Muss meine Freundin auf die Verhinderungspflege Steuern bzahlen?

Meine Freundin arbeitet als Honararkraft circa 20 Stunden in einem Büro.
Sie würde jetzt meine Mutter pflegen, so lange ich weg bin, ca. 14 Tage. Muss sie dann Steuern bezahlen, wenn sie die Pflege für mich übernimmt?
Danke!

Antworten

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  • Hallo nanu,

    sie muß als Honorarkraft ohnehin eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Darin muß sie alle Einnahmen sowieso angeben. Je nachdem wie hoch ihr Einkommen insgesamt ist, entscheidet dann das Finanzamt wie das mit den Steuern auf ihr Einkommen ist.

    😀 Helmut
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  • Hallo Jenner,

    beim Thema Steuern zahlen für "selbständige Honorarkräfte..." geht es nicht ums ermessen von unsereins 😉 ... da gehts nur um die Fragen in der Steuererklärung. Darin wird nach jeder Art Einkommen gefragt. Am Ende entscheidet die Höhe und die Art des Einkommens, ob und wieviel Steuern zu zahlen sind. Angaben weg zu lassen kommt auf jeden Fall "böser", als etwas anzugeben das für das Finanzamt nicht so wichtig sein könnte.... . Ich hab gerade mal nach - Einkommen aus Verhinderungspflege Steuern Finanzamt - gegooglt, und bekam eine alte Antwort von mir auf die gleiche FRage auf Platz 1... 😉


    😀 Helmut

  • Hallo!

    Aus eigener Erfahrung kann ich Helmut nur beipflichten!

    Meine VP-Kraft hatte letztes Jahr (neben ihrem regulären Job) 2x Verhinderungspflege gemacht. Also bei mir und noch jemandem.

    Sie hat beide VP in der Steuererklärung angegeben und rutschte dadurch eine Stufe höher in der Steuerpflicht, so dass sie 200€ Steuern nachzahlen musste.

    Auch der Besuch bei einem Steuerberater änderte daran nix :-/

    Wir Pflegenden haben uns dann die Mehrlast geteilt, da wir es nicht zumutbar fanden, für die schlechte Bezahlung auch noch zusätzliche Steuern abzudrücken.

    Gruss,
    little
  • Ja little,

    so kann s gehen. Wenn wegen der VHP ?? 200 Euro Steuern nachgezahlt werden mußten, hatte sie grob gerechnet dennoch einige Hundert Euro mehr durch die VHP. Ich hab früher mal einen kleinen Seifen, Kochgeschirr und Kosmethikladen gehabt, ähnlich wie Avon. Da wurde immer mit der FRage geworben, warum man nicht mehr Steuern zahlen will : Zahlst du mehr Steuern, hast du.. damals... automatisch auch mehr Einkommen... und mit so einem angemeldeten "Seifenladen" auch noch mehr Abschreibungsmöglichkeiten.

    Sagt man als Auftraggeber seinen bezahlten Helfern, das sie auf das "von ihm" gezahlte Einkommen keine Steurn zahlen brauchen... kann das Post von der Staatsanwaltschaft zur Folge haben. Nur was keiner weiss.. macht sonst keinen heiß. Sowas im Internet breit getreten... ist wie dem Finanzmininster... oder dem Staatsanwalt auf den Dings zu....

    😀 Helmut
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  • hey jenner,
    deine antwort ist die einzig richtige, es gibt kein wenn und aber wenn die pflege privat durchgeführt wird.
    zornröschen hat die 2 möglichen unterschiede aufgezeigt.
    biene
  • Wenn.... das mit den Steuern auf Einkommen aus Verhinderungspflege so sicher ist... warum ließt man dann bei den Krankenkassen.... das man die Frage, ob man so ein Einkommen bei der Steuererklärung angeben muß, dem Finanzamt stellen muß ?

    Das Finanzamt sagt mir auf die Frage : Angeben auf jeden Fall. Ob Steuern darauf anfallen entscheidet die Höhe des Einkommen insgesamt, und der Anteil den die Einnahmen aus der Verhinderungspflege daran hat. Ist der z.B. größer als die Einnahmen aus einem Minijob, besteht die Möglichkeit das die Verhinderungspflege als Gewerblich eingestuft werden kann / muß.... . Dann sollte man darauf vorbereitet sein, und Fahrtkosten und co. die mit der Verhinderungspflege zu tun haben, nachweisen, und in Abzug bringen können. Das ist dann ein Fall für einen Steuerberater... den man lange vor dem Antrag fragen sollte... wie das ist wenn.

    Deswegen sagen ich meinen VHPkräften, das sie die Einnahmen bei der Steuererklärung angeben sollten... ich weis ja nicht womit die sonst noch ihr Geld verdienen.

    😀 Helmut
  • ich kapiers nit.
    daß das finanzamt erstmal pauschal sagt angeben ohne zu prüfen ist mehr als logisch.
    fakt ist daß pflegegeld für die verhinderungspflege, wenn sie von privat durchgeführt wird, steuerfrei ist und nicht angegeben werden muß. verhinderungspflege gilt für 30 tage im jahr, man kann den betrag aufs ganze jahr verteilt sehen dann kommen im monat etwa 130,-€ zusammen. der gesamtbetrag ist aufs jahr verteilt zu sehen.
    und nochmal, das gilt nur für private pflegepersonen.
    biene
  • Hallo,

    die Rechtsgrundlage dürfte wohl § 3 Nr. 36 EStG sein. Wortlaut:

    "Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;"

    Die Frage scheint also nicht so sehr zu sein, wie oft man das macht oder ob man Angehöriger ist oder eine "sittliche Pflicht" gegenüber dem zu Pflegenden erfüllt.

    @Jenner: § 3 1 a des EStG, den Du wohl meinst, bezieht sich auf Zahlungen an den/die Leistungsberechtigte, d.h. im Falle der Pflegeversicherung die Person, die Unterstützung bei der Pflege benötigt.

    @Nanu: Mir scheint Dein Fall eine Grenzfall zu sein. Da Du von Deiner Freundin sprichst, nehme ich mal an, Ihr seid nicht verheiratet und sie damit wohl keine Familienangehörige im Sinne des Steuerrechts; auf der anderen Seite, wenn Ihr z. B. schon lange zusammen seid, villeicht lässt sich argumentieren, dass der Fall ähnlich zu behandeln ist. Wenn Du hier nicht noch eine gesicherte Antwort eines Fachexperten erhältst, würde ich auch vorschlagen, einfach beim Finanzamt anzurufen und die Frage dort zu klären. Finanzämter haben eine Beratungspflicht.

    Beste Grüße, ananim
  • ananim hat geschrieben:
    Wenn Du hier nicht noch eine gesicherte Antwort eines Fachexperten erhältst, würde ich auch vorschlagen, einfach beim Finanzamt anzurufen und die Frage dort zu klären. Finanzämter haben eine Beratungspflicht.

    Beste Grüße, ananim


    hey anamin,
    die beratungspflicht ist sachbezogen nur gültig wenn deer sachverhalt vorgelegt wird!
    am telefon gibt es logischerweise aus rechtlichen gründen nur eine pauschalauskunft.
    ich arbeite auf dem finanzamt und du kannst mir meine angaben zu dem thema glauben oder auch nicht.
    biene
  • ladybiene hat geschrieben:
    ich kapiers nit.
    daß das finanzamt erstmal pauschal sagt angeben ohne zu prüfen ist mehr als logisch.
    fakt ist daß pflegegeld für die verhinderungspflege, wenn sie von privat durchgeführt wird, steuerfrei ist und nicht angegeben werden muß. verhinderungspflege gilt für 30 tage im jahr, man kann den betrag aufs ganze jahr verteilt sehen dann kommen im monat etwa 130,-€ zusammen. der gesamtbetrag ist aufs jahr verteilt zu sehen.
    und nochmal, das gilt nur für private pflegepersonen.
    biene


    Hallo Bine,

    mein Fianzamt sagt, das es einen Unterschied macht, ob jemand... eine Privatperson - die keinen Pflegedienst betreibt... 5 % ihres Einkommens mit der Verhinderungspflege verdient... oder 75 %. Bei 5 % kann das als Nachbarschaftshilfe gelten, bei 75 % sind das eher erwerbsmäßige Einnahmen, die anders behandelt werden. Da es hier um eine Verhinderungspflegekraft geht, die Selbstständig ist.. als Honorarkraft arbeitet... und man die Verhinderungspflege einfach gesagt auch für ein Honorar macht.... kommt es sehr auf die Feinheiten... und nicht nur auf den Status "privat" an.

    😀 Helmut
  • ladybiene hat geschrieben:
    ananim hat geschrieben:
    Wenn Du hier nicht noch eine gesicherte Antwort eines Fachexperten erhältst, würde ich auch vorschlagen, einfach beim Finanzamt anzurufen und die Frage dort zu klären. Finanzämter haben eine Beratungspflicht.

    Beste Grüße, ananim


    hey anamin,
    die beratungspflicht ist sachbezogen nur gültig wenn deer sachverhalt vorgelegt wird!
    am telefon gibt es logischerweise aus rechtlichen gründen nur eine pauschalauskunft.
    ich arbeite auf dem finanzamt und du kannst mir meine angaben zu dem thema glauben oder auch nicht.
    biene


    Nun, der Sachverhalt stellt sich zumindest aus meiner Sicht nicht so kompliziert dar, dass er sich nicht am Telefon kurz erklären ließe.

    Ansonsten: Wenn eine hier gegebene Auskunft sich in meinen Augen nicht in Einklang mit dem Gesetzestext bringen lässt - und das tut Deine nicht, denn lt. dem zitierten Gesetz geht es nicht um privat vs. irgendetwas anderes, sondern darum, ob Familienangehörige gepflegt werden - würde ich persönlich diese Auskunft nicht ohne weitere Nachprüfungen zu Grunde legen. Aber das mag ja jeder/r für sich selbst entscheiden.

    Beste Grüße, ananim
  • Helmut60 hat geschrieben:
    ladybiene hat geschrieben:
    ich kapiers nit.
    daß das finanzamt erstmal pauschal sagt angeben ohne zu prüfen ist mehr als logisch.
    fakt ist daß pflegegeld für die verhinderungspflege, wenn sie von privat durchgeführt wird, steuerfrei ist und nicht angegeben werden muß. verhinderungspflege gilt für 30 tage im jahr, man kann den betrag aufs ganze jahr verteilt sehen dann kommen im monat etwa 130,-€ zusammen. der gesamtbetrag ist aufs jahr verteilt zu sehen.
    und nochmal, das gilt nur für private pflegepersonen.
    biene


    Hallo Bine,

    mein Fianzamt sagt, das es einen Unterschied macht, ob jemand... eine Privatperson - die keinen Pflegedienst betreibt... 5 % ihres Einkommens mit der Verhinderungspflege verdient... oder 75 %. Bei 5 % kann das als Nachbarschaftshilfe gelten, bei 75 % sind das eher erwerbsmäßige Einnahmen, die anders behandelt werden. Da es hier um eine Verhinderungspflegekraft geht, die Selbstständig ist.. als Honorarkraft arbeitet... und man die Verhinderungspflege einfach gesagt auch für ein Honorar macht.... kommt es sehr auf die Feinheiten... und nicht nur auf den Status "privat" an.

    😀 Helmut

    hey helmut, sei so gut und lies noch mal genau. die kraft um die es geht arbeitet zur zeit als honorarkraft im büro. sie soll ja nicht als honorarkraft die verhinderungspflege übernehmen sondern ganz privat quasi als nachbarschaftshilfe mit bezahlung. und noch mal, der betrag muß aufs jahr verteilt gesehen werden.
    biene
  • Hallo biene,

    eben weil ich "genau gelesen" hab, sehe ich das ein wenig penibler. Es geht um eine selbstständige Bürokraft die 20 Std. pro Woche arbeitet = wahrscheinlich kleines Einkommen das sie gern aufbessert. Kleines Einkommen heißt auch, das weniger verdienst nötig ist um die Haupteinnahmen zu verlagern.... Klar.. solange sie nur für eine Person Verhinderungspflege macht stört das nicht weiter.... Wenns aber mehr werden sollte... kann es durchaus eng werden mit der Steuerfreiheit.

    Ich hab selbst eine zeitlang VHP für 3 Bekannte gemacht. Bis der Prüfbogen der Krankenkasse für meine Familienversicherung... bin über meine Frau KKversichert... kam, und ich da rein geschrieben hab welche Einnahmen ich woher hatte. Da kam von der KK die Mitteilung, das es mit der Familienversicherung eng werden könnte, wenn mein Einkommen mehr wird. Da ich vor einigen Jahren verschiedene Gewerbe angemeldet hatte, weis ich das das Finanzamt das ähnlich genau nimmt.... deswegen bin ich mit solchen Auskünften vorsichtig.

    😀 Helmut
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