Teilhabe am Arbeitsleben

Hallo,

ich schreibe hier das erste mal und hoffe ihr könnt mir helfen.

Folgendes:

Aufgrund meiner Schwerbehinderung, wurde mir eine Teilhabe am Arbeitsleben / Berufliche Rehabilitation nach § 4 SGB IX genehmigt.

Hier für komme ich in eine Behindertenwerkstatt.

Die Agentur für Arbeit ist der Rehaträger. Sie zahlt mir ein Ausbildungsgeld i.H.v. 67€ bzw. 80€ pro Monat.

Frage 1.

Wer ist für meinen Lebensunterhalt in der Zeit der Berufliche Rehabilitation Maßnahme zuständig.

Arge/Jobcenter.

oder

Sozialamt/Grundsicherungsamt.


Frage 2.

Habe ich im Rahmen dieser Rehamaßnahme einen Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 4 SGB II
in Höhe von 35% des Regelsatzes?

Sozialgesetzbuch II:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/21.html

oder

Habe ich im Rahmen dieser Rehamaßnahme einen Mehrbedarfsanspruch nach § 30 Abs. 4 SGB XII
in Höhe von 35% des Regelsatzes?

Sozialgesetzbuch XII:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/30.html

Es geht nicht um den Mehrbedarf mit dem Merkzeichens G.

Aktuell bin ich noch im Hartz 4 bezug.
Arbeitslosengeld II.
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Sozialgesetzbuch II.

Mfg Jessy56.

Antworten

  • Hallo Jessy,

    Für den Unterhalt während der Maßnahme ist wie Du schreibst das Arbeitsamt der Kostenträger, wenn Du während der Maßnahme dort untergebracht bist, wo der Ort der Reha ist.

    Wenn Du die Maßnahme machst, es aber so ist, daß Du abends in die eigene Wohnung kannst, ist das Sozialamt am Wohnort mit zuständig und das Arbeitsamt übernimmt die Fahrten mit.

    Für den behinderungsbedingten Mehrbedarf kommt es auf die Merkzeichen und die Art und Schwere der Behinderung an.
    Günstig ist ein fachärztliches Gutachten über die Behinderung und Einschränkungen im Alltag oder über eine chronische Erkrankung.

    LG

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