Ich würde gerne gerne eine Freundin helfen. Muss ich jede einzelne Stiftung anschreiben?

47 jährige Traumaparientin, schwerbehindert, alleinerziehende Mutter. Hat gearbeitet bis zu Aufenthalt in Traumaklinik, seither intensiv in therapeutischer Behandlung, die gut anschlägt. Hat immer Auto aus Familie (Mutter) geliehen bekommen. Aus Gründen, die mit dem Trauma zu tun haben, hat sie jetzt den Kontakt zur Mutter abbrechen müssen und steht ohne Auto da. Lebt abgelegen auf einem Berg, ist Aufstockungsretnerin, doch da sie nicht mehr arbeiten kann, hilft ihr keiner. Ohne Auto (sie kann nach einer Therapiesitzung keine Bahn fahren (Attest) kann sie ihre Therapie nicht fortsetzen. Es war schwer, eine passende Therapeutin zu finden - doch 40 Kilometer kann man so nicht schaffen. Gibt es eine Möglichkeit, diese Frau zu unterstützen? Und muss ich für Anfragen JEDE Stiftung anschreiben?

Antworten

  • Hallo,

    es ist nett, dass Du Deine Freundin unterstützen möchtest.

    Hilfen für die Anschaffung eines Autos werden tatsächlich wohl leider nur gewährt, wenn das Auto für eine Berufstätigkeit/Ausbildung benötig wird.

    Insofern fällt mir tatsächlich nicht viel ein, als bei Stiftungen zu fragen. Und ja, da müsstest Du tatsächlich jede individuell anschreiben (zumal die ja auch unterschiedliche Fördervoraussetzungen haben) - oder was hattest Du Dir da vorgestellt?

    Eine Überlegung wäre vielleicht, ob es statt eines Autos auch ein Motorroller oder so sein könnte, der dürfte vermutlich bililger sein.

    Alles Gute für Deine Freundin,
    ananim

  • Hallo Tamite,
    deine Freundin könnte versuchen mit einer Bescheinigung des Arztes/Therapeutin über die Krankenkasse sich die Fahrtkosten für einen Fahrdienst (ggf auch Taxi) genehmigen zu lassen.

    Heidi
  • Vielleicht für den einen oder die andere hilfreich?

    Der Fonds im Überblick

    Der Fonds Sexueller Missbrauch will Betroffenen helfen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuellen Missbrauch im familiären Bereich erlitten haben und noch heute unter dessen Folgewirkungen leiden. Betroffene, die in der Familie im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses sexuell missbraucht wurden, können Sachleistungen wie z.B. Therapien beantragen. Leistungen aus dem Fonds sind für Betroffene gegenüber den gesetzlichen Leistungen nachrangig. Das bedeutet, dass er sich nur an die Betroffenen richtet, die Leistungen nicht schon aus den bestehenden Hilfesystemen (z.B. Gesetzliche und Private Krankenversicherung, Gesetzliche und Private Unfallversicherung, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz) gemäß ihren Bedürfnissen erhalten. Auch zivilrechtliche Ansprüche gegen die verantwortliche Organisation, die Täterin oder den Täter haben Vorrang vor den Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch, sofern sie (noch) gerichtlich durchgesetzt werden können und dies auch zumutbar ist.

    Aufgabe des Fonds ist es, noch andauernde Belastungen als Folgewirkung des Missbrauchs auszugleichen bzw. zu mildern. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
    Allgemeine Informationen zum Fonds

    Für den Fonds stehen insgesamt 58,64 Millionen Euro zur Verfügung. Davon hat der Bund 50 Millionen Euro, das Land Mecklenburg-Vorpommern 1,03 Millionen Euro und der Freistaat Bayern 7,61 Millionen Euro eingezahlt. Betroffene können aus dem Fonds Sachleistungen in Höhe von bis zu 10.000 Euro beantragen. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen, können Sachleistungen nur vorbehaltlich ausreichender Fondsmittel bewilligt werden. Menschen mit Behinderungen können darüber hinaus Mehraufwendungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro beantragen, die notwendig und angemessen sind, damit sie die Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können (z.B. Assistenzleistungen, erhöhte Mobilitätskosten).
    Welche Leistungen werden gewährt?

    Voraussetzung für Hilfemaßnahmen ist immer, dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und den heute noch vorhandenen Folgen zu erkennen ist. Die beantragten Hilfen müssen dazu geeignet sein, die noch andauernden Folgen des Missbrauchs zumindest zu mindern.

    Es können nur Sachleistungen bewilligt werden. Solche Sachleistungen können z.B. sein:

    1) Psychotherapeutische Hilfen, soweit sie über Leistungen hinausgehen, deren Kosten die Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherungen, die Gesetzliche Unfallversicherung oder das Opferentschädigungsgesetz übernehmen.

    2) Kosten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Missbrauchs wie z.B. für Fahrten zum Ort des Missbrauchs oder zu therapeutischen Sitzungen.

    3) Unterstützungen bei besonderer Hilfsbedürftigkeit wie z.B. Hilfe bei der Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, soweit die Kosten hierfür von den sozialrechtlichen Hilfesystemen nicht übernommen werden.

    4) Beratungs- und Betreuungskosten, die entstehen wenn Betroffenen Kosten im Rahmen einer individuellen Unterstützung durch eine begleitende Assistenz bei der Kontaktaufnahme mit Ämtern beziehungsweise Bewilligungsstellen entstehen.

    5) Unterstützung von Weiterbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen, mit denen Betroffene die berufliche und soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erweitern oder nachholen möchten.

    6) Sonstige Unterstützungen in besonderen Härtefällen.

    Wenn Hilfeleistungen aus dem bestehenden Sozialrechtssystem unangemessen verzögert gewährt werden, kann der Fonds Sexueller Missbrauch in Vorleistung treten. Voraussetzung ist, dass eine Übernahme der Kosten durch den betroffenen Kostenträger erwartet wird.

    Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.
    Wer kann Leistungen beantragen?

    Antragsberechtigt beim „Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich“ sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuell in der Familie oder im familiennahen Umfeld missbraucht wurden, also zum Tatzeitpunkt minderjährig waren.

    Zeitliche Voraussetzung ist, dass die Tat zwischen dem 23. Mai 1949 (Gründung der Bundesrepublik) bzw. dem 7. Oktober 1949 (Gründung der Deutschen Demokratischen Republik) und vor dem 30. Juni 2013 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs - StORMG) begangen wurde.

    Örtliche Voraussetzung ist, dass die Tat auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik begangen wurde.

    ACHTUNG!!!! :

    Anträge können nur noch bis zum 30. April 2016 gestellt werden.


    Quelle : http://www.fonds-missbrauch.de/
  • Ich danke Euch für Die Tipps. Ich werde mich wegen einem Fahrdienst erkundigen und mich an die Stiftung wenden! Das war wirklich eine Hilfe! Danke! Ich hoffe, sie hat dann nicht zu viel Rennerei - sie ist ziemlich am Ende 🙁

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