Autofahren mit Behinderung: Versicherungsschutz

Ich bin schwerbehindert (erworben Jahre nach der Führerscheinprüfung) und PKW-Fahrer.

im Fall eines Unfalls könnte die Frage auftauchen, ob ich denn überhaupt geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Bei Unfallgegner(oder der Versicherung ?)

In dem Fall ist ein Behinderter abgesichert, der bereits einen Eintrag der Fahreignung im Führerschein stehen hat. (Kostenpflichtiges Gutachten erforderlich).

Habt ihr deshalb der Führerscheinstelle angegeben, dass nach der Führerscheinprüfung eine Behinderung eingetreten ist?
Ich sehe meine Fahreignung nicht beeinträchtigt, aber von einem Versicherungsrisiko (klingt so) wusste ich nichts.

Teures Gutachten beauftragen oder bei der Selbsteinschätzung bleiben?

Antworten

  • Meine persönliche Meinung: Auf jeden Fall Gutachten machen. Dann bist Du auf der sicheren Seite. Spart im Falle eines Falles wesentlich mehr an Nerven.
  • Liegt eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit vor ob festgestellt oder nicht...erlischt der Versicherungsschutz wenn diese nicht bekannt ist.

    Selbst das tragen eines Gipsarmes genügt hier.
    mach es wie Justin es geschrieben hast.. hinterher wird es teurer als das gutachten wenn was passieren sollte.

    LG Thomas

  • Hi,

    Teures Gutachten beauftragen oder bei der Selbsteinschätzung bleiben?


    mal ganz unabhängig davon: an jedem Unfall, den ein Mensch verursacht hat, ist eine falsche Selbsteinschätzung schuld. Oftmals sogar bei beiden Unfallgegnern.

    Deswegen wird sich die gegnerische Versicherung freuen, wenn sie dazu auch noch Fakten in Form einer Beeinträchtigung geliefert bekommt.

    Beispiel:

    Ich kenne Deine Art der Beeinträchtigung nicht. Unterstelle ich einfach mal eine körperliche Beeinträchtigung, Du kannst bestimmte Körperteile nicht mehr so schnell oder flexibel bewegen, wie früher. Für andere Beeinträchtigungen analog.

    Unfallgegner nimmt Dir die Vorfahrt und wäre eigentlich unstrittig schuld. Gegnerische Versicherung / Anwalt argumentieren aber so: "Nach StVO §1 erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Ohne Beeinträchtigung hätten Sie schnell genug reagieren können, um den Unfall zu vermeiden oder zumindest abzumildern."

    Ergebnis: Mindestens eine Teilschuld.

    Hinterher ist man immer schlauer und in der Regel ärmer.

    Peter.
  • Das würde heißen, dass jeder der einen Schwerbehindertenausweis besitzt und selbst ein Kfz lenken will, besser vorher ein von der Führerscheinstelle anerkanntes Gutachten zur Fahreignung anfertigen lässt.
    Habe ich Euch da richtig verstanden?
  • Ich habe die Fahreignung im Zusammenhang mit meinem Handicap durch den Behinderten-Experten des Strassenverkehrsamts beurteilen lassen. Also ich bin dort hin und habe gesagt, so schauts aus, das müsst Ihr jetzt beurteilen. Auch kam es zu einer ca. 1-stündigen Kontrollfahrt, durch den Freitagabend-Feierabendverkehr in Zürich.

    Danach wurde die Sache eingetragen, offiziell vermerkt und ist aktenkundig. Das ist einerseits, was Versicherungen oder Polizeikontrollen etc. angeht, sehr wichtig. Anderseits geht es um die effektive Sicherheit. Auch deswegen ist es wichtig.


  • Nach dieser Auffassung müsste jeder, der ne Brille bekommt oder einfach nur schlechter sieht oder nicht mehr so schnell ist wie früher...zur Fahreignungsprüfung. Hmmm, ich halte das für Lebensfremd.

    Gut, man geht erst mal davon aus, dass jemand, der zu einer Behinderung kam, wohl nicht ganz eigenständig lebensfähig ist, um das mal gaaanz diplomatisch auszudrücken.

    Ob und in wie weit man fahrtüchtig ist und wie man sich mit welchem Verkehrsmittel bewegt, bleibt erst mal im Eigenverantworten des Fahrers selbst. Da bfreit einen auch kein Gutachten davon. Der eine ist überfordert, wenn er ein Vehikel, das größer ist als ein Goggomobil, lenkt, der andere fährt entspannt mit einem LKW mit Anhänger rum. Es ist eine Frage der Kognitiven Fähigkeiten, Erfahrung und Training.

    Beim Führerscheinerwerb eines "Nichtbehinderten" wird erst mal davon ausgegangen, dass er alles so kann, dass er die in seiner Klasse zugelassenen Fahrzeuge im Straßenverkehr beherrscht. Aber es wird nicht jedes einzelne Fahrzeug abgeprüft. Ein 1,6m großer, 45 kg schwerer Motorradfahrer darf theoretisch und auch praktisch eine BMW R 1200 GS, mit 450 kg zul.GG fahren. Wie dieser Fahrer mit den Füßen auf den Bodn kommt, geschweige denn das Gleichgewicht hält, wenn er an der Ampel anhält, weiß ich nicht. Aber fahren "darf" er das Ding.
    Praktisch ist es aber so, dass er selbst verantwortlich ist, das Teil zu fahren oder nicht und geeignete Vorsorge treffen muss. Das könnte z.B. sein, dass er ohne Gepäck und Sozius fährt...

    Behinderungen sind so individuell wie die Menschheit selbst. Jeder der eine Behinderung erwirbt, ist und bleibt selbst dafür verantwortlich, was er fährt und welche Maßnahmen er ergreift, um geeignete Vorsorge zu treffen. Ein Gutachten ist ein Anhaltswert und legt verbindliche Auflagen fest. Es ist aber kein Freibrief. Weist man in einer Fahreignungsprüfung nach, dass man einhändig mit diesen oder jenen Hilfen das bei der Prüfung vorgestellte Fahrzeug fahren darf, ist es noch kein Beweis, dass man jedes andere Fahrzug auch fahren kann.
    Auch kann es sein, dass man nur eine begrenze Zeit fahren kann und besondere Pausen / Etappenlängen einplanen muss....

    Kommt es zum Unfall, mit oder ohne Gutachten, hängt es auch von der eigenen Aussage ab, ob und wie weit man eine Teilschuld hat. Die Polizei ist nicht das Gericht und auch kein Richter. In der Regel "legt" der Polizist den Unfallverursacher fest. Damit kann man einverstanden sein, oder auch nicht. Hier kann man nur sagen: hat man eine Schuld zugegeben und ist damit einverstanden, ist man auch schuldig. Mit allen Konsequenzen. Anderseits ist eine Strafe ausgesprochen und man hat bezahlt, ist die Sache auch erledigt. Zu mindestens strafrechtlich.

    Haftung: Haftung und Strafrecht sind aber zwei paar Stiefel. Im Grunde geht aus dem Besitz einer Sache oder hier, aus der Teilnahme am Straßenverkehr, bereits ein Betriebsrisiko hervor. §1 regelt das ja. Hat man also nicht geeignet reagiert, ist man sicher teilschuld. Kann man z.B. aus dem Verhalten eines anderen absehen, dass er einem die Vorfahrt nimmt und reagiert nicht entsprechend, hat man bereits Teilschuld. Gibt man nach dem Unfall zu Protokoll: "durch meine klobige Prothese konnte ich nicht schnell genug die Bremse treten" ist man zurecht dran.
    Die gegnerische Versicherung wird in jedem Fall, besonders bei großen Schäden, versuchen, Gründe zu finden, um dem Gegner Teilschuld anzudichten. Das kann beim Brillenträger sein, dass man unterstellt, die Brille sei nicht richtig geputzt gewesen. Also hier nicht ins Bockshorn jagen lassen. "Behinderte" sind da besonders anfällig weil sie ja quasie von Amts wegen bereits als minderbemittelt eingestuft werden. Droht jetzt der böse Anwalt, kuscht man schnell und gibt klein bei.

    Also: immer schön aufpassen
    Wer nicht selbst beurteilen kann, was er sicher fahren kann, geht besser zu einem Gutachter!










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