Ruhendes Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt

Hallo zusammen,

nachstehende Frag habe ich erhalten:

ch habe ein Ferienhaus in Kenia und verbringe dort mit meiner an ALS erkrankter Frau die Wintermonate. Ihr geht es dort erheblich besser und sie kann sich etwas besser bewegen. Sie sitzt im Rollstuhl, doch im 32° warmen Pool kann sie laufen und Gymnastik machen. Doch die Pflegeversicherung hat Ihr nach 11. Sozialgesetzbuch §34 Nr. 1 Satz 1 und 2 das Pflegegeld für die über 6 Wochen hinausgehende Zeit gestrichen. Dieses Gesetz ist für mich vollkommen unverständlich. Kennt jemand vieleicht ein Ausweg?

Vielleicht hat jemand einen Lösungsweg!

LG Thomas

Antworten

  • Hallo Thomas
    ohne den genauen Gesetzestext zu kennen habe ich ein paar Fragen.
    Bezieht die Patientin Geldleistung oder Kombinationsleistung(Sachleistung)?
    Wird das Geld auf ein deutsches Konto überwiesen falls sie Geldleistung bezieht?
    Wenn sie Geldleistung bekommt und das Geld auf ein deutsches Konto geht warum soll die Pflegekasse von ihrem Auslandsaufenthalt wissen?
    Begutachtungen(Pflegekontrolle) sind bis Pflegestufe 2 nur halbjährlich nötig.Ab Pflegestufe 3 vierteljährig.
    LG
    Heidi
  • Hallo,

    ich habe mir den Gesetzeswortlaut angeschaut und der scheint mir eindeutig. Wenn der Auslandsaufenthalt bei den Behörden bekannt ist, dann ist da glaube ich wenig zu machen.


    Herzlichen Gruß, ananim
  • hallo ananim,

    nach meinem Kenntnisstand ist es bekannt das die Betroffene lange Zeit im Ausland lebt.

    Hallo menschlich,

    die Betroffene bekommt nur Geldleistung und wo das Geld hin überwiesen wird kann ich nicht beantworten.

    LG Thomas
  • Hallo Thomas,

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo Thomas,

    Rechtsanwältin Sonja Hebben, von der Kanzlei Janssen & Maluga, schrieb mir zu Deiner Anfrage:

    Sehr geehrtes MyHandicap-Mitglied,

    ich nehme Bezug auf Ihren oben eingestellten Forumsbeitrag und möchte zu der von Ihnen gestellten Frage wie folgt Stellung nehmen:
    Tatsächlich ist es so, dass nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ruht, solange sich der Betroffene länger als sechs Wochen im Ausland aufhält.

    Für den Bereich der Europäischen Union hatte der EuGH bereits am 05.03.1998 (C-160/96) entschieden, dass die Ruhensvorschrift gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, verstoße. Mit einer Entscheidung vom 12.07.2012 (C-562/10) hält das Gericht diese Würdigung im Wesentlichen aufrecht und stimmt der deutschen Regelung der Pflegeversicherung, wonach Pflegesachleistungen im Fall des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeschlossen seien und nur Geldleistungen exportierbar seien, zu.

    Hält man sich also als deutscher Pflegegeldberechtigter für einen Zeitraum von länger als sechs Wochen im EU-Ausland auf, kann man das nach § 37 SGB XI zustehende Pflegegeld „mitnehmen“.

    Für Nicht-EU-Staaten gilt diese Rechtsprechung jedoch nicht. Hier könnten lediglich bilaterale Abkommen eine Gewährung der Mitnahme des Pflegegeldes regeln. Diese müssen jedoch den konkreten Fall regeln und eine eindeutige Verpflichtung enthalten. Dies war nach Ansicht des LSG Bayern selbst bei Vorliegen eines Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit nicht der Fall (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 15.05.2013, L 2 P 4/12). Ein entsprechendes Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Kenia liegt jedoch nicht vor.

    Die Differenzierung zwischen Geld- und Sachleistung ist also nur relevant, wenn man den dauerhaften Aufenthalt in einem EU-Staat beabsichtigt. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht nach heutigem Stand keine Möglichkeit vor, das Pflegegeld über mehr als sechs Wochen im Ausland weiter zu beziehen. Insbesondere gibt es keine speziellen Ausnahmeregelungen für die vorübergehende Verlegung des Wohnortes zu Therapiezwecken oder - wie in Ihrem Fall - während der Wintermonate.
    Wir bedauern, Ihnen hier keine positivere Mitteilung machen zu können. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sei vielleicht noch auf den Sinn der Vorschrift des § 34 SGB XI hingewiesen. Ziel ist es, das finanzielle Gleichgewicht des deutschen Systems der sozialen Sicherheit nicht zu gefährden. Befindet sich der Betroffene im Ausland, können eine regelrechte Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und eine effektive Kontrolle der Verwendung, wie es in Deutschland bspw. durch Begutachtungen des MDK geschieht, nicht stattfinden.

    Dies ist nur eine kurze Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur allgemeinen Fragestellung ohne nähere Informationen. Wir hoffen, damit Ihre Frage weitestgehend beantwortet zu haben. Sofern Schwierigkeiten auftreten sollten, setzen Sie sich bitte mit einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar in Verbindung, damit dieser sich einen genauen Überblick über die Sachlage machen kann. Wir können Ihnen leider nicht mehr Informationen mitteilen.

Diese Diskussion wurde geschlossen.