welcbe Möglichkeiten kann ich gegen einen Rechtsbehilf erzwingen da eine einseitige Vergleich nur de

Hallo zusammen ,
hatte beim LSG einen Erörterungstermin, da wurde ich von einer Anwältin vertreten, jedoch wurde hier aber bei dieser mündlichen Verhandlung dem Beklagten ein Vergleichsanbebot unterbreitet der er hier jedoch im Termin zurück gewiesen hatte und nur hier durch die Dezenatleitung klären konnte ihm wurde eine einwöchige First gegeben, die Anwältin erhob keine Einwände sowie wurde noch ich zu Rücknahme von Berufungen gezwungen, wie kann ich jetzt weiter vorgehen ?

Antworten

  • Hallo,

    leider ist mir der Sachverhalt noch nicht klar.

    1) Worum geht es denn in dieser SAche überhaupt - wegen was soll es den Vergleich geben und was spricht aus Deiner Sicht dagegen?

    2) Hast Du den Vergleich oder die Anwältin für Dich, denn nun unterzeichnet?

    3) Wer hat Dich mit welchen Mitteln und Gründen zur Rücknahme Deiner Berufung gezwungen? Was für Dokumente hast Du da ggf. unterschrieben?

    Herzlichen Gruß, ananim
  • hallo guten Tag
    Zu deinen Fragen, hier ging es um SGB XII bei den Vergleich der weder von mir noch von der Anwältin noch vom Beklagten erhoben wurde !
    Der Vergleich wurde beim Erörterungstermin direkt vom Richter an den Beklagten SGB XII verpflichtet,sowie auch hier da der Beklagte bei der mündlichen Verhandlung aber den Vergleich direkt mündlich abgelehnt hat.
    Hier wurde mir von der Hilfe zum Lebensunterhalt, mtl 22 Euro einbehalten wegen zu große Wohnung ,laut BSG war die Wohnung weder angemessen noch un angemessene, da hatte das BSG bereits auch schon im Jahre 2011 ein Urteil über eine zu große Wohnung und auch unangemessene Mietkosten sowie der Größe ausgesprochen ,die auch noch in einem anderen Verfahren in 2012,hier dieses Urteil vom LSG nicht heran gezogen wurde.
    Das BSG hat auf Grund fehlender Prozesskostenhilfe Antrag vom Anwalt meine Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen , da diese nicht fristgerecht eingereicht wurde !Ob hier noch daraus etwas wieder aufzubauen ist, weis ich eben auch nicht ??
    Auch hat hier das LSG nur auf Grund meiner fast Blindheit, durch meine Erkrankung einen größeren Wohnmehrbedarf zurück gewiesen !
    Zu den anderen beiden Verfahren die hier ich vom Richter zurück zu nehmen waren, war das hier um das persönliche Budget, Einkaufsfahrten, Einkaufshilfe, oder auch Fahrten zum Arzt !wurde zurück gewiesen, sowie hier auch der bestandene Mehrbedarf für die kostenaufwendige Ernährung bei schwer einstellbare Diabetes mit Folgeschäden, wurde auch zurück gewiesen, ebenfalls auch ein beantragtes spezielles Fachgutachten wurde nicht zugestimmt ! Hier wurde nicht schriftlich einen Vergleich von mir noch von der Anwältin erhoben .sowie nicht beide verfahren schriftlich zurück genommen !
    Nur dem Beklagten wurde eine Frist von einer Woche zugeteilt wegen Genehmigung von den Vorgesetzten !mir wurde keine Frist eingeräumt !

    Wie und welche Möglichkeit kann und habe ich noch Rechtsmittelbehelf zu erhalten vor allem wurde hier der Zeitraum verkürzt statt 2010, auf 2012 mit den Einbehaltungen !Zumal auch eine volle Erwerbsunfähigkeit nicht vom Beklagten dem Landkreis schon früher auf SGB XII gesetzt wurde sondern von 2005 bis 2009 dann auf SGB XII und bis dahin auch auf SGB II, der Träger war !!!!
    Auch war noch zwischenzeitlich vom AG einen gesetzlichen Betreuer von 2007 bis 2009 für Vermögen und Miet und Renten Angelegenheiten einbestellt den ich beantragt hatte und hier mir dadurch ein sehr großer Schaden mit Mietschulden entstanden ist sowie auch hier nicht gezahlte Leistungen aus SGB XII ,die vom Betreuer nicht beantragt sowie auch die Berechnungsbogen nicht kontrolliert wurden vom Betreuer"!

    Ja da denkt man das man Hilfe und Unterstützung bekommt durch den Betreuer und somit man noch dadurch in eine Schuldenfalle hinein gerissen wird ! Nun wie weit das hier auch noch zu beanspruchen ist weis ich leider nicht ??? ob hier eine Schaden Ersatzklage mit noch etwas erreichen kann ?

    Ich lebe derzeit mit 430 Euro ,minus Strom minus DSL

    Vielleicht findet ihr noch einen Weg !!!!
  • magdalena44 hat geschrieben:
    Hallo zusammen ,
    hatte beim LSG einen Erörterungstermin, da wurde ich von einer Anwältin vertreten, jedoch wurde hier aber bei dieser mündlichen Verhandlung dem Beklagten ein Vergleichsanbebot unterbreitet der er hier jedoch im Termin zurück gewiesen hatte und nur hier durch die Dezenatleitung klären konnte ihm wurde eine einwöchige First gegeben, die Anwältin erhob keine Einwände sowie wurde noch ich zu Rücknahme von Berufungen gezwungen, wie kann ich jetzt weiter vorgehen ?


    Hi Magdalena44,

    hast du dir das von der Anwältin mal aufdröseln lassen? (Sie ist ja wohl deine allererste Adresse für Fragen.)

    Hat sie oder hast du irgendetwas unterschrieben oder gegenüber dem Richter ein Einverständnis erklärt?

    Deine Darstellung ist ein wenig - pardon! - chaotisch. Kannst du das etwas systematischer zusammenstellen und vielleicht genauer benennen, wo dich der Schuh drückt?

    gruß
    ppiet

  • Hallo,

    danke für den Versuch, das näher zu erläutern - aber aus meiner Sicht ist es immer noch sehr unklar, was passiert ist und es geht in Deiner Schilderung etwas wild durcheinander. Es scheint sich ja nun auch um mehr als ein Verfahren zu handeln (?).

    Konkret lässt sich auf Grund dieser Informationen meines Erachtens kein solider Rat erteilen, außer vielleicht den, beim VDK Mitglied zu werden, mit allen Unterlagen dahin zu marschieren und Rechtsberatung zu erbitten. Was sagt denn Deine Anwältin, die Du schon hast, zu dem Ganzen?

    Allgemein gesprochen:

    - Ich weiß leider immer noch nicht, ob Ihr einen Vergleich unterzeichnet habt oder nicht. So etwas wie einen einseitigen Vergleich gibt es nicht. Wenn unterzeichnet, ist der Vergleich bindend für alle Parteien und beendet die jeweiligen Gerichtsprozesse. Manche Vergleiche enthalten eine Widerrufsfrist, in der man sie widerrufen kann. Wenn man das tut, geht das Verfahren weiter. Dass der Richter nur einer Partei eine Frist zur Überlegung eingeräumt hat, kann schon mal vorkommen - der Vertreter der Behörde musste ja offensichtlich mit seinem Vorgesetzten Rücksprache halten während Du vor Ort warst und etwas sagen konntest. Im Zweifel hätte sich Deine Anwältin im Prozess selber über den Vergleichvorschlag beschweren müssen. Ein Gericht kann einen Vergleich übrigens nicht erzwingen, sondern nur deutlich machen, wie es die Rechtslage sieht. Es ist überhaupt nicht gesagt, dass der Ausgang für Dich besser wäre, hätte das Gericht entschieden. Ein Vergleich bedeutet immer einen Kompromiss, d.h. Du hast vielleicht nicht 100% bekommen, was Du wolltest, die Behörde aber auch nicht.

    - Wenn man die Berufungsfrist/Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde (die ohnehn sehr schwer zu gewinnen ist) versäumt, gibt es nur sehr, sehr begrenzte Möglichkeiten, das wieder gut zu machen.

    - Im Prinzip kann ein Betreuer wegen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht auch auf Schadensersatz haften. Allerdings müsstest Du dann u.a. nachweisen können, dass Dir ein Schaden entstanden ist (also, dass, wenn der Betreuer anders gehandelt hätte, Du sicher und zweifelsfrei mehr Geld bekommen hättest - das dürfte generell nicht so einfach sein) und dem Betreuer müsste sein Verhalten in irgendeiner Weise vorzuwerfen sein. Ob die Voraussetzungen in Deinem Fall vorliegen lässt sich aus der Ferne überhaupt nicht beurteilen.

    Ich hoffe, das klärt einige Deiner Fragen - ansonten wie gesagt meines Erachtens besser vor Ort anhand der relevanten Dokumente zu beantworten.

    Herzlichen Gruß, ananim
  • ananim hat geschrieben:
    Hallo,

    leider ist mir der Sachverhalt noch nicht klar.

    1) Worum geht es denn in dieser SAche überhaupt - wegen was soll es den Vergleich geben und was spricht aus Deiner Sicht dagegen?

    2) Hast Du den Vergleich oder die Anwältin für Dich, denn nun unterzeichnet?

    3) Wer hat Dich mit welchen Mitteln und Gründen zur Rücknahme Deiner Berufung gezwungen? Was für Dokumente hast Du da ggf. unterschrieben?

    Herzlichen Gruß, ananim


    zu deiner ersten Frage,
    Bei mir wurde seit 2010,hier 22 Euro statt 98 Euro von der Hilfe zum Lebensunterhalt, von der Abteilungsleitung festgesetzt und entnommen, da hier für eine Person die Barrierefrei Wohnung zu Groß ist, obwohl die Mietkosten von mir per Nachweis wie Tiefgaragenplatz im Haus weiter vermietet werden konnte jedoch erfolglos blieb ,auch hier wurde dabei durch das Amt die Sachbearbeiter die Mitwirkungspflicht nachweislich bei einem Hausbesuch festgestellt !Sowie auch hier das ich aus dem Landkreis versuche umzuziehen in eine Stadt die mir als Behinderte sowie Kranke hier ein selbst bestimmtes verbessertes Leben dort ermöglicht sowie auch zu Freunden und Bekannten dort ,dies wurde auch medizinisch Attestiert einen dringenden umzug s auf Grund meiner Erkrankung vor zu nehmen schnellstmöglich.

    Der Vergleich wurde hier vom Richter nur den Beklagten auferlegt mit einer einwöchigen Frist.
    Die Anwältin hatte hier während der Erörterungstermin in keinste Weise ein Widerspruch eingelegt mündlich sowie aber hier ich jedoch, der Vergleich wurde nicht von mir und von der Anwältin unterzeichnet .

    Der Richter hatte hier außerdem festgesetzt, das 2 andere weitere Verfahren, hier von mir zurück genommen werden und hier keine Aussicht auf Erfolg ist

    Bei den anderen Verfahren ging es um Persönliches Budget, auf Grund meiner Sehbehinderung Fast Blindheit sowie die Gehbehinderung, da ich hier auch auf Grund meiner Erkrankung Psychosomatischer Erkrankung sowie dadurch bedingte Diabetes, sowie der Sehbehinderung als auch durch die Nervenschmerzen ,meiner Diabetischen Poloneuropatie, nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel zum Arzt oder zu Therapie möglich nicht ist hin zu kommen.
    Das Merz H sowie BL liegt noch im Verfahren beim Sozialgericht anhängig !

    das andere Berufungsverfahren wurde wegen nicht nachweisbare durch kostenaufwendige Nahrungsmittel, sowie auch hier nicht durch bestelltes Fachgutachten vom Gericht einfach zurück gewiesen,

    Hinzu ist im obrigen Vergleich nicht alle Anhaltspunkte vom Gericht gegenüber dem Beklagten hier dem Sozialamt überprüft worden !

    Außerdem werden seit 2013 alle ER Anträge gegenüber SGB XII vom SG zurück gewiesen !

    Im übrigen lagen dem Sozialamt für die gesamten Mietkosten von 2007 bis 2010 ,vom SG einen ER Beschluss vor, der auch alle Mietkosten und Wohnungskosten sowie NK verpflichtet wurde zu übernehmen.
    Ebenso auch war und lag dem Landkreis hier eine volle Erwerbsunfähigkeit vor vom Rententräger, die hier weder die damalige Betreuerin als auch der Anwalt, durch eine Verlegung von SGB II, zu SGB XII auf Grundsicherung beantragt werden mußte !sowie damit dann auch das Merz G ,einen Mehrbedarf nicht gegeben worden ist, der seit 2006 festgestellt wurde !

    Und hier wird so eine Fehlerhaftes Verhalten gegenüber einer Behinderten von einer Betreuerin, hervor gehoben und auch weitere Mietschulden noch durch nicht Überprüfung verursacht !
  • Sorry, magdalena44

    wie von ananim vorgeschlagen, ist wohl jemand vor Ort nötig, der selbst in deine Akten schaut und sich die relevanten Antworten aus dem Text direkt heraussuchen kann.
    Die Schilderung aus deiner Feder ist unbrauchbar. Und du hast offensichtlich wenig Lust, das von deiner Seite aus zu ändern.

    Was sagt denn dein Anwalt zu all deinen Fragen hier?

    gruß
    ppiet





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