Kann Vorerbe mit Erbengemeinschaft die Immobilie verkaufen?

Wenn eine Erbengemeinschaft an der ein Behinderter als Vorerbe beteiligt ist, eine Immobilie verkaufen will, ist hierzu bereits im Behindertentestament eine Klausel einzufügen?

Antworten

  • Hallo Sonne-23

    Diese Frage stellst du am besten einem Anwalt der auf Erbrecht spezialisiert ist,
    Gerade das Erbrecht ist sehr umfangreich und die Fehler die man machen kann sind sehr umfangreich.
    Alleine ein Komma kann schon den Ausschlag geben.

    Gruß
    Ralf
  • Jeder Kaufvertrag ,der Immobilien betrifft, muß durch einen Notar beurkundet werden.

    Als Beteiligter (oder Betreuer eines Beteiligten o.ä.) hat man das Recht,
    die Vertragsentwürfe zu kennen rechtzeitig

    und vor allem hat jeder Notar die PFLICHT ,
    ausführlichst alles zu erläutern - dafür haftet er dann auch--
    also für das "alle Fragen beantworten".

    Das gilt AUCH für Testamente , die von schlicht bis mega-kompliziert und verwurstelt ausfallen können .

    Der Vorteil bei "komplizierten" beabsichtigten Eigentumsübergängen bei Immobilien ist :
    jeder kann dem Notar vorher "Löcher in den Bauch fragen" ,wenn ihm irgendwas im Vertragstext unklar ist.

    UND- dazu kann man nur jeder Person mit Verstand raten-- lieber OHNE Unterschrift rausgehen,
    wenn einem da irgendwas ominös vorkommt im vorgelesenen Kaufvertragstext .

    Diese Beratung bzw.eher "Erläuterung des Vertragsinhaltes" ist NICHT eine Zusatzleistung -

    statt Anwaltsberatung (kann je nach Streitwert --hier z.B. Verkaufspreis richtig heftig kosten ) wäre also auch möglich,
    um den Entwurf zu bitten und Deine Fragen zu notwendigen Nebenbedingungen schriftlich an den Notar zu stellen.

    Aus Deiner Frage kann ich nicht erkennen,ob der Erbfall schon eintrat oder Du das vorsorgliche Testament eines (auch) Immobilienbesitzers ,der mehrere Erben hätte , erst noch besonders gestalten lassen möchtest.

    Denkbar ist , daß ein (unter Betreuung stehender ??? ) Behinderter da eindeutig die Vollmachtsfragen als Vorerbe mit dem Amtsgericht Abt.Vormundschaften vor dem Einsetzen als Vorerbe klären lassen muß.

    "Behindert" kann ja alles mögliche heißen--- wenn jemand nicht selbst testierfähig ist oder unter amtsgerichtlicher Betreuung steht, gelten immer noch andere Regelungen, um Mißbrauch zu verhindern --

    einem Kaufvertrag mit später als "irgendwie wackeligen Fakten" festgestellten Teilen droht immer auch eine Rückabwicklung--- im Interesse der Erbengemeinschaft (und auch vorher jeden Erblassers) ist es also,
    hier lieber die Beratung ganz felsenfest abzuklären---als hinterher extreme Kosten zu riskieren.

    "Behindert" also gleich "geistig behindert" oder "körperlich" --oder meinst Du einen unter Betreuung stehenden Vorerben ?

    Das fällt mir dazu spontan ein--und-- wie richtigerweise Dir Ralf schon schrieb :
    geh zum Fachmann bei sowas !



  • Das Einsetzen eines Vorerben kann natürlich auch zur BLOCKADE eines Verkaufes einer Immobilie
    genutzt werden - oder kann sich für die verscherbel-drängelnden Miterben als solche plötzlich rausstellen --

    wenn der Erblasser die Immobilie solange "unveräußerbar" durch die ganze Erbengemeinschaft machen möchte,
    wie der Vorerbe sie selbst nutzen muß/möchte--als zum Beispiel behinderter Bruder ,

    der einem der leiblichen Kinder als Vorerben vor die Nase gesetzt wird -- also-- es sind tausende Varianten möglich- für die Vererbung an sich,für Auflagen,Nießbrauch , Vollmachten....

    In welcher Eigenschaft fragst Du hier ? Kannst oder möchtest Du noch paar erklärende Details schreiben ?


  • Rechtlich gesehen kann der Vorerbe die Immobilie verkaufen, die Eigentumsübertragung wird aber mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, siehe § 2113 BGB. Faktisch also sollte der Vorerbe die Immobilie nicht verkaufen, da er Gefahr läuft einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt zu werden. Bei Interesse kannst Du auf hereditas mehr dazu lesen: Vorerbschaft

    Dort gibt es auch allgemein mehr Infos zur Erbengemeinschaft
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