Lebensaufgabe gemacht alle "Falschparker" zur Anzeige zu bringen. Kann ich mein Verwarnungsgeld umgehen?

Antworten

  • Hallo badewanne05,

    verstehe ich dich richtig, du hast deinen Anhänger im Auftrag der Dame auf den für diese Dame persönlich reservierten Schwerbehinderten-Parkplatz gestellt und den Anhänger mit dem zum Parkplatz passenden blauen EU-Parkausweis gekennzeichnet?

    In diesem Fall hättest du korrekt gehandelt und hättest nichts zu befürchten.

    Solltest du hingegen den Parkplatz genutzt und als Legitimation lediglich einen Schwerbehindertenausweis haben, reicht das nicht! Auch mit Schwerbehintenausweis ist das Parken auf einem "Schwerbehinderten-Parkplatz" unzulässig.
  • Welch ein Blödsinn!
    Der "Blaue Parkausweis" ist "nur" für PKWs von/für behinderten Menschen gedacht. Sonst könnten ja Wohnanhänger und der gleichen ebenso auf "Behindertenparkplätze" abgestellt werden mit einem Parkausweis hinter der Scheibe. Hinzu kommt, dass der Parkausweis zum berechtigten Parken von Kraftfahrzeugen von/oder mit behinderten Menschen dient und nicht als Be- oder Ladezone für Baumschnitt von Gärtnern die laufen können. Hinzu kommt, das es nicht ihr persönlich eigener Parkplatz ist, sondern ebenso anderen Behinderten freigehalten werden muss, die darauf angewiesen sind.

    Null Verständnis für solche Handlungen. Da kann man wirklich sehen, wie Behindertenparkplätze missbraucht werden und in Ihrer eigentlichen Eigenschaft Zweckentfremdet werden. Das hebt nicht die Kultur dafür, das an vielen Orten Behindertenparkplätze vorgesehen werden oder für Privatpersonen bewilligt werden.

    Hätte die Frau selber den Anhänger beladen, was sehr unverständlich gewesen wäre, aufgrund des aGs, wäre es nachvollziehbar gewesen.

    Gruss
    rollispeedy


  • Hallo Rollyspeed,

    der blaue EU-Parkausweis ist in keiner Weise auf PKWs beschränkt! Der Inhaber eines solchen Ausweises kann selbstverständlich mit jedem zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug auf dafür ausgewiesenen Parkplätzen parken.
    Auch muss der Parkausweisinhaber nicht ausdrücklich selber parken, das kann auch durch eine andere Person in seinem Beisein erfolgen.

    So gesehen würde ich die Aussage "Welch ein Blödsinn!" nochmal überdenken...
  • badewanne05 hat geschrieben:
    Ich habe bei einer behinderten Frau ihren Baum geschnitten. Zum Abtransport des Reisig habe ich zu Diesem Zwecke, den Anhänger auf dem Behindertenparkplatz kurzfristig abgestellt. Den Schwerbehindertenausweis der Frau an die Bordwand des Anhängers befestigt. Der Nachbar hat es sich zur Lebensaufgabe gemacht alle "Falschparker" zur Anzeige zu bringen. Kann ich mein Verwarnungsgeld umgehen?


    Der Behindertenausweis bedeutet noch lange keine Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken, egal ob auf einem personifizierten oder öffentlichen Behindertenparkplatz! Das Verwarnungsgeld ist somit nicht zu umgehen, Glück gehabt daß nicht abgeschleppt wurde.
    Übrigens wird Baumschnitt niemals als schwerbehindert anerkennt werden. Es handelt sich hier um eine eklatante Zweckenfremdung eines wichtigen Behindertenparkplatzes.
    Gruß
    Hilmar
  • herrhausk hat geschrieben:
    Hallo Rollyspeed,

    der blaue EU-Parkausweis ist in keiner Weise auf PKWs beschränkt! Der Inhaber eines solchen Ausweises kann selbstverständlich mit jedem zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug auf dafür ausgewiesenen Parkplätzen parken.
    Auch muss der Parkausweisinhaber nicht ausdrücklich selber parken, das kann auch durch eine andere Person in seinem Beisein erfolgen.

    So gesehen würde ich die Aussage "Welch ein Blödsinn!" nochmal überdenken...


    Wir stellen doch einmal fest:
    Blauer Parkausweis = Berechtigung zum Parken eines PKW (Personenkraftfahrzeug) "für den Inhaber eines solchen Parkausweises" auf einem Behindertenparkplatz". Behindertenparkplätze sind PKW-Parkplätze und keine Anhängerparkplätze (DIN 18040).

    Behindertenparkplätze sind weitestgehend so gestaltet, dass behinderte Personen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und ohne andere parkende Autos zu beschädigen, ein und aussteigen können (DIN 18040-3).
    Weiterhin sind sie so örtlich anzulegen, dass kurze Wege zu Versorgungseinrichtungen oder dergleichen, gegeben sind.
    Ob ein "Anhänger" ein Kraftfahrzeug ist, auch wenn ein Kfz-Schein ausgestellt wird, im Sinne der Anwendung, ist nun Definitionssache.

    Jedoch macht die StVO den Unterschied "Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger" ...

    ...also wenn die StVO diesen Unterschied macht, .....die DIN 18040 von Personenkraftwagen (PKW) Parkplätzen spricht...........ähm ....wie war die Frage???? Anhänger auf Behindertenparkplatz zwecks Entsorgung von Baumschnitt?

    Ich denke, jeder behinderte Mensch, der auf Behindertenparkplätze angewiesen ist, sollte selber ein bisschen mehr Sorgfaltspflicht ausüben in der Anwendung seines blauen Parkberechtigungsausweises. Und bei Versuchungen und anderen Ausreden hier eine andere Nutzungen von Beindertenparkplätzen von "Blödsinn" zu reden, - ist wohl gerechtfertigt!


    Gruss
    rollispeedy
  • Hilmar hat geschrieben:
    badewanne05 hat geschrieben:
    Ich habe bei einer behinderten Frau ihren Baum geschnitten. Zum Abtransport des Reisig habe ich zu Diesem Zwecke, den Anhänger auf dem Behindertenparkplatz kurzfristig abgestellt. Den Schwerbehindertenausweis der Frau an die Bordwand des Anhängers befestigt. Der Nachbar hat es sich zur Lebensaufgabe gemacht alle "Falschparker" zur Anzeige zu bringen. Kann ich mein Verwarnungsgeld umgehen?


    Der Behindertenausweis bedeutet noch lange keine Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz zu parken, egal ob auf einem personifizierten oder öffentlichen Behindertenparkplatz! Das Verwarnungsgeld ist somit nicht zu umgehen, Glück gehabt daß nicht abgeschleppt wurde.
    Übrigens wird Baumschnitt niemals als schwerbehindert anerkennt werden. Es handelt sich hier um eine eklatante Zweckenfremdung eines wichtigen Behindertenparkplatzes.
    Gruß
    Hilmar


    Nur mal zum Verständnis: personifizierte Behindertenparkplätze sind "Anwohnerparkplätze" im öffentlichem Raum! Das heißt, wenn ein anderer behinderte Mensch, mit blauen Parkausweis, dort parkt, kann er das bis zu 3 Std. lang auch tun. (Dieses gilt nicht auf Privatgelände und die StVO auf dem Gelände als Verbindlich erklärt wurde, "Hier gilt die StVO" -Schild)

    Gruss
    rollispeedy
  • rollispeedy hat geschrieben:


    Nur mal zum Verständnis: personifizierte Behindertenparkplätze sind "Anwohnerparkplätze" im öffentlichem Raum! Das heißt, wenn ein anderer behinderte Mensch, mit blauen Parkausweis, dort parkt, kann er das bis zu 3 Std. lang auch tun. (Dieses gilt nicht auf Privatgelände und die StVO auf dem Gelände als Verbindlich erklärt wurde, "Hier gilt die StVO" -Schild)

    Gruss
    rollispeedy


    Nur zur Richtigstellung Betreffs personifiziert:
    Ein Behindertenparkplatz kann auch nur für das Fahrzeug einzelner behinderter Personen eingerichtet werden. Die Parkerlaubnis wird durch entsprechende Zusatzzeichen bekanntgegeben: Rollstuhlfahrer-Piktogramm und Aufschrift "Mit Parkausweis Nr. ... frei", Zusatzzeichen 1020-11 oder "Mit Parkausweis Nr. ...", Zusatzzeichen 1044-11. Rechtsgrundlage ist § 126 SGB IX i. V. m. § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz
    Gruß
    Hilmar
  • rollispeedy hat geschrieben:
    herrhausk hat geschrieben:
    Hallo Rollyspeed,

    der blaue EU-Parkausweis ist in keiner Weise auf PKWs beschränkt! Der Inhaber eines solchen Ausweises kann selbstverständlich mit jedem zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeug auf dafür ausgewiesenen Parkplätzen parken.
    Auch muss der Parkausweisinhaber nicht ausdrücklich selber parken, das kann auch durch eine andere Person in seinem Beisein erfolgen.

    So gesehen würde ich die Aussage "Welch ein Blödsinn!" nochmal überdenken...


    Wir stellen doch einmal fest:
    Blauer Parkausweis = Berechtigung zum Parken eines PKW (Personenkraftfahrzeug) "für den Inhaber eines solchen Parkausweises" auf einem Behindertenparkplatz". Behindertenparkplätze sind PKW-Parkplätze und keine Anhängerparkplätze (DIN 18040).

    Behindertenparkplätze sind weitestgehend so gestaltet, dass behinderte Personen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und ohne andere parkende Autos zu beschädigen, ein und aussteigen können (DIN 18040-3).
    Weiterhin sind sie so örtlich anzulegen, dass kurze Wege zu Versorgungseinrichtungen oder dergleichen, gegeben sind.
    Ob ein "Anhänger" ein Kraftfahrzeug ist, auch wenn ein Kfz-Schein ausgestellt wird, im Sinne der Anwendung, ist nun Definitionssache.

    Jedoch macht die StVO den Unterschied "Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger" ...

    ...also wenn die StVO diesen Unterschied macht, .....die DIN 18040 von Personenkraftwagen (PKW) Parkplätzen spricht...........ähm ....wie war die Frage???? Anhänger auf Behindertenparkplatz zwecks Entsorgung von Baumschnitt?

    Ich denke, jeder behinderte Mensch, der auf Behindertenparkplätze angewiesen ist, sollte selber ein bisschen mehr Sorgfaltspflicht ausüben in der Anwendung seines blauen Parkberechtigungsausweises. Und bei Versuchungen und anderen Ausreden hier eine andere Nutzungen von Beindertenparkplätzen von "Blödsinn" zu reden, - ist wohl gerechtfertigt!


    Gruss
    rollispeedy


    Hallo rollispeedy,

    die Ausnahmegenehmigung "blauer EU-Ausweis" wird auf Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 erteilt:

    §46 StVO (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
    11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;

    In der Ausnahmegenehmigung heist es: "Herrn XYZ, wohnhaft in und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird auf Grund des §46 Abs. 1 Nr. 11 StVO die Ausnahmegenehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug.....


    😡 Da existiert keine Einschränkung bzgl. der Art des Kraftfahrzeugs; das kann also ein Mopet oder ein Schwertransporter sein, das ist grundsätzlich total egal! Und natürlich ist eine Anhänger als Teil eines Kraftfahrzeuges zu sehen....

    Der konkrete Parkplatz kann natürlich auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränkt sein, das ist aber eine andere Fragestellung.

    Dein Verweis auf die DIN 18040 ist aus Sicht der Ordnungsbehörde irrelevant.

    Im Übrigen schieße ich mich dem Beitrag #13 von Hilmar voll umfänglich an.


  • Ich sage zu deinen Ausführungen nichts...weil sie der Tatsache entsprechen, hinsichtlich des "blauen EU-Ausweises".
    In der Anwendung von Behindertenparkplätzen (bauliche Vorschriften der Landesbauordnung im Zusammenhang mit der DIN 18040-3) vertreten wir anscheinend geteilte Auffassungen.
    Wenn jemand mit einem Zugfahrzeug und einem Anhänger auf einen Behindertenparkplatz mit einem blauen Parkausweis parkt ist nicht einzuwenden. Wird ein Anhänger separat auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, bekommt der Inhaber des Anhängers ein Knöllchen.
    Die Verwendung eines Behindertenparkplatzes ist durch die Landesbauordnung mit den Verweis auf einzuhaltenden Bauvorschriften (DIN 18040 sowie diverse Musterstättenverordnungen - Parplatz für "PKWs" von behinderten Menschen) eindeutig geregelt. Eine Sachentfremdung ist in diesen Fall zu ahnden. Ein Anhänger ist kein PKW.

    Wer hier was anderes denkt und handelt - sich die Welt malt wie es ihm gerade gefällt, muss eben Knöllchen bezahlen!
    ( ...und hat nach meinem Verständnis nicht begriffen, wie in diesem Fall des Thread, wofür eigentlich Behindertenparkplätze da sind).

    Gruss
    rollispeedy



  • Das hat sich ja zu einer mächtigen Diskussion entwickelt....

    1. ein Schwerbehinderten-Ausweis selbt, berechtigt nicht zur Benutzung eines Behinderten-Parkplatzes.
    2. Der Behinderten(Park)Ausweis ist ausschließlich zur persönlichen Benutzung vorgesehen und berechtigt nur diese.
    Das ist, wenn der Beninderte selbst fährt oder gefahren wird oder irgenwo hin gebracht oder abgeholt wird.
    Anmerkung: Wenn ein Nicht-Behinderter in ein Auto mit blauem Parkausweis ein- oder aussteigt, kann das durchaus berechtigt sein. Auch die Bereitstellung des Autos für den berechtigten Behinderten auf einem Behinderten-Parkplatz ist für mein Verständnis berechtigt.
    Mir ist nur nicht klar, ob man mehrere Behinderten-Parkausweise haben darf.
    Da entsteht dann wieder eine offene Frage: Was macht der Berechtigte, der nach Mannheim an den Bahnhof fährt, dort sein Auto abstellt oder zumindest an den Bahnsteig gebracht wird, nach München mit dem Zug fährt und dort einen Leiwagen übernimmt oder sich chauffieren lässt? Dazu braucht er eigentlich 2 Parkausweise...
    3. Ob der Berechtigte mit dem Auto, Acker-Schlepper, oder LKW vorfährt, ist erst mal für mein Verständnis egal. Allerdings muss das Vehikel für den Parkplatz grundsätzlich geeignet sein. Stichwort: LKW-Parken auf dem Gehweg (Schild 315) ist verboten. Das gilzt auch für schwere PKW. Die dürfen dort, bei einem zul.GG über 2,8 Tonnen nicht parken.
    4. Ein Anhänger, der an einem Fahrzeug hängt, zählt als Zug zu dem Fahrzeug, an dem er hängt. Damit kann er genau so dort parken, wo das Zugfahrzeug parken darf. Es braucht kein extra Parkticket gezogen werden. Es sei denn, Anhänger wären dort verboten.
    5. Die Benutzung des Behinderten-Parkausweises für andere Zwecke ist Urkunden-Betrug und hat strafrechtliche Konequenzen. Wer also jemand anderem seinen Behinderten-Parkausweis überlässt, damit dieser bequemer und billiger parken kann, macht sich genau so strafbar, wie der, den ihn benutzt. Gleiches gilt für Eltern behinderter Kinder, wenn das Kind nicht dabei ist.

  • Hallo Einbein,

    deinen Ausführungen kann ich mich weitgehend anschließen!

    Die durchaus praxisnahe Fragestellung ob ein Schwerbhinderter ein berechtigtes Interesse zur Ausstellung eines zweiten EU-Parkausweises haben könnte wirft neue, interssante Fragen auf. Grundsätzlich ist mir keine gegenteilige Rechtsvorschrift bekannt....
  • Hallo,

    laut dem hiesigen Straßenverkehrsamt kann man nur einen blauen Parkausweis besitzen und auch nur einen Parkplatz damit benutzen. Die Schilderung mit Leihwagen oder auch dem abgeholt werden am Zielbahnhof ist damit zwar schlüssig aber nicht möglich. Genauso wäre es, wenn ich mein Auto auf meinem personenbezogenen Parkplatz stehen lasse. Dann kann ich nicht beim Arzt, wenn mich ein Freund fährt, dort den öffentlichen Behindertenparkplatz nutzen. Nehme ich den Ausweis zu dem Zweck aus dem, Fenster meines Parkplatzes, kann es mir passieren, dass man mein Auto auf meinem Parkplatz abschleppt. Sprich mein Auto müsste umgeparkt werden oder ich mit meinem Auto zum Arzt gefahren werden.

    Jumanji
Diese Diskussion wurde geschlossen.