KFZ Hilfe Ablehnung, wie gehe ich den Widerspruch an

Mein Mann hat nach Poliomyelitis eine Fußheberlähmung, Beinverkürzung , Lymbalsyndrom nach Fehlstatik, Spitzfuss.
Wir hatten beim Arbeitsamt einen Antrag auf Kfz-Hilfe gestellt.
Er ist Damenfriseur, hat in der Türkei gelernt, hat aber keinen Schulabschluss . Nur 20 Jahre Erfahrung. Er arbeitet im Moment auf Teilzeit. Er arbeitet auf Terminbasis d.h. keine festen Arbeitsstunden.
Wir wohnen in einem Dorf in dem die Busverbindung recht rar ist. In der Schulferienzeit ist es schier unmöglich ohne stundenlange Wartezeiten zur Arbeit oder nach Hause zu kommen.
Nach Untersuchung beim ärztlichen Dienst , der zwar 45 Min untersucht hat, aber meist nur allgemeinmedizinische Fragen gestellt hat, kam die Ablehnung. Er könne Busfahren keine 5 Zeilen , mit SGB Auszug.
Sein Bein ist unterkühlt er bekommt Krämpfe, bei Kälte. Er kann nicht stundenlang auf den Bus warten, wenn es kalt ist.Die Busse hier sind nicht barrierefrei, das Einsteigen wird schwierig- Nicht unmöglich aber alles was Stufen hat ist schwierige, da er den Fuß nur begrenzt heben kann.
Sein Arbeitgeber verlangt die Flexibilität, sonst muss er kündigen, weil mein Mann aufgrund von Leisten und Rückenschmerzen immer mal eine große Pause einlegen muss. Feste Arbeitszeiten hätten zu viel Leerlauf.
Das Arbeitsamt sollte doch den jetzigen Arbeitsplatz zu schätzen wissen, da es eine 2jährige Arbeitslosigkeit bereits davor gegeben hat.
Zusätzlich soll er auch mobil eingesetzt werden, was die Arbeitszeiten erhöhen könnte.
Der Amtsarzt hat ihm eine Umschulung nahe gelegt, da er auch noch eine kleine Behinderung im Arm Hand d.h. Funktionsstörung in 2 Fingern. Das Festhalten im Bus mit der Hand ist auch recht anstrengend. So dass alles recht wackelig wird.
Den Widerspruch werde ich schreiben aber vielleicht kann mir jemand sagen, welche Argumente ich am besten anführe. In der Arbeitslosigkeit hat mein Mann nochmal 30% für die psychische Probleme erhalten.

Antworten

  • Hallo safir,
    welchen GdB und Merkzeichen hat denn dein Mann?
    Würdest du bitte mal den SGB Auszug mit § hier posten?

    Heidi
  • Hallo,

    es sind nur 40% GdB ohne Merkzeichen.
    (Fußheberlähmung 30%, 30% Psyche , 10% Hand ,30% Lumbalsyndrom)

    Ich hatte im Vorfeld die Sachbearbeiterin gefragt ob denn der Antrag überhaupt mit dem GdB Sinn macht. Sie sagte um den gehts ihr nicht. Allerdings haben sich die Fußknochen erneut verschoben, einen Verschlechterungsantrag müsste er nochmal beim Versorgungsamt stellen. Der Amtsarzt hat ihm das auch empfohlen.

    Der TÜV hat er ihm Automatik und Überbrückungspedal auferlegt. Er darf nur so Autofahren.

    Die Voraussetzungen für eine Förderung nach §33 Abs. 8 Nr. 1 des neunten Sozialgesetzbuches und der KFZ-Hilfeverordnung einschließlich Zusatzausstattung nach §33 Abs 8 Nr 1 und § 2 Abs 1 Nrn. 1 und 2 KfzHV liegen nicht vor.
    Hilfe kann nur gewährt werden, sofern der Antragsteller nicht nur vorrübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist , um seinen Arbeitsplatz zu erreichen.

    Nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes sind Sie auch unter Berücksichtigung Ihrer Behinderung in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. ( ungünstige Anbindung oder Fahrplanregelung ist nicht relevant)

    Das ist die Ablehnung für die Beschaffung eines Kfz.

    Dann dasselbe nochmal für den Führerschein.
  • Danke für die Rückmeldung!
    Ein Vershlechterungsantrag sollte auf jeden Fall gestellt werden.
    Hast du dir mal den Inhalt der erwähnten § angeschaut?

    § 33 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

    (2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

    (3) Die Leistungen umfassen insbesondere

    1.Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
    2.Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
    2a.individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
    3.berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
    4.berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
    5.Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
    6.sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
    Absatz 3 Nummer 1 neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2495), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959). Nummer 5 geändert durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706) und 20. 12. 2011 (a. a. O.).

    (4) 1Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 2Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.

    (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

    (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

    1.Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
    2.Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
    3.mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
    4.Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
    5.Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
    6.Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
    7.Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    8.Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110).
    (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

    1.der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,
    2.der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
    Absatz 7 Nummer 2 geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2495) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

    (😎 1Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch

    1.Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
    2.den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
    3.die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
    4.Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
    5.Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
    6.Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
    2Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. 3Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. 4Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.

    UND

    § 2 Leistungen




    (1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen 1.
    zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
    2.
    für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
    3.
    zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

    (2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
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    Ich fürchte es wird schwierig sein einen Widerspruch durchzubringen. Wenn überhaupt dann nur mit einem Anwalt für Sozialrecht.

    Heidi




  • Dann muß der Vdk eben Klagen. Ich wollte den Widerspruch selber verfassen, da die Sachbearbeiterin beim VdK keine Ahnung von der Materie hat und auch sonst relativ langsam arbeitet.
    Wir bekommen aufstockendes Hartz IV . Aufgrund der Kosten für das Überbrückungspedal hatte ich beim Jobcenter angefragt, ob die das übernehmen. Diese wiederum hatte mich an die Reha Abteilung des Arbeitsamtes verwiesen.

    Kann das Jobcenter irgend etwas finanziell auffangen?
  • Der vdk hat gute Anwälte, denen würde ich den Widerspruch übertragen, das kann die Sachbearbeiterin entsprechend veranlassen. Eine evtl. notwendige spätere Klage wäre dann auch einfacher durchzustehen.

    Beachte unbedingt die Widerspruchsfrist. Man kann um die Frist du wahren einfach formlos Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen.

    Heidi
  • Hallo safir9178,

    ich habe den Thread in unser Forum "Mobilität" verschoben.

    Du hast aus der Community schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Heidi 😀 ). Ich fürchte ebenfalls, dass Eure Argumentation unzureichend ist und würde mich der Empfehlung anschließen, dies - wenn - über Fachleute laufen zu lassen.

    Gern kannst Du an dieser Stelle berichten, wie es weiter geht.

    Wenn wir noch irgendwie helfen können, lass es uns bitte wissen! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
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