Muss der Testamentsvollstrecker (Dauervollstreckung) die jährlichen Verwaltungskosten eines Behinder

Wer muss die Kosten vom Amtsgericht die jährlich anfallen bezahlen?
Das Vermögen ist Mündelsicher bei einer Bank festgelegt. Die Substanz des Vermögens darf nur in Ausnahmefällen für den Behinderten angetastet werden. Der Ertrag der Geldanlage soll für den Behinderten zur Unterstützung verwendet werden. Leider sind Kosten vom Amtsgericht zwecks Verwaltung des Behindertentestaments zu begleichen. Der zu begleichende Betrag übersteigt wesentlich den zur Verfügung stehenden Zinsertrag. Darf für die Rechnung vom Amtsgericht die Substanz des Vermögens vom Testamentsvollstrecker angetastet werden? Der Betreuer des Behinderten besteht auf die Kostenübernahme vom Vermögen des Behinderten. Den Behinderten bleibt deshalb kein Geld mehr für seine persönlichen Wünsche zur Verfügung.

Antworten

  • Hi

    genauere Details und vor allem Zahlen wären wohl sinnvoll, um was empfehlen zu können.

    Wenn der jährliche Zinsertrag regelmäßig von der Gerichtskasse gefressen wird und noch mehr, dann muss der gesamte Vorgang nochmal vor Gericht.
    Aber stell bitte mal noch ein paar genauere Angaben hierher.

    lg
    ppiet
  • so ganz auf die Schnelle:

    Dauertestamentsvollstreckung:

    Angemessen ist ein jährlicher Betrag in Höhe von 0,3-0,5 % des Nachlassbruttowerts oder (wenn dieser Betrag höher ist) 2-4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags.

    http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Testamentsvollstrecker-d165393.html

    Wenn da Kosten von mehr als einem halben Prozent pro Jahr entstehen oder max. 5% des Zinsertrages sollte man das Ganze mal überprüfen.
    Entweder regelt man die Vergütung im Vertrag, dann ist der Testamentsvollstrecker daran gebunden. Wurde nichts geregelt kann er auf eine angemessene Vergütung bestehen und auch auf das Erbe zugreifen. Ich kann mir vorstellen, dass es da wie überall auch schwarze Schafe gibt
  • Hallo,
    noch eine Anmerkung zu meiner Frage. Der Sinn eines Behindertentestaments ist eigentlich der, das die Eltern ihren behinderten Kind nach deren Ableben über des Testament zusätzlich zur Sozialhilfe kleine Vorteile für dessen Lebensverbesserung zukommen lassen. Die hohen Gerichtskosten von jährlich 300.-€ zwecks Verwaltung da ein Testamentsvollstreckung angeordnet ist wälzt der Betreuer auf den Behinderten ab.
    Wer soll die Kosten tragen, wenn laut Testament die Substanz des Vermögens nicht angetastet werden darf? Der Zinsertrag der zur Verfügung steht aber nicht ausreicht.
  • Hi,
    ansich kann der Testamentsvollstrecker auf das (Erb)Vermögen zugreifen. Was mich wundert sind die hohen Kosten des Gerichts. Dachte es genügt das Testament beim Notar zu hinterlegen und die Kosten wären dann ja minimal.

    In Sachsen kosten die Testamentshinterlegung bei Gericht 75€

    http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=597310!0

    noch einer hinsichtlich der Gebühren

    "Der Gebührensatz für die amtliche Verwahrung eines Testaments liegt gemäß der geltenden Kostenverordnung bei 1/4. Die entsprechende Gebührentabelle gibt Auskunft über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten. So sind bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro Gebühren in Höhe von 33 Euro für die Hinterlegung des Testaments fällig. Liegt der Nachlasswert bei beispielsweise 200.000 Euro, muss der Testator für die Hinterlegung seiner letztwilligen Verfügung beim Nachlassgericht 89,25 Euro bezahlen. Bei einem Gesamtwert der Erbschaft in Höhe von 1.000.000 Euro erhebt das Gericht 389,25 Euro an Gebühren für die Testamentshinterlegung."

    http://www.erbrecht-heute.de/Testament/Testament-hinterlegen-wie-hoch-sind-die-Kosten.html


    wie gesagt die Gebühren vielleicht mal überprüfen
    Klaus

  • Sorry,
    ich wurde missverstanden das Tastament ist bereits geöffnet und die Kosten am Gericht sind Kosten die entstehen zwecks Dauertestamentsvollstreckung.
  • Sorry, ich habe fast die Idee, dass du gar nicht verstehst, was das da für Gebühren sind und wofür sie erhoben werden.

    Lass das bitte vor Ort (z.B. von nem Anwalt oder Sozialarbeiter) überprüfen oder stelle hier einmal vernünftig alle Faktoren zusammen.
    Auf die Beiträge der User hier gehst du mit keinem Wort ein. Ich denke, das ist nicht so deine Welt mit den Paragraphen 😀

    Und wir reden nicht so gern stur gegen die Wand.

    lg
    ppiet
  • Klaus123 hat geschrieben:
    Hi,
    ansich kann der Testamentsvollstrecker auf das (Erb)Vermögen zugreifen. Was mich wundert sind die hohen Kosten des Gerichts. Dachte es genügt das Testament beim Notar zu hinterlegen und die Kosten wären dann ja minimal.

    In Sachsen kosten die Testamentshinterlegung bei Gericht 75€

    http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=showdetail&modul=VB&id=597310!0

    noch einer hinsichtlich der Gebühren

    "Der Gebührensatz für die amtliche Verwahrung eines Testaments liegt gemäß der geltenden Kostenverordnung bei 1/4. Die entsprechende Gebührentabelle gibt Auskunft über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten. So sind bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro Gebühren in Höhe von 33 Euro für die Hinterlegung des Testaments fällig. Liegt der Nachlasswert bei beispielsweise 200.000 Euro, muss der Testator für die Hinterlegung seiner letztwilligen Verfügung beim Nachlassgericht 89,25 Euro bezahlen. Bei einem Gesamtwert der Erbschaft in Höhe von 1.000.000 Euro erhebt das Gericht 389,25 Euro an Gebühren für die Testamentshinterlegung."

    http://www.erbrecht-heute.de/Testament/Testament-hinterlegen-wie-hoch-sind-die-Kosten.html


    wie gesagt die Gebühren vielleicht mal überprüfen
    Klaus



    Hallo,
    es handelt sich um die 1.0 Jahresgebühr Betreuung (§ 92 Abs.1 S 2 KostO) mit einem Betrag von 50.00€. Die Gebühr wurde mittlerweile vom Betreuer vom Konto des Behinderten abgebucht. Handelt es sich bei der oben genannten Gebühr evtl. um die Bezahlung des Berufsbetreuers? Oder sind es wirklich nur Gerichtskosten?