Rückwirkende Erstattung von ADAC-Mitgliedsbeitärgen wegen SB
Liebe Community,
ich habe eine Frage zu einer eventuellen Erstattung von ADAC-Mitgliedsgebühren.
Ich habe einen GdB von 50% mit Merkzeichen G und B und den Status im August diesen Jahres rückwirkend ab 2005 zuerkannt bekommen.
Der ADAC gewährt mir den Rabatt aber nur für die letzten zwei Jahre. Und nicht wie beim Lohnsteuerpauschbetrag komplett rückwirkend...
Gibt es für den ADAC auch ein Gesetz oder eine Rechtsgrundlage?
Viele Dank für eue Hilfe und Antworten
ich habe eine Frage zu einer eventuellen Erstattung von ADAC-Mitgliedsgebühren.
Ich habe einen GdB von 50% mit Merkzeichen G und B und den Status im August diesen Jahres rückwirkend ab 2005 zuerkannt bekommen.
Der ADAC gewährt mir den Rabatt aber nur für die letzten zwei Jahre. Und nicht wie beim Lohnsteuerpauschbetrag komplett rückwirkend...
Gibt es für den ADAC auch ein Gesetz oder eine Rechtsgrundlage?
Viele Dank für eue Hilfe und Antworten
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Antworten
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Hallo,
der ADAC ist ein Verein. Damit ist die hauptsächliche Rechtsgrundlage für die Rechte und Pflichten der Mitglieder die Vereinssatzung (ergänzend gilt natürlich das Vereinsrecht, wie im BGB u.a. geregelt). Du wirst da aus meiner Sicht vermutlich kein Glück haben, weil die Frage, wie Mitgliedsbeiträg erhoben und ggf. zurückerstattet werden, von einem Verein selber geregelt werden kann. ich nehme an, das ist in der Satzung entsprehcend geregelt (habe allerdings jetzt nicht nachgeschaut) - mit einem Mitgliedsantrag und Deiner fortgestzten Mitgliedschaft akzeptierst Du die entsprechenden Satzung. Auf andere Rechtsnormen kannst Du Dich da nicht berufen.
Besten Gruß, ananim
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Hallo Ananim,
herzlichen Dank für die schnelle und nette Antwort.
Ich guck mal selber in die Satzung.... und berichte, falls ich da was finden sollte...
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Ruth
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Liebe alle,
ich habe dank Ananims Tipp mal selber in die Beitragsordnung des ADACgeguckt.
Es ist in der Tat so, dass nach ADAC Beitragsordnung "Beitragsermäßigungen sind nur nach den vorliegenden hierfür bestimmten Voraussetzungen (siehe Anhang zur Beitragsordnung) möglich und werden unter anteiliger Jahresbeitragsberechnung ab dem Monat gewährt, in welchem dem ADAC das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen mitgeteilt wurde. Für zurückliegende Zeiträume werden keine Beitragserstattungen gewährt."
Viele Grüße
Ruth
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