Werden die Versicherungszeiten von zwei Sozialvers. nicht addiert?

Ich werde am 13.4.2015 63 Jahre alt und bin mit 80 % schwerbehindert. Vom 1.11.1971 bis 31.12.1994 habe ich Pflichtbeiträge in die Sozialversicherung für Landwirt-schaft,Forsten u.Gartenbau (23 J. u. 2 Mon.) geleistet. Danach habe ich den Beruf gewechselt und Beiträge für
32 J. u. 3 Mon. geleistet in die knappschaftliche Rentenversicherung. Insgesamt wurden von mir für 55 Jahre und 5 Monate Pflichtbeiträge geleistet. Beide Versicherungen zählen nur ihre Jahre und widersprechen meinen Rentenantrag auf Rente mit 63 für langjährig Beschäftigte und Schwerbehinderte mit 80 %.
Können Sie mir bei der Beurteilung eines solchen Sonderfalles helfen?

Antworten

  • Hallo Musiker,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,
    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen geschilderten Situation wie folgt Stellung nehmen:
    Üblicher Weise werden die Versicherungszeiten bei verschiedenen Sozialversicherungen addiert und bei dem Rentenantrag berücksichtigt, sofern die Versorgungseinrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung zugehörig ist.
    Es gibt spezielle berufsständisch organisierte Versorgungseinrichtungen, die aufgrund ihrer Statuten nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen. Hierzu gehört auch die Sozialversicherung, in die Sie eingezahlt haben, und zwar die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
    Ebenso wie bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen freier Berufe, wie auch dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte, ist die Versorgung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Aus diesem Grunde werden die Zeiten, die Sie in die Versorgungseinrichtung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingezahlt haben, leider nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung addiert.
    Sie haben aber letztlich Ansprüche auf Rentenzahlungen aus zwei verschiedenen Versorgungseinrichtungen, der knappschaftlichen Rentenversicherung und der für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Ob und wann eine Rentenzahlung möglich ist, richtet sich daher nach den Voraussetzungen der jeweiligen Rentenversicherung, die Sie dort erfragen können.
    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur allgemeinen Fragestellung ohne nähere Informationen. Wir hoffen, damit Ihre Frage weitestgehend beantwortet zu haben. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage machen kann. Wir können Ihnen leider nur diese allgemeinen Informationen mitteilen.
    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Karin Sommer
    Rechtsanwältin
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