Rente mit 63

Schwerbehinderte zahlen die Zeche für Nichtbehinderte
Hallo, auch die Schwerbehinderten zahlen die Reform: vor allen die Jahrgänge 1953 bis 1957 z.B. langjährig Versicherte können früher in Rente gehen wenn 35 Jahre Beitragsleistung erfüllt sind, und zwar 1953 geb. mit 63 und 7 Monate, 1954 mit + 8 Monate, 1955 mit + 9 Monate, 1956 mit + 10 Monate und 1957 mit + 11 Monate, die neue Rentenreform begünstigt nur Nichtbehinderte z.B 1953 + 2 Monate, 1954 + 4 Monate, 1955 + 6 Monate, 1956 + 8 Monate und 1957 + 10 Monate abschlagfrei mit 45 Beitragsjahren, Es gibt aber auch langjährig Versicherte Schwerbehinderte mit 45 Beitragsjahren die müssten nach dem jetzigen SchwbG von 1 Monat aufsteigend bis 5 Monate länger als Nichtbehinderte arbeiten, ab Jahrgang 1958 sind die Zeiten mit + Monaten wieder gleich, es gibt dann auch keine Möglichkeit mehr als Schwerbehinderter früher in Rente zu gehen, außer man nimmt einen Abschlag von gedeckelt 10,8% ab 60 Jahren in Kauf, die prozentualen Abschläge 0,3% pro Monat ein Restleben lang übertreffen auch die 63er Rentenregelung für Nichtbehinderte, eine Änderung des SchwbG ist nicht eingeplant, also wird zu minderst das Gleichheitsgebot hier überfahren. Schwerbehinderte Arbeitnehmer zahlen nun die Zeche und das SchwbG wird um einige Blätter dünner. Da es sich um unterschiedliche Renten handelt kann man nun die Schwerbehinderte Altersgrenzen- Regelung in Tonne stecken?.

Antworten

  • Hallo Specht


    Wie die aktuellen Regelungen für die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen", weiß ich nicht. Die Infos zum Rentenrecht findest Du hier;

    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/1.html

    Diese Webseite beobachte bitte in den nächsten Wochen, da die aktuellen Gesetzesänderungen ab Juli 2014 noch nicht berücksichtigt worden sind.

    LG Nobby
  • Betreff Schwerbehinderte Rente mit 63 zahlen nun die Zeche
    Gleiches Recht für alle
    Schwerbehindertengesetz
    Das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ist am 01.07.2001 aufgelöst worden und in das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) übergegangen. Einzelne Vorschriften sind unverändert übernommen worden. Durch das Gesetz sollen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Darüber hinaus soll das Schwerbehindertengesetz möglichen Benachteiligungen von Behinderten entgegenwirken.

    Der zweite Teil des SGB IX enthält besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (sog. Schwerbehindertenrecht), dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme am Arbeitsleben.
    Dies ist seit dem 1.Juli 2014 mit der 63er Regelung für Nichtbehinderte ausgehebelt worden, insbesondere die Jahrgänge 1953 – 1957 werden dadurch benachteiligt da die + Monate längere Zeiten beinhalten als die neuen Vorgaben der Nichtbehinderten.
    Schwerbehinderte hatten vor dem 1. Juli 2014 das Recht 2 Jahre früher gegenüber Nichtbehinderten mit einer Schwerbehinderten-Rentenart 60+ mit Abschlägen gedeckelt 10,8% oder 63+ in Rente zu gehen
    Weshalb sollen ausgerechnet die Schwerbehinderten nach der neuen Regelung Rente mit 63 länger arbeiten müssen als die Nichtbehinderten, das SchwbG orientierte sich bislang an der jeweiligen Renten Regel , z.B. die Jahrgänge 1953 - 1957 werden nun auch hier eindeutig benachteiligt
    Schwerbehinderte Jahrgang
    1953 müssen bis 63 + 7 Monate
    1954 müssen bis 63 + 8 Monate
    1955 müssen bis 63 + 9 Monate
    1956 müssen bis 63 + 10 Monate
    1957 müssen bis 63 + 11 Monate arbeiten bei mindestens 35 bzw. 45 und längere Beitragsjahren arbeiten um Vollrente zu erwerben
    Sind die nach dem SchwbG nun die Zahler der 63er Rentenreform?
    denn Nichtbehinderte sollen lt. Veröffentlichung im DGB Newsletter mit weniger + Monate in Rente gehen können
    1953 müssen bis 63 + nur 2 Monate
    1954 müssen bis 63 + nur 4 Monate
    1955 müssen bis 63 + nur 6 Monate
    1956 müssen bis 63 + nur 8 Monate
    1957 müssen bis 63 + nur 10 Monate
    Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3, Abs. 1 GG

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