Verhinderungspflege

Hallo zusammen,

Es stehen mir 1.612 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung, laut dem Schreiben der Krankenkasse.
Die Ersatzpflegekraft ist eine Verwandte 1. Grades.
Es handelt sich um 28 Tage.
Wie wird das mit der Barvergütung berechnet ?
Gibt es da einen gesetzlichen Stundenlohn ?

Antworten

  • Guten Abend,

    herzlich willkommen im Forum.

    Schaue bitte hier dazu, wenn du etwas nicht verstehst melde dich bitte nochmals dazu.

    http://www.myhandicap.de/verhinderungspflege-angehoerige-auszeit.html


    Mfg Lyn 😉
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  • jenner hat geschrieben:
    bernie66 hat geschrieben:
    Es stehen mir 1.612 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung, laut dem Schreiben der Krankenkasse.
    Die Ersatzpflegekraft ist eine Verwandte 1. Grades

    Hallo bernie,

    leider habe ich die genauen Vorschriften gerade nicht gefunden.
    Wenn die Ersatzpflegekraft eine Verwandte 1. Grades ist, steht dieser Person sehr viel weniger an Entschädigung zu.
    LG jenner


    Ihr Lieben, vielen Dank, für Eure Antworten.

    Einen Verwandten 1. oder 2. Grades als Ersatzpflegekraft zu nehmen, macht überhaupt keinen Sinn.
    Ich nehme eine Bekannte 😀
    Dann passt dass auch mit den 1.612 €
  • Guten Abend Bernie,

    es passt nur bei der Bekannten wenn der ausgefallene Verdienstausfall durch den AG = Arbeitgeber, schriftlich nachgewiesen wird durch die Bekannten. Mfg Lyn😺
  • Liebe Lyn,

    die Verhinderungspflege geht doch aber auch Stundenweise und einen festgelegten Stundenlohn gibt es nicht.
    Rechenbeispiel:
    3 Std pro Tag a 20,- € x 28 Tage macht alleine schon 1.680,- €

    Ich habe auch gelesen, dass dies für die Ersatzpflegekraft nicht als Einkommen zählt, stimmt das ?

    LG,
    Bernie
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  • Guten Tag Bernie,

    Sorry musste mich erst ein wenig schlau machen, einiges hat sich geändert. Laut Rechtssprechung ist es wie folgt geregelt;

    Habe dir es mal kopiert:

    Wenn Angehörige ihre Lieben zu Hause pflegen und hierfür Pflegegeld bekommen, dann taucht immer wieder die Frage auf, ob es sich bei diesem Pflegegeld dann auch um Einkommen handelt. Wenn ja, dann hätte dieses steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Es müssten Steuern und Sozialabgaben darauf gezahlt werden.

    Doch zunächst stell sich die Frage, wer zählt zu den pflegenden Angehörigen. Der Bezug von Pflegegeld ist erstmal unabhängig von der Beziehung, in der man zum Pflegebedürftigen steht. Nach § 19 SGB XI wird der Begriff der Pflegeperson wie folgt definiert:

    Pflegeperson ist eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

    Es kommt also darauf an, dass eine Pflegeperson nicht erwerbsmäßig den Pflegebedürftigen pflegen darf, wie Bekannte, Nachbarn, Freunde. Das Abgrenzungskriterium ist die Nicht-Erwerbsmäßigkeit des Handelns. Erwerbsmäßig handelt, wer gegen ein Entgelt beschäftigt ist (Arbeitnehmer) oder selbständig tätig ist, um hiermit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

    Die Pflegeperson muss nicht zwingend unentgeltlich tätig sein. So soll ja gerade das Pflegegeld dazu dienen, die Pflegebereitschaft der Pflegeperson aufrecht zu erhalten. Die Beziehung zu dem Pflegebedürftigen basiert jedoch i.d.R. nicht auf einer Vertrag (Arbeits- oder Dienstvertrag), sondern auf einer moralischen Verpflichtung.

    Im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht wird auch unterschieden, ob pflegende Angehörige oder Freunde und Bekannte das Pflegegeld beziehen.

    Ist die pflegende Person Angehöriger oder Bekannter?


    Beziehen Freunde und Bekannte Pflegegeld für die Pflege und beziehen gleichzeitig Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, so wird dieses Pflegegeld als Einkommen angerechnet.
    Bei pflegenden Angehörigen ist dieses nicht der Fall.

    Nach der herrschenden Rechtsprechung ist das Pflegegeld für den Angehörigen kein Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII, d. h., es wird nicht auf die Sozialhilfe angerechnet (HessVGH, 9 TG 3060/95, Entscheidung vom 7.12.1995 zum alten § 76 BSHG).

    Die herrschende Rechtssprechung begründet es damit, dass ansonsten der Sinn des Pflegegeldes, nämlich die Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson, nicht erreicht werden würde.


    Für Alg II gilt folgendes:

    Für das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld gilt ebenso, dass es nicht angerechnet werden darf. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Verordnung vom 20.10.2004 wird ausdrücklich geregelt, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als berücksichtigungsfähiges Einkommen gelten.

    Doch was ist eine nicht steuerpflichtige Einnahme in der Pflege?

    Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz ist ein Entgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, das Angehörige oder sonstige ehrenamtliche tätige Personen aufgrund einer moralischen Pflicht für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten, nicht zu versteuern. Pflegende Angehörige müssen daher auf das Pflegegeld keine Steuern zahlen.

    Im Unterhaltsrecht ist gem. § 13 Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld, das an eine Pflegeperson gezahlt wird, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen grundsätzliche nicht mehr zu berücksichtigen. Auch hier gibt es natürlich auch Ausnahmen.

    Die wichtigste ist § 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 SGB XI, danach kann das Pflegegeld bei Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson als Einkommen der Pflegeperson behandelt werden, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhalt ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit ihr nicht in gerader Linie verwandt ist. Sollte Pflegegeld im Einzelfall angerechnet werden, ist zu prüfen, ob eine solche Maßnahme wirklich vorliegt.

    Pflegende Angehörigen können deshalb beruhigt sein und müssen daher das Pflegegeld nicht bei der Einkommenssteuererklärung angeben. Sie sind auch nicht verpflichtet, auf das Pflegegeld Sozialabgaben zu zahlen. Sollte das Finanzamt das Pflegegeld versteuern wollen, so sollte ein Steuerberater eingeschaltet werden.

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    Bernie, in der Rechtssprechung gehen die SGBs = Sozialgesetztbücher ineinander über, sie sind alle miteinander verbunden und wenn man nicht ganz genau die Situation kennt vom Betroffenen, kann man auch nur sehr schwer die Fragen der User/rinnen beantworten. Ich spekuliere nicht gern, weil es dem / der Fragesteller / rin nicht hilft zur bestehenden eigenen Situation. Ich bitte um Verständnis durch dich.
    Mfg und einen schönen Sonntag, Lyn😺

  • Liebe Lyn,

    vielen Dank für Deine Mühe 😃

    Wie sieht es denn mit dem Stundenlohn aus, kann ich den Stundenlohn zahlen, den ich für angemessen halte ?

    LG, Bernie

  • Bernie,

    Du kannst zahlen / ausgeben was du persönlich als angemessen betrachtest. Nur die Festbeträge verändern sich nicht zur Leistung, durch die KK - in der VH = Verhinderten -Pflegeversorgung zum Versicherten. Das sind Festbeträge zu den einzelnen Pflegestufen.

    Übersteigt es den Betrag, zahlst du. Mfg Lyn😉
  • Hallo bernie66,

    zunächst einmal von uns noch herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Du hast aus der Community schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an die Community, meine Kollegen oder mich. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo zusammen,

    für mich war nur wichtig, dass es unter Umständen Sinn, macht keinen Verwandten als Ersatzpflegeperson zu nehmen.

    Und das ich den Stundenlohn frei wählen kann.

    Beste Grüße,
    Bernie
  • Hallo bernie66,

    sei uns herzlich willkommen im Forum.

    Hier noch etwas Interessantes:

    § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
    Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Daneben wird der Zeitumfang von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Kosten sind nachzuweisen.

    Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde und die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also nun miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

    Grüße vom Zornröschen

    😉


    ups... hier noch die Quelle:
    http://www.kv-media.de/pflegereform/pflegereform-2015.php
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