Zuschuss aufgrund behinderter Arbeitnehmer/innen

Ich habe gehört, dass es in Deutschland für Unternehmen, welche Menschen mit Behinderungen beschäftigen, einen Minderleistungsbeitrag gibt. Dies aufgrund der längeren Einarbeitung und intensiveren Betreuung. Ich glaube in Deutschland nennt man das Aussergewöhnliche Leistungen.
Gibt es sowas auch in der Schweiz?

Und gibt es in der Schweiz auch einen Zuschuss, wenn Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen angepasst werden müssen?

Antworten

  • Hallo Mirjam

    es ist richtig, daß den Unternehmen in Deutschland eine ganze Reihe von Möglichkeiten vom Staat gewährt werden, wenn sie behinderte Menschen beschäftigen. Das fängt an von Lohnkostenzuschüssen in unterschiedlicher Höhe und geht hin bis zur einer individuellen Gestaltung eines Arbeitsplatzes für einen betroffenen. Alle Möglichkeiten hier aufzuzählen würde den Rahmen sprengen. Die Lohnzuschüsse und die finanziellen Mittel zur Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes werden überwiegend aus der Ausgleichsabgabe bezahlt. Die Ausgleichsabgabe müssen Firmen bezahlen die keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Höhe liegt meines Wissens zwischen 250 und 450 Euro pro Monat für jeden nichtbesetzen Schwerbehindertenarbeitsplatz. Das hört sich wahrscheinlich jetzt für Dich alles so toll an, aber das ist es in der Praxis leider nicht. Das Schwerbehindertengestz gibt den Firmen leider die Möglichkeit durch zahlreiche Ausnahmen sich vor der Beschäftigungspflicht und so mit auch vor der Zahlung der Ausgleichsabgabe zu drücken.
    Das Gesetz welches eigentlich recht sinnvoll ist, wird aus meiner Sicht durch vielen Ausnahmeregelungen ad absurdum geführt. Das zum Thema Inklusion.


    LG Nobby


  • Guten Tag

    In der Schweiz sprechen wir von einem Einarbeitungszuschuss, sofern folgende Kriterien vorliegen:

    Wurde eine versicherte Person an einen Arbeitgeber vermittelt, so kann diesem während der Anfangsphase der Anstellung (Einarbeitungszeit) ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden, sofern eine fester Anstellungsvertrag vorliegt. Ein Einarbeitungszuschuss kann nur in jeden Fällen gewährt werden, in welchen die Leistungsfähigkeit der versicherten Person während der Einarbeitungszeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht – die Leistungsfähigkeit bezieht sich dabei auf die neue Tätigkeit. Die IV-Stelle legt Beginn und Ende der Periode mit Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss in Absprache mit dem Arbeitgeber fest und schliesst eine entsprechende Vereinbarung ab. Sie legt ausserdem die Höhe des Einarbeitungszuschusses fest. Der Einarbeitungszuschuss kann längstens während 180 Tagen gewährt werden (KSBE 5027, 5028, 5033).

    Liebe Grüsse
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