IV Taggelder
Ich befinde mich in einer Eingliederungsmassnahme und habe das kleine Taggeld zugesprochen bekommen. Ich möchte wissen, ob das richtig ist. Ich habe 2009 einen Uniabschluss gemacht, war danach arbeitslos. Weil ich nie eine Stelle gefunden habe, nahm ich 2010 ein anderes Studium auf, das ich nie abgeschlossen habe. Bei der IV habe ich mich im 2013 angemeldet und war zu diesem Zeitpunkt noch eingeschrieben. Habe ich keinen Anspruch auf ein grosses Taggeld?
Das trifft auf mich nicht zu: "Wer seine erste berufliche Ausbildung ohne Gesundheitsschaden bereits abgeschlossen hätte und erwerbstätig wäre, erhält 30% des Höchstbetrages."
Ich werde so behandelt, als ob ich kein Diplom hätte. Wenn ich jetzt schon nur das kleine Taggeld erhalte, werde ich nie einen Anspruch auf eine Umschulung haben.
Das trifft auf mich nicht zu: "Wer seine erste berufliche Ausbildung ohne Gesundheitsschaden bereits abgeschlossen hätte und erwerbstätig wäre, erhält 30% des Höchstbetrages."
Ich werde so behandelt, als ob ich kein Diplom hätte. Wenn ich jetzt schon nur das kleine Taggeld erhalte, werde ich nie einen Anspruch auf eine Umschulung haben.
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Antworten
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Hallo Blueroses,
zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html
Dein Anliegen habe ich an die Kollegen in der Schweiz weitergeleitet. Bitte hab ein klein wenig Geduld.
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Guten Tag Blueroses
Das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) (2012) sagt aus:
Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für das „kleine Taggeld“(Art. 22 Abs. 1bis IVG und Art. 22 IVV): 5.1 Grundsatz 1032
vP (Versicherte Person) in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie vP in Eingliederung vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf das „kleine Taggeld“, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden. Das gleiche gilt für die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten
Werkstätte im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a IVG.
Es ist demzufolge korrekt, dass Sie während einer Eingliederungsmassnahme das kleine Taggeld erhalten. Aufgrund ihrer Beschreibung geht nicht hervor, an welcher
Eingliederungsmassnahme Sie teilnehmen. Es ist für Sie unklar, weshalb Sie das kleine Taggeld erhalten und ob sie Anspruch auf eine Umschulung haben. Ich empfehle Ihnen, mit Ihrer Eingliederungsverantwortlichen Person Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen individuell zu klären. Dies ist auch wichtig für Ihren weiteren Verlauf der beruflichen Integration.
Freundliche Grüsse
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