mein Arbeitsvertrag wurde zum 03.05.2015 verlängert,ist dies Rechtskräftig ?

Hallo,
mein Arbeitsvertrag läuft bis zum 02.05.15.
Jetzt hat mir mein Arbeitgeber einen Anschlussvertrag für zwei Jahre gegeben, ohne Probezeit.Dieser wurde von beiden Seiten unterzeichnet.
Jetzt fängt aber meine Vorgesetzte an mich zu pisacken, wirft mir meine Krankheitstage vor und verletzt mich wo sie nur kann.Seelisch bin ich z.Z. ein einziges Wrack und einen Hörsturz habe ich zudem auch noch bekommen. Hierzu wurde ich darauf hingewiesen das ich ja wohl nicht länger als eine Woche zu Hause bleibe. Bin ich dann auch nicht.

Nun meine Frage hierzu, kann der unterschriebene Vertrag noch seine Gültigkeit verlieren bis zum 2.5.15?

Antworten

  • Hallo borusse64,

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihre Fragestellung zum Bestand, der Verlängerung und der Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses. Ich muss aber darauf hinweisen, dass Ihre Angaben nicht sehr ausführlich sind und ich daher nur ganz generell darauf antworten und erste Ansätze geben kann.

    Zunächst ein Hinweis zu den Begrifflichkeiten: Rechtskräftig bzw. in Rechtskraft können nur Urteile - mithin gerichtliche Entscheidungen werden.

    Ihre Frage zielt verständlicher Weise auf die Wirksamkeit des neu abgeschlossenen Vertrages, genauer eigentlich der neuen Befristung. Grundsätzlich liegen mit den Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Angebot und eine Annahme und mithin ein Vertragsabschluss vor. Damit wurde eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen.

    Aus Ihren Ausführungen ergibt sich, dass ihr aktueller Vertrag befristet zu sein scheint. Das Teilzeit und Befristungsgesetz regelt hier die Voraussetzungen und Formalitäten, so bedarf eine Befristung u.a. stets der Schriftform. Eine eingehende Prüfung bedarf die Vorlage des alten und des neunen Arbeitsvertrages. Es stellt sich die Frage ob und inwieweit die erneute Befristung wirksam ist. Eine Unwirksamkeit der Befristung hätte allerdings zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis als ein unbefristetes gilt, § 16 TzBfG.

    Eine weitere Frage ist, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nach § 14 TzBfG nur für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren möglich. Das Teilzeit und Befristungsgesetz regelt darüber hinaus unter welchen Voraussetzungen Befristungen mit Sachgrund erfolgen können und welche Sachgründe anerkannt sind, z.B. Vertretung eines kranken Mitarbeiters.

    Sollte sich herausstellen, dass die Befristungsabrede unwirksam ist, weil die Dauer von 2 Jahren überschritten wurde und kein Sachgrund vorliegt ist, wäre die Folge, wie ausgeführt, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis.

    Von der Thematik der Befristung zu unterscheiden ist die Frage, ob Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit hat, den Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich können befristete Verträge nur außerordentlich, also aus einem wichtigen Grund, fristlos gekündigt werden, es sei denn der Arbeitgeber hat sich das Recht im Arbeitsvertrag vorbehalten, auch ordentlich kündigen zu können. Hier müssten die Arbeitsverträge überprüft werden. Grds. ist auch eine Kündigung vor Beginn des Vertrages möglich.

    Ferner müssten Informationen zum Betrieb Ihres Arbeitgebers ausgewertet werden, um prüfen zu können, ob die Schutzvorschriften des Kündigungschutzgesetzes greifen, also eine ordentliche Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf oder grundlos ausgesprochen werden kann.

    Ob Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis zu kündigen bedarf also einer komplexen Prüfung und hängt von der Beantwortung diverser Vorfragen ab. So muss beispielsweise hier auch unter Umständen geklärt werden, ob ihre aktuelle Befristung wirksam ist sie, sich also nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden.

    Anzuraten ist Ihnen das Aufsuchen eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe, damit Sie sich eingehend und unter Vorlage der maßgeblichen Dokumente/ Vereinbarungen etc. beraten lassen können. Sodann können Sie gemeinsam entscheiden, wie vorzugehen ist und welche auch taktische Herangehensweise für Sie die Beste ist. Dabei ist stets zu beachten, dass der Arbeitgeber ja zunächst einmal tätig werden muss, wenn er das Arbeitsverhältnis jetzt beenden möchte. Sie müssen beachten, dass wenn Sie eine Kündigung erhalten, sie unbedingt binnen 3 Wochen nach Zugang der Künidgung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben müssen, da anderenfalls die Kündigung greift.

    Bitte achten sie darauf, dass sIe vor Beginn der Beratung mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht sich die anfallenden Gebühren erläutern lassen und auch die kostenrechtlichen Besonderheiten im Arbeitsrecht.

    Ob Sie Arbeitsfähig sind, entscheidet am Ende der Arzt. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung wird dies durch den so genannten gelben Schein nachgewiesen. Sie haben grds. 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und darüber hinaus können Sie Krankengeld beanspruchen. Ihr Arbeitgeber kann und darf Sie hier nicht beeinflussen. Ich kann hier nur dringend anraten, mit Ihrem Arzt und u.U. auch der Krankenkasse auch über Rehablilitationsmaßnahmen zu sprechen. Dabei ist darauf hinweisen, dass ihr Arbeitgeber grds. kein Recht hat, zu erfahren welche Erkrankung vorliegt.

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt