Muss ich 1€ Job annehemen trotz pflegebedürftigen Ehemann?

Also ich beziehe Alg II und pflege seit fast 4Jahren meinen Ehemann.
Er muss rund um die Uhr am Sauerstoffgerät hängen und halt auch viele Tabletten nehemen und sich auch Spritzen (Diabetiker),dies die kurzfassung der Erkrankungen.Ich bin die eingetragene Pflegeperson und nun verlangt das Arbeitsamt das ich in einem anderen Ort einen 1€ Job machen soll,leider bin ich auch nicht mobil und könnte wenn etwas wäre nicht mal schnell nach Hause.
ich hatte hier schon sowas ähnliches gelesen und wollte nochmal genauer zu der Rechtslage mich informieren:Müss ich dies annehemen???

Antworten

  • Halle PDT,
    musst du nicht wenn du auf Hartz IV verzichten kannst!
    Es wird zwar im allgemeinen ein wenig Rücksicht genommen wenn ein Arbeitsloser Angehörige pflegt, allerdings werden mit Hartz IV Steuergelder ausgegeben und da geht eine Beschäftigung vor.
    Du kannst die Pflege auf Kombinationspflege umstellen lassen und dir die Arbeit mit einem Pflegedienst teilen.

    Heidi
  • Bezüglich deiner Auffassung daß du den Job nicht annehmen mußt wenn die Pflege nicht sichergestellt werden kann folgende Auskunft eines Rechtsanwaltes:
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    Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist Ihnen „jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass (...) die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann“.

    Konkretisiert wird diese Regelung durch Ziff. 10.14 der Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu SGB II in Anlehnung an die Pflegebedürftigkeitsgrade des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XI.

    Demgemäß wird bei Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II; Pflegezeit mindestens 3 Stunden täglich) bis zu sechs Stunden Erwerbsarbeit pro Tag als zumutbar angesehen, erst bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III; Pflegezeit von mindestens 5 Stunden) ist generell keine Erwerbsarbeit zumutbar.

    (Wie viele Stunden in Ihrem konkreten Fall als zumutbar gelten, muss nach einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls – gegebenenfalls im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung – festgelegt werden.)

    Allerdings kann im Einzelfall etwas anderes gelten:

    Gemäß Ziff. 10.16 BA kann „eine Ausnahmeregelung (...) notwendig sein, wenn der Pflegebedarf nicht täglich, sondern schubweise auftritt. Hier ist eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung zu treffen.“
    Weiter: „Bei Ausnahmeentscheidungen sind Art und Schwere der Erkrankung sowie die Möglichkeiten der pflegerischen Versorgung durch Dritte bzw. durch mehrere Personen im persönlichen Umfeld der zu pflegenden Person zu berücksichtigen bzw. zu prüfen.“


    In sinngemäßer Anwendung der Durchführungshinweise ließe sich je nach den tatsächlichen Verhältnissen argumentieren, dass die Pflegezeit nicht zusammenhängend, sondern auf den ganzen Tag verteilt anfällt, wenn Sie also aus medizinischen Gründen quasi auf Abruf für Ihren Ehemann sorgen müssen und deshalb eine Erwerbstätigkeit auch in geringem Umfang nicht möglich ist.

    Die Tatsache, dass Ihr Mann nur von Ihnen gepflegt werden will, lässt sich dagegen kaum zu Ihren Gunsten verwerten. Leider kommt es bei der Frage, ob der Pflegebedürftige bei Zuweisung der Pflegeperson in Arbeit schutzlos wird (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) zunächst nur darauf an, ob andere zur Verfügung stehende Pflegepersonen rein fachlich geeignet sind.
    Nur in Extremfällen, in denen die zu pflegende Person unter der Abwesenheit des Angehörigen so sehr leidet, dass dies in irgendeiner Form nachteilige medizinische Auswirkungen hat, könnte man argumentieren, dass die Pflege nicht gewährleistet ist.

    Im Übrigen kann die Ausübung eines Ein-Euro-Jobs für Sie auch aus anderen Gründen unzumutbar sein. Da weitere Ausführungen hierzu den Rahmen sprengen würden, verweise ich Sie insofern auf eine Zusammenstellung möglicher Argumente durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
    Sozialhilfeinitiativen e.V.
    Sie finden Sie unter nachfolgender Internetadresse:

    http://www.alg-2.info/hilfe/pflichtarbeit/zumutbarkeit-eineurojobs


    Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.



    Mit freundlichen Grüßen

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    Pflegestufe III dürfte bei deinem Mann ja kaum vorliegen.

    Heidi
  • Was steht denn in Deinem eigenen ANTRAG auf ALGII ?

    Du mußt doch angeben, ob Du "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst" --und--welche ggf. Einschränkungen es gibt ?

    In jedem Fall sind sowohl "alle wesentlichen Fakten " im Erstantrag mitzuteilen--und AUCH alle Veränderungen .

    Statt ALGII zu beantragen ,wäre es evl. sinnvoller , andere mögliche Ansprüche zu prüfen ?

    Wurdest Du diesbezüglicch beraten durch Deinen Fallbetreuer?

    Also : Der Ehemann hat Anspruch auf Pflegegeld und ? Rente ? auffüllende Grundsicherung? Oder wie ist Eure Situation?

    Können Euch evl. statt einem ALGII-Bezug die Kinder unterstützen ?

    Du könntest angeben,daß NUR Heimarbeit für Dich möglich ist --oder Du läßt mit einem Sozialarbeiter zusammen mal
    die anderen Varianten vergleichen -- Wohngeldanspruch z.B. ?

    Wenn Du sowieso zu Hause sein mußt,um im Notfall da zu sein ,
    gäbe es für mögliche "Einkommenslücken" außer dem ALGII -Bezug

    (der hier offenbar nicht mehr berechtigt ist ) auch die Option eines
    Ehrenamtes -- als Leihoma bei Dir zu Hause ?
    Es gibt eine kleine Aufwandsentschädigung --evl. puffert das bereits genug ?

    Du allein weißt,was Du im ALGII-Antrag rechtsbindend unterschrieben hast.

    Wenn Du dort eher unrichtige Angaben zur Verfügbarkeit gemacht hast oder sich was änderte/verschlechterte, mußt Du es halt korrigieren .

    Wenn Du konkret angabst, nur im nahen Umkreis (Rufbereitschaft) arbeiten zu können , kannst Du mit Hinweis auf Deinen Erstantrag unpassende Angebote ablehnen.

    Am sinnvollsten fänd ich , eine machbare Alternative zu suchen, die Dich
    vom JC frei macht - also:

    was ist denn realistischerweise überhaupt an Erwerbstätigkeit vereinbar,

    für welche Tätigkeiten hast Du Dich beim JC als "verfügbar" angemeldet

    -mußt Du zu Hause sein, kann Dein Mann
    auch mal "mitkommen " oder ist er gefesselt an die Wohnung --
    gäbe es "Putzstellen/ Pflegehelfertätigkeit/Kinderbeaufsichtigung...",
    die für Euch beide vereinbar ist ?

    Oder paßt der derzeitige ALGII-Bezug gar nicht zu Eurer wirklichen Situation ?

    Habt Ihr die Option einer Tagesklinik mal in Erwägung gezogen ?
    Wenn die Pflege zu hart ist , kann Dein Mann AUCH einen Pflegeheimplatz beanspruchen !

    Du bist NICHT dazu verpflichtet, Dich bis zur totalen Erschöpfung pflegend um ihn zu kümmern !

    Bei Pflegegeldanspruch kann Dein Mann auch die Leistungen splitten-
    also in der Zeit Deines Arbeitengehens geeignet in einer Einrichtung betreut werden ?

    Wenn es ein wirklich gutes Arbeitsplatzangebot ist, wäre das doch insgesamt für Euch sowohl finanziell als auch seelisch vielleicht ganz hilfreich ?

    Eine ausgebrannte Pflegeperson ist der nächste Pflegefall --
    dies nur zum Nachdenken für Dich - das ist NICHT im Sinne der Gesellschaft,daß pflegende Angehörige sich überlasten .

    Damit wird m.E. eher eine tückische Lawine losgetreten.

    Ohne Kenntnis Deiner ganz privaten Fakten kann Dir hier ja keiner einen
    wirklich passenden Rat geben- ein Anwalt für Sozialrecht könnte evl. eher helfen ?

  • Modschekübchen hat geschrieben:


    Ohne Kenntnis Deiner ganz privaten Fakten kann Dir hier ja keiner einen
    wirklich passenden Rat geben- ein Anwalt für Sozialrecht könnte evl. eher helfen ?



    Hallo,
    Die Frage lautete:
    Muss ich 1€ Job annehemen trotz pflegebedürftigen Ehemann?

    Das wurde mit Fakten und § belegt ausreichend beantwortet.
    Du trägst leider erneut zur Verunsicherung und durcheinander bei.
    Meinst du ein Anwalt hat ein anderes SGB als hier die Rechtslage zitiert ist?
    Halte dich doch bitte an die gegebenen Fakten. 🥺

    Heidi
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