Arbeitsvertrag wegen Krankheit in der Probezeit selbst Kündigen

Hallo,ich habe eine Frage:kann ich selbst Kündigen in der Probezeit wegen Krankheit ohne das ich eine Sperre beim Amt bekommen...
Ich bin Schwerbehindert , 70 % G , und kann die Arbeit nicht ausüben..ich bin seit 6 Wochen Krank geschrieben ,habe meinem Arbeitgeber mitgeteilt das ich die nicht mehr ausüben kann und habe auch ein Attest vorgelegt...es kam aber keine Reaktion ...habe auch schon einen Anwalt gefragt ,der meinte wenn ich Kündige bekomme ich eine Sperre egal ob Attest oder Behinderung ...wer weis Rat ....

Antworten

  • Hallo wassermann30,

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • In dem Fall kannst du mit einem entsprechenden fachärztlichen Attest die Sperre umgehen.
  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts kann ich grundsätzlich folgende Auskunft erteilen:

    Bei einer Eigenkündigung wegen Krankheit wird keine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Ein solcher Grund kann etwa in einer Krankheit liegen. Der Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Entscheidend ist, dass die Ausübung der Tätigkeit auf Dauer unmöglich ist oder wenn die Fortsetzung der Tätigkeit gar zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt. Dafür benötigt man aber ein aussagefähiges Attest des Arztes. Im Zweifelsfall sollte man bei der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Attestes nachfragen, bevor die Eigenkündigung ausgesprochen wird.


    Grds. einfacher wäre es natürlich, wenn Ihr Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit ausspricht, aber zwingen können Sie ihn dazu nicht. Vielleicht besteht dort aber auch eine falsche Vorstellung über ihren besonderen Kündigungsschutz. Einige Ausnahmen von der notwendigen Zustimmung des Integrationsamtes bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber enthält § 90 SGB IX. Hiernach ist u.a. die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen innerhalb von 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses zustimmungsfrei (§ 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX). Es genügt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Sechsmonatsfrist erklärt, selbst wenn die Kündigungsfrist danach endet.

    Es ist jedenfalls dringend anzuraten alle Schritte vorab mit der Bundesagentur für Arbeit abzustimmen. Es sollte zudem ein Handeln in der Probezeit erfolgen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
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