Beschäftigungsverbot Depressionen

Guten Tag.Ich mache zur Zeit seit 1 Jahr eine Umschulung und in Moment in Praktikum, 8 Stunden am Tag. Da ich wegen Depressionen Medikamenten nehme, nach ca. 5 Stunden kann ich kaum noch konzentrieren. Weiß wahrscheinlich jemand, ob man mit einer Behinderung 50 Gd bei Arzt eine Bescheinigung holen kann, zur Vorlage bei Arbeitsgeber( Umschuler) ,daß ich nur 5 Stunde am Tag arbeiten darf. Sonst habe ich das Gefühl, ich drehe irgendwann durch. Abbrechen möchte ich nicht. Für Hilfe würde sehr dankbar.

Antworten

  • Hallo
    Wenn das Bundesweit geregelt ist dann: ja kannst Du das. Ich kenne einige Fälle aus NRW wo, das ohne weiteres mit Ärztlichem Attest und ggf zusätzlichem Attest vom Vertrauensarzt des Arbeitsamtes gemacht worden ist.
    Viel Erfolg
  • Hallo fotokort,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Dein Anliegen habe ich auch an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Ja natürlich. Danke, daß Sie mich nicht vergessen haben.
  • Hallo Fotokort,

    Ich kenne da eine Lösung für dich. Das nennt sich AZV (Arbeitszeitverkürzung)

    Ich weiß nicht ob du mit LVR zu tun hast. Bei mir in der Werkstatt müssen die AZVs Jährlich neu ausgefüllt werden von den Fachartzt.

    Auf jeden Fall kannst du durch diese AZV deine Stunden reduzieren lassen, aber nu wenn es Krankheitsbezogen ist.


    LG
  • OK, danke für die Info. Das ist schon was. Ich Informiere mich über Ablauf und mache ein Termin bei Neurologe, Ich denke mal, der ist Facharzt in diesem Fall.

    Danke für die Antwort
  • Kein Problem 😀
  • Gute Wörter! 😃
  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    grds. bestimmt § 81 SGB IX die Recht und Pflichten zu Ihrem Thema (insbesondere § 81 Absatz 5 SGB IX):

    § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

    (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
    (2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
    (3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
    (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
    1.
    Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
    2.
    bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
    3.
    Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
    4.
    behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
    5.
    Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
    unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
    (5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

    Die Umschulung wird dem Bereich der Weiterbildung zugeordnet.Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme der beruflichen Erwachsenenbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die eine Person befähigen soll, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen (§ 1 Abs. 5 BBiG).
    Auf den Umschulungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
    Besondere Regelungen gibt es für eine Probezeit und die Kündigung, aber in erster Linie ist entscheiden, was in Ihrem Vertrag steht. Möglicherweise gelten auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, soweit sie im Vertrag genannt sind.

    Es gelten die Besonderheiten des BBiG. Das Umschulungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis sonstiger Art, aber in vielen Bereichen letzteren angepasst.

    Für behinderte Auszubildende sind – im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung – folgende Bestimmungen von besonderer Bedeutung:

    Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die u.a. ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs.2 BBiG).
    Die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen (Kammern) sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen (§ 65 Abs.1 BBiG und § 42 HwO). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen.

    Auch ein Anspruch aus § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz kommt in Betracht.

    In erste Linie sollten Sie einen Facharzt konsultieren, der Ihnen ein entpechendes Attest oder Ähnliches ausstellt.

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
  • Vielen dank für Ihre professionelle Rat Herr Teßmer.

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