Muß ich einen Erbschein beantragen?

Hallo,
vor kurzem ist meine Mutter verstorben, ich bin die alleinige Erbin. Eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus war vorhanden. Das Geld für alle Ausgaben war vorhanden und ich hatte jetzt nicht die Absicht, einen Erbschein zu beantragen. Jetzt verlangt aber die Wohnungsgenossenschaft, deren Mitglied meine Mutter war, einen Erbschein, damit dann im nächsten Jahr die Genossenschaftsanteile an den/die Erben ausgezahlt werden können. Meine Frage wäre, kann man auf andere Weise nachweisen, daß man Alleinerbe ist?
Für eine Antwort danke ich ganz herzlich im voraus.
Die Bürgerin

Antworten

  • Hallo Bürgerin,
    die Genossenschaft verlangt ein amtliches Dokument als Nachweis der Erbberechtigung, das ist der Erbschein!
    Ich sehe keine andere Möglichkeit.

    Heidi
  • Hintergrund des Erbscheines ist, das man Grundsätzlich das Erbe antritt!
    Das heißt auch Aktiv/Passiv Vermögen werden angenommen. Man kann sich eben nicht nur die Rosinen aus einem Erbe sich heraus suchen. Sollten öffentliche Ämter und der Gleichen Ansprüche erheben... müssen die sich ggf an den Erbe oder Nachlassverwalter sich wenden.

    Doofe Sache...
    ist aber so. Daher kann man ja auch ein Erbe ausschlagen, wenn alle Fakten auf den Tisch liegen.


    Gruss
    rollispeedy

    (Eine Vollmacht Regelt nur die Handlungsmöglichkeiten, jedoch nicht testamentarische Angelegenheiten)
  • Hallo,

    natürlich geht es nicht ohne Erbschein. Warum willst du darauf verzichten? Eine Vorsorgevollmacht kann das nicht ersetzen. Wie oben schon geschrieben, man kann sich nicht nur die Rosinen rauspicken.

    Wenn du nur über die Vorsorgevollmacht arbeitest, könnte man glatt auf die Idee kommen, dass du nur die Guthaben "leer räumst" aber die Verpflichtungen sausen lässt. Zudem sind nach dem Tod auch andere Fristen, die Geld sparen. Kündingungsfristen und Wohnungsauflösungen etc.

    Deine Frage wirkt schon echt merkwürdig. Ich könnte mir vorstellen, dass das Nachlassgericht auch Fragen hätte, wenn jetzt nach dem Tod dank der Vorsorgevollmacht immer noch Kontobewegungen stattfinden. Insbesondere, wenn damit keine Verpflichtungen beglichen würden. Zudem wird das Erbe auch "eingefroren", bis zur Erteilung eines Erbscheins, damit eben nichts beiseite geschafft werden kann. Alle Verpflichtungen gegenüber Rechnungsstellern ruhen in der Zeit auch, so dass man auch nicht Gefahr läuft mit Mahnungen überschüttet zu werden. Ich kann mir nicht mal vorstellen, dass eine Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus Geltung haben kann ,wenn es um Finanzangelegenheiten geht. Banken fordern auch einen Erbschein und zumeist sogar noch die Vorlage der Geburtsurkunde.

    Es gibt leider immer wieder Menschen, die nach dem Tod von Angehörigen, Renten weiter kassieren, Parkerleichterungen weiter benutzen und viele andere böse Sachen. Dem kann und muss man entgegen wirken, in dem man amtliche Dokumente vorlegt - leider.

    Jumanji
  • Danke für alle Antworten ..... und ........ ich wäre jetzt nicht auf die Idee gekommen, diese "merkwürdige" Frage zu stellen, wenn es die Praxis in meiner näheren Umgebung nicht anders gezeigt hat. Aber egal.
    Vergessen zu schreiben hatte ich, daß ich verfügungsberechtigt über das Konto war und bin über den Tod hinaus und daß selbstverständlich alle ausstehenden Verbindlichkeiten beglichen sind und noch Kommende beglichen werden. Aber!! ich kann das Konto auch ohne Erbschein auflösen und mußte nur die Sterbeurkunde vorlegen.

    Alles Gute für Euch!

  • Wegen der Kontoauflösung ist es eine "sehr kulante" Vorgehensweise der Bank! Da sie rechtlich nicht abgesichert ist, aufgrund einer "nur Vorlage" eines Todesscheines ein Bank-Konto aufzulösen!

    Aber fein, wenn es so funktioniert hat 😀
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