Wird ein Schwerbehindertenstatus von Deutschland (50%+G (Gehbedinderung) in der Schweiz anerkannt?

Ich bin deutscher Staatsangehoeriger und habe von dort seit Jahrzehnten eine Schwerbehindertenausweis. Ich lebe und arbeite seit 6 Jahren in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung. Ist es moeglich, dass dieser Status in der Schweiz uebernommen wird und haette es einen Einfluss auf den Kuendigungsschutz? In den letzten Jahren hatte ich zahlreiche Operationen mit entsprechenden Perioden von Arbeitsunfaehigkeit und gerate jetzt am Arbeitsplatz unter Druck.

Antworten

  • Vorsicht

    Dein Schwerbehindertenstatus ist u.a daran gebunden, dass du im Geltungsbereichs des SGBs wohnst bzw. deinen Aufenthalt hast.

    Einziehung des Ausweises
    Der Ausweis wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn der behinderte Mensch nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes a) rechtmäßig wohnt b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oder c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist; denn er ist dann nicht mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Neun-ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

    Quelle Bundesschwerbehindertenbeauftragter

    Kurz gesagt. Wenn du im Ausland lebst bist du (da deutsches Recht dort nicht gilt) niicht mehr schwerbehindert.
    In der Schweiz gibt es sicherlich etwas vergelichbares zu unserm Ausweis. Bin aber überfragt wo der gestellt werden kann.
  • Hallo Schwab

    Das Pendant zum deutschen Schwerbehindertenausweis ist der IV-Ausweis. Wir haben zur Invalidenversicherung (IV) ein ganzes Dossier zusammengestellt: http://www.myhandicap.ch/recht-behinderung/invalidenversicherung/

    Anerkannt wird der Schwerbehindertenausweis aus Deutschland in Form von Rentenleistungen nicht. Dafür braucht es eine neue Anmeldung ber IV. Es ist aber möglich, dass du Vergünstigungen in der Schweiz erhältst in Form von Vergünstigungen auf Eintrittstickets beispielsweise.

    Kündigungsschutz gibt es bei Krankheit und Unfall. Das heisst wenn du krank geschrieben bist und durch Unfall nicht arbeiten kannst, gibt es einen Kündigungsverbot. Diese unterscheidet sich nach Dienstjahren:

    1. Dienstjahr: 30 Tage
    2. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage
    ab 6. Dienstjahr: 180 Tage

    beste Grüsse, Simon
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