rückerstattungspflicht für dezentrale warmwasseraufbereitung(strom)

Hallo,
Ich möchte gerne wissen,ob der landschaftsverband rechtlich gesehn verpflichtet ist,seit 1.1.2011 eine rückerstattung zuleisten für dezentrale heisswasseraufbereitung mit strom-
Seit sep.2015 ist mir erst bekannt worden,dass es dieses neue gesetz gibt welches besagt,dass es eine pauschale gibt für eben diese. Das gesetz wurde 2011 ja erlassen und man sagte mir,es sei nun eine rückerstattung fällig ab jan.2011- mit einer sozialarbeiterin hab ich diese pauschale beantragt und ebenfalls um die rückerstattung gebeten.
Obwohl wir dem lvr einen schriftlichen bescheid von der vermieterin haben zukommen lassen,wo sie deutlich bescheinigt,dass sich laut wohnungsprotokoll von 1993 ein, über strom,laufendes heisswassergerät ,in meiner küche befindet ,lehnt der lvr ab!
selbst die sozialarbeiterin ist sehr verwundert darüber,dass der lvr zwar jetzt die laufende pauschale bezahlt jedoch aber die rückerstattung ablehnt-
seit sep.2015 wurde es mir bekannt dass es dieses gesetz gibt.
Was kann ich tun? Ich bin schon ziemlich entnervt- bin schwerbehindert,habe seit jahren einen ausweis mit den merkzeichen G ,AG UND B BEI 100%-
Muss der lvr rückerstattung leisten ab 1.1.11?und wie kann ich das belegen?
😀
Glg
Floh

Antworten

  • Hallo,
    ich verstehe deine Frage nicht ganz. Ich gehe mal davon aus daß der Landschaftsverband dein Stromanbieter ist, richtig?
    Warum sollte dieser etwas zurück zahlen was du verbraucht hast.
    Da du offenbar Grundsicherung beziehst bekommst du neben den Heizkosten für dezentrale Warmwasserversorgung eine Pauschale von 9,29€ monatlich (bei uns ist es so)
    Wieviel Strom du für Warmwasser genau verbraucht hast ist nicht zu ermitteln da es ja über den Haushaltsstromzähler läuft.
    Das Gesetz betrifft nur nach SGB Hartz IV- oder Grundsicherungsempfänger, hat weder mit dem Vermieter noch dem Stromanbieter etwas zu tun.
    Das wars, mehr ist nicht.
    Nichts mit Rückzahlung

    Heidi
  • http://www.lvr.de/de/nav_main/derlvr/organisation/derlvrinkurzform.jsp

    @ menschlich : Es ist KEIN Stromanbieter 😉

    Vielleicht mal beim Sozialgericht eine "Feststellungsklage" beantragen ?

    Ich würde einfach persönlich in die Rechtsantragsstelle des zuständigen Sozialgerichtes gehen !

    Wenn das Problem formlos geschildert wird und Du alle Unterlagen beilegst,

    gibt es evl. durchs Gericht einen Hinweis, ob diese Art der "Bitte um rechtliches Gehör" richtig ist...
    oder Du einen anderen Weg machen müßtest?

    Oder der lrv verpflichtet ist, Dir einen KORREKTEN Widerspruchsbescheid auszufertigen o.ä. ?

    Zumindest ein Versuch mit wenig Aufwand wäre es ?




  • Modschekübchen hat geschrieben:
    http://www.lvr.de/de/nav_main/derlvr/organisation/derlvrinkurzform.jsp

    @ menschlich : Es ist KEIN Stromanbieter 😉



    Oder der lrv verpflichtet ist, Dir einen KORREKTEN Widerspruchsbescheid auszufertigen o.ä. ?








    Hallo,
    bist du die Fragestellerin? Offenbar hast du auch hellseherische Fähigkeiten um zu erkennen welcher der zahlreichen regionalen Landschaftsverbände gemeint ist.
    Vor allem aber wieso kassiert er (Strom) Geld für Warmwasser. Genau das möchte die Fragestellerin ja zurück haben!
    Wieso sollte der Landschaftsverband einen Widerspruchsbescheid ausstellen, wo gegen, wo für?
    Mir fällt auf daß dein Beitrag etwas wirr ist und nicht dazu angetan ist hilfreich zu sein.
    Zu erst müßen die Fakten bekannt sein, dann kann entsprechend geantwortet werden.
    Das gilt auch für deine Beiträge zu anderen Beiträgen. 👿

    Heidi
  • @ baronin1970 :

    Hab mal mich belesen jetzt - entsprechend meiner Behinderung etwas langsam und hoffentlich auch zutreffend
    😳 😎

    es ist m.E. eine nachträglich zu zahlende Dir zustehende Leistung,
    die die zahlpflichtige Behörde von sich aus berechnen und zu zahlen hat.

    So verstehe ich den Text-->

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1431/

    Ist nicht mal vorgeschrieben,daß der Berechtigte es selbst beantragt, da sich eben das Gesetz geändert hat.

    Du hast mit der Sozialarbeiterin sogar vorsorglich die Bestätigung der Vermieterin eingeholt,daß für Deine Wohnung
    diese Stromheizregelung schon lange vor 2011 ,nämlich ab 1993, galt.

    Und erinnert hast Du auch mehrfach ,oder ?! Die müssen es von sich aus tun .

    Also - evl.noch mal eine kurze Frist für rückwirkende Zahlung setzen mit Einschr./RS ,dann auf diese Dir lt.Gesetz zustehende Summe klagen.
    Zuständig sollte das Sozialgericht sein- welches kann die Sozialarbeiterin Dir sagen und bestimmt auch das Schreiben aufsetzen mit Zitat des Gesetzes.

    Dein verwendeter Begriff "Rückerstattung" ist bissel verwirrend - für manchen ,

    es handelt sich aber tatsächlich um "rückwirkend zum 1.1.2011 nachträglich zu zahlende monatliche Pauschale" -- oder

    "rückwirkende Erstattung von durch Dich selbst bereits gezahlte Beträge"
    - die aber nicht in von Dir zu tragende Lebenshaltungskosten gehören --sondern in die KdU .

    Behördensprache --also: was Du jetzt laufend als Pauschale erhältst ,
    muß auch rückwirkend noch ab 1.1.2011 Dir erstattet werden.

    Und die Behörde ( http://www.lvr.de/de/nav_main/ , da Du lt.Profil aus Bonn bist) hat da keinen Ermessensspielraum .

    Viel Glück !





  • Ich danke dir sehr für deine antwort- das hat mir sehr geholfen!
    Gglg
    Menschen wie dich sollte es öfter geben-da is jemand der sich auskennt :*(zumin.den eindruck macht😀 ...danke sehr!

  • menschlich hat geschrieben:
    Hallo,
    ich verstehe deine Frage nicht ganz. Ich gehe mal davon aus daß der Landschaftsverband dein Stromanbieter ist, richtig?
    Warum sollte dieser etwas zurück zahlen was du verbraucht hast.
    Da du offenbar Grundsicherung beziehst bekommst du neben den Heizkosten für dezentrale Warmwasserversorgung eine Pauschale von 9,29€ monatlich (bei uns ist es so)
    Wieviel Strom du für Warmwasser genau verbraucht hast ist nicht zu ermitteln da es ja über den Haushaltsstromzähler läuft.
    Das Gesetz betrifft nur nach SGB Hartz IV- oder Grundsicherungsempfänger, hat weder mit dem Vermieter noch dem Stromanbieter etwas zu tun.
    Das wars, mehr ist nicht.
    Nichts mit Rückzahlung

    Heidi





    Auch dir danke für deine antwort ...dein tip mit dem vdk werde ich jetzt ab mitte april angehn-
    Der lvr ist kein stromanbieter sondern die stelle wo kriegsopfer usw.ihre hilfeleistung her beziehen.
    Ich beziehe meine grundsicherung über den lvr -oeg
    ( nach dem opfer entschädigungsgesetz)
    ...vielleicht hab ich mich unglücklich ausgedrückt vonwegen rückerstattung- jedoch hab ich ja eine antwort erhalten die ich wunderbar gebrauchen kann!
    Lg

  • Es freut mich für dich daß jemand deine Fragestellung in der richtigen Form entschlüsseln konnte.
    Solche Fähigkeiten besitzt nicht jeder! 😉
    Es ist eben wieder mal ein Beweis daß die Fragestellung sehr wichtig ist um nicht eine Antwort vonVielschreibern ohne Ahnung hingeklatscht zu bekommen (dein O-Ton) 😢

    Heidi
    die nicht an Zufälle glaubt!
  • So dann möchte ich doch noch mit amtlichen Fakten belegte abschließende Antwort da hin klatschen!
    Du hast im September 2015 den Antrag auf die Pauschale für dezentrale Warmwasserversorgung gestellt. Das bedeutet daß dir eine Nachzahlung vom Sept. 2015 bis rückwirkend Jan 2014 zusteht, alles andere ist verjährt!
    http://www.also-zentrum.de/archiv/beitrag/stromkosten-fuer-die-warmwasserbereitung.html

    Auszug:
    Ihr könnt Euch auch den bisher ggf. nicht gezahlten Zuschlag rückwirkend für die Hilfe-Bezugszeiten nachzahlen lassen – allerdings in 2014 nur bis zum 1. 1. 2013 (ab dem 1. 1. 2015 rückwirkend nur bis zum 1. 1. 2014).

    Entschuldige für die dahin geklatschte inkompetente Antwort um auf die 1000 Beiträge zu kommen. 😉

    Heidi


  • Die nettiquette is hier sehr von vorteil-
    Sie zu lesen bringt was! 😃

    Nicht jeder ist wortgewand und ein artist im ""sich ausdrücken" -

    In diesem sinne-
    Ein schönes leben noch! 😉


  • entschuldigung angenommen - 😀
    Ich bitte darum, dass du die beantwortung meiner frage einfach denen überlässt, denen meine formulierungen reicht-
    baronin1970

  • Du erlauibst daß ich das selber entscheide?
    Außerdem antworte ich immer dann wenn eine Antwort falsch ist, diese dir sehr hilfreiche Antwort ist falsch, auch dann wenn sie dir besser gefällt als die Meine. 😉 😃

    Heidi
  • Hallo heidi-
    Danke auch für diese antwort! 😎
    Es geht ledigl.um ein missverständnis dass du davon ausgingst, der lvr"landschaftsverband rheinland,sei ein stromanbieter 😃 damit hat es zu diesem chaos geführt😀))))))
    danke dir sehr für deine mühe,dich dahinter zu hängen um diese antwort im nachhinein zu geben.
    daumen hoch!!!
    warum nich gleich so?!
    Der ton macht die musik- 😀 und ich denke das verstehst du 😀
    VIELLEICHT hast du ja auch jetzt eine antwort auf meine frage,wie lang sich das amt zeit lassen kann um angelegenheiten zu bearbeiten- die frage hat nichts mit der dezentralen warmwasseraufbereitung zutun und dessen antrag 😃
    MANCHMAL SIND WIR MENSCHEN ZU VORSCHNELL -
    Aber auch das sei dir verziehen.
    In diesem sinne

  • Guten und vor allem entspannten Abend wünsch ich !

    Der Hinweis der verlinkten Arbeitsloseninitiative auf mögliche nur anteilige rückwirkende Ansprüche könnte

    eventuell auch unrichtig sein-- es wird nicht erläutert, warum das verjährt sein soll--

    wenn es nämlich keines besonderen Antrages bedürfte und das Amt sowieso von sich aus tätig werden muß .

    Ich würde vermuten, man hatte ja für jeden BWA schon verjährungshemmend einen Antrag gestellt

    -also für die Zeit "1.1.11 -30.6.11" bis spätestens am 31.1.2011 -

    wie hoch der dann zutreffende Betrag ausfällt ,änderte sich rückwirkend zum 1.1.11 --

    der also vorher erteilte Bescheid wurde durch das Gesetz dann UNRICHTIG--

    und die Behörde sollte den Fehlbetrag von sich aus (im amtsüblichen Schnelligkeitsmodus *grins* )

    für ALLE nachrechnen und dann auch mal auszahlen.

    Da man den Antrag auf "mir bitte zustehende Zuschüsse " ja bereits gestellt hatte ,wäre eine "Verfristung " nicht eintretbar.

    Ähnlich wurde das ja auch bei Kindergeld-sachen gehandhabt - da gab es ja auchmal solche Nachzahlungen !

    Was hier konkret zutrifft,könnte evl.jemand sagen,der diese Sache schon erfolgreich absolviert hat.

    Bei mir stimmt bisher noch nicht ein einziger Bescheid seit 1/2013 -- aber um DIESE Strom-Dingensregelung geht es bei mir generell nicht -- nur : vom Prinzip müßte "einmal beantragt" alle Beträge einschließen und NICHTS verfristen ?!

    Gibt ja laut Gerücht sogar Ämter und Behörden,
    die nicht chronisch rechenschwach und dafür sogar umfangreich im Bilde über hiesige geltende Gesetze sind,
    vielleicht meldet sich noch jemand,der die zahlung korrekt erhielt.

    😎

    Was dann endgültig "richtig" oder "falsch" ist, bei jedem Bescheid, geht erst aus einem rechtgültigen Urteil hervor-
    alles vorher kann sich so oder so ja noch als Irrtum rausstellen--
    hat also schwebend gar keiner hier Recht oder Unrecht -- es ist sozusagen SCHNUWUPI !

    Warum bei so einem völlig unemotionalem staubtrockenen Finanzthema dann schon so heiß die Erregungen loshopsen,
    versteh ich auch nicht.

    Aber- ich bin vermutlich schon derart wirr ... wirr ist sozusagen mein Aggregatzustand ... bis ins letze Komma ...
    oder mir fehlt die nötige Sensibilität für meine vielleicht soziale Behinderung ...

    Kenn ich sonst nur von Sach-Nicht-Bearbeitern ,dieses kräftige Losblubbern gegen mich --
    aber-- da ich das KENNE, schockt mich sowas auch nicht mehr- also:

    *eine-Tüte-Köpfchenstreicheln-ausgeb* für Euch Hübschen !

    😆
  • In der Tat, die Verjährungsangabe in dem Link stimmt nicht. Die Verjährungsfrist wurde von 4 Jahren auf 1 Jahr reduziert!
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    Die Rechtslage ab 1. April 2011

    Mit Einführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I, 2011, Nr. 12, S. 453-496) wurden sowohl in das SGB II als auch das SGB XII die für die Betroffenen positive Rechtsprechung des BSG einschränkende identische Regelungen neu eingeführt: § 40 Abs. 1 SGB II und § 116a SGB XII.

    Aufgrund der Verzögerungen, die durch die Vermittlung zwischen Bundestag und Bundesrat entstanden, traten die Neuregelungen betreffend § 44 SGB X erst zum 1. April 2011 in Kraft (§ 77 Abs. 13 SGB II und § 136 SGB XII). Die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.A.) erzwungene Rückwirkung auf den 1. Januar 2011 betraf nur die Regelleistungen und damit zusammenhängende Regelungen und Leistungen wie den extra normierten Schulbedarf.

    Die konkreten Regelungen lauten für das SGB II und SGB XII wie folgt:

    㤠40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

    (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“

    „§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten

    Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“

    Damit ist klar, daß aus rein fiskalischen Gründen – denn die meisten Hilfebedürftigen dürften dies auf Dauer sein, gerade auch als sog. Aufstocker – rechtswidrig vorenthaltene Sozialleistungen nicht mehr für länger zurückliegende Zeiträume erbracht werden sollen.
    Quelle:http://www.herbertmasslau.de/ss-44-sgb-x.html

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    Heidi
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