Kann der Barbetrag bei Eigliederungshilfe für minderjähriges behindertes Kind erhöht werden?

-Kind, 10 Jahre alt, schwerst mehrfach beindert, lebt in einer Behinderteneinrichtung
- Sozialamt zahlt Heimkosten, Eltern wurde Sorgerecht entzogen
- sozialamt zweigt Kindergeld ab
-Kind erhält 10,23 € Barbetrag + 21,30 € Bekleidungsgeld
- Barbetrag reicht nicht aus, Zuzahlungen z.B.für orthopäd. Hilfsmittel (Schuhe, Sitzschale usw.) müssen aus dem Barbetrag gezahlt werden (Sozialamt lehnt Übernahme ab)
- sonstige Bedarfe (Friseur, Eis,Getränke bei Ausflügen, Spielzeug usw.) müssen aus dem Barbetrag finanziert werden
- Sozialamt verlangt Regelung über das Heim: Regelsatz 261 € soll alles abdecken

Antworten

  • Hallo Vormund,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen geschilderten Situation wie folgt Stellung nehmen:

    Die Kosten, die vom Sozialamt für in einer Behinderteneinrichtung lebende Kinder übernommen werden, teilen sich auf in die Heimkosten (sog. notwendiger Lebensunterhalt) und den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, welcher den Kleidungsbedarf und den Barbetrag zur persönlichen Verwendung umfasst. Wenn wir Ihre Anfrage richtig verstehen, umfasst der von Ihnen genannte Regelsatz von 261,00 € nur die reinen Heimkosten und Ihre Frage bezieht sich insbesondere auf Taschengeld und Bekleidungspauschale, sodass wir uns hierauf beschränken.

    Zwischen dem Barbetrag bzw. „Taschengeld“ und dem Bekleidungsbedarf ist insofern zu dif-ferenzieren, als der Barbetrag tatsächlich nur die persönlichen, zusätzlichen Bedürfnisse erfasst, also alles, was über den notwendigen Bedarf wie Lebensmittel und Unterkunft hinausgeht. Die von Ihnen genannten Bedarfe wie beispielsweise Friseur, Eis, Getränke bei Ausflügen oder Spielzeug fallen unter diesen Barbetrag.

    Der Betrag liegt in NRW seit 01.01.2014 für Kinder im Alter von 10 Jahren bei monatlich 22,90 €, für Kinder im Alter von 11 Jahren bei 27,50 € (vgl. Runderlass vom 22.11.2013 – VA 2 – 5204.012/5204/10). In den anderen Bundesländern wird der Betrag in einer ähnlichen Höhe liegen, was im Einzelnen von den zuständigen Landesbehörden festgelegt wird. Hier sollten Sie sich ggf. informieren, welcher Satz für Ihr Bundesland gilt, und sich an das zuständige Sozialamt wenden, sollte der ausgezahlte Betrag hiervon abweichen. Im Übrigen kann der Barbetrag als solcher jedoch nicht erhöht werden.

    Der Betrag für die Kleidung soll den vollen Umfang des Bedarfs abdecken. Hiervon erfasst ist nicht nur Kleidung im engeren Sinne, sondern auch Wäsche oder Hausratsgegenstände, soweit sie nicht aus dem Barbetrag zu decken sind. Hier werden je nach Bundesland pauschal um die 42,00 € monatlich gewährt. Zusätzlich können Kosten für Bekleidung bei außergewöhnlichem individuellem Bedarf auf Antrag erstattet werden. Hierunter fallen die von Ihnen benannten orthopädischen Hilfsmittel. Über die Erstattung wird aber jeweils im Einzelfall entschieden. Aus der Vorschrift des § 35 Abs. 2 SGB VIII leitet sich aufgrund seiner offenen Formulierung auch kein Anspruch z.B. auf Übernahme jedes Paares angeschaffter orthopädischer Schuhe ab. Daneben sei noch darauf hingewiesen, dass es weitere Zuschüsse beispielsweise zu Geburtstagen gibt.

    Eine Minderung bzw. Reduzierung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale erscheint von hier nach Ihrer Schilderung, insbesondere angesichts des Sorgerechtsentzugs, der Vermögensfreigrenze und des besonderen Bedarfs des Kindes, nicht angemessen.
    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur allgemeinen Fragestellung ohne nähere Informationen. Wir hoffen, damit Ihre Frage weitestgehend beantwortet zu haben. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage machen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.


    JANSSEN + MALUGA LEGAL

    Prof. Dr. Gerhard Janssen
    Rechtsanwalt



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