Parken mit Ausweis auf öffentlichen Parkplätzen
habe mit offiz. blauem Schwerbehindertenausweis (vor Windschutzscheibe gut sichtbar) auf öffentlichem Parkplatz (mit Ticket-Automat) ohne weiteres Ticket geparkt. Bei Rückkehr war ein Strafzettel mit 8 EURO an der Windschutzscheibe.
Der Strafzettel ist von einer P+R Servicegesellschaft der Stadt München.
Muss ich hier trotzdem bezahlen?
Der Strafzettel ist von einer P+R Servicegesellschaft der Stadt München.
Muss ich hier trotzdem bezahlen?
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Antworten
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Hallo Cervus,
nein mußt du nicht sofern mit dem Parkausweis alles in Ordnung war (Gültigkeitsdauer, Sichtbarkeit etc. Widerspruch einlegen.
Welche Parkerleichterungen darf ich mit dem blauen Parkausweis in Anspruch nehmen?
Der blaue Parkausweis erlaubt:
•auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken,
•bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist,
•im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
•an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
•eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
•in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
•auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
•an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
•auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,
•in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,
•in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,
•Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.
Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.
(aus www.behindertenbeauftragter.de)
Heidi
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