Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlunsfähigkeit

Bin gesundheitlich angeschlagen und durch eine Massenentlassung arbeitslos. Ein IV-Antrag ist eingereicht, aber Entscheid ist noch ausstehend. Habe bis zu letzt zu 100 % gearbeitet. Wenn ich jetzt, beim
RAV, nur noch zu 50 % vermittelbar bin, bedeutet dies auch, dass meine Arbeitslosenentschädigung auf
50%, von meinem letzten erhaltenen Lohn, reduziert wird?
Herzlichen Dank für Eure Antwort.

Antworten

  • Willkommen im Club
    Mach dich auf gar nichts oder das schlimmste gefasst . Alle die Einrichtungen die gedacht wären UNS zu helfen verbrauchen das Geld in sinnloser Bürokratie , und für UNS bleibt am Schluss nichts !!!
    Solange Du nicht aus dem Balkan kommst wirst Du schikaniert musst 100 sinnlose Papiere ausfüllen und bekommst am Schluss nichts .
  • Guten Morgen Maeot

    Zunächst einmal herzlich willkommen in unserer Community. Schön, dass du MyHandicap gefunden hast.

    Ich habe deine Frage an unseren Fachexperten weitergeleitet. Dieser wird dir rasch möglichst eine kompetente Antwort geben. Bitte hab ein wenig Geduld.

    Bis dahin liebe Grüsse
    Maria
  • Guten Morgen Maeot

    Wie versprochen habe ich dir hier die Antwort von einer Fachexpertin:

    "Die Versicherten müssen sich beim zuständigen RAV immer in dem Umfang anmelden, in welchem Sie sich der Stellenvermittlung zur Verfügung stellen würden, wenn sie vollständig gesund wären.
    Wenn die versicherte Person bei der IV angemeldet ist, jedoch noch kein Entscheid gefällt wurde, ist die Arbeitslosenkasse vorleistungspflichtig, sofern die versicherte Person mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsfähig ist . Sie erbringt in diesem Fall im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Leistungen, wie wenn die Person voll gesund wäre. Sollte die Arbeitsfähigkeit jedoch weniger als 20 % einer Vollzeitbeschäftigung betragen, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Vorleistungspflicht endet mit den ersten Entscheid der IV, unabhängig davon, ob dieser angefochten wird oder in Rechtskraft erwächst. Voraussetzung in jedem Fall, dass alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden."

    Falls du weitere Fragen hast, melde dich einfach. Wir helfen gerne.
    Liebe Grüsse
    Maria

  • Liebe Maria
    Die Antwort die Du gibst ist nichts wert . Mir hilft niemand , und bis die IV entscheidet mir zu helfen bin ich verhungert . Dann ist das Problem gelöst ,und die Statistik sieht auch besser aus !!!
  • Verhungern musst du nicht. Gehe persönlich aufs Amt und mache denen klar, dass du Geld brauchst! Sie müssen eine sofortige Lösung finden. Dazu sind sie verpflichtet. Und wenn sie übergangshalber ein Darlehen bis zur Antragsbewilligung gewähren. Als letztes Amt hilft das Sozialamt - selbe Weg, persönlich, erklären, Übergangsdarlehen usw. Das gilt auch für aufkommende Verpflichtungen, z.B. Miete. SIE MÜSSEN SOFORT GELD FLÜSSIG MACHEN.
    Wie das dann verrechnet wird (im Nachhinein) steht auf einem anderen Blatt, denn mit der Antragstellung (Datum) steht der Staat in der Pflicht.
    Lasse dich nicht abwimmeln! Swen44.