Rechtliche Frage: Selber gekündigt weil Reha-Maßnahme/Schwerbehindert/Resturlaub verweigert

Guten Tag liebe Community!

Ich habe ein dringendes Anliegen und hoffe das mir hier geholfen werden kann!

Also zur Sachlage:

Ich habe gekündigt(zum 31.3) um eine Reha-Maßnahme zum Bürokaufmann zu machen. Nun ist es so, dass ich noch Resturlaub habe (10 Tage) und mein Chef sie mir ausbezahlen will weil er im März nicht auf mich verzichten kann aus betrieblichen Gründen. Allerdings habe ich für 5 Tage einen vom Chef unterschriebenen Urlaubsschein für die erste März Woche die ich aber auch nicht bekommen soll. Wie schaut das nun aus? Geht das so wie der Chef das macht oder kann ich trotzdem meinen Urlaub nehmen um z.B. Sachen bei Ämtern und Ärzten zu erledigen? Noch eine Info ich bin auch noch zu 50% Schwerbehindert und Sonderurlaub und etc. gab es auch nie.

Danke vorab und noch einen angenehmen Feierabend!

Antworten

  • Hallo ericfengels,

    Urlaub ist Delegationssache des Chefs. Wenn Du den Urlaub aus betrieblichen Gründen in der gewünschten Zeit nicht nehmen kannst und Du später nicht mehr im Unternehmen bist, muss er Dir ausbezahlt werden. Soweit also alles korrekt.

    Meine Antwort war hoffentlich ein klein wenig hilfreich für Dich.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wünsche ein schönes Wochenende.
  • Hallo,

    ich glaube, die Lage ist etwas anders.

    Lt. verschiedenen arbeitsrechtlichen Spezialisten, z. B. hier
    http://www.kanzleigroll.de/newsletter_lesen.php?index=134
    oder hier

    http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/kann-bereits-gewaehrter-urlaub-durch-den-arbeitgeber-widerrufen-werden/

    ist einmal genehmigter Urlaub kaum zu widerrufen. Wenn Du also für die 5 Tage eine Genehmigung hast (ich nehme an, dass meinst Du mit Urlaubsschein), kann Dein Chef da nur noch wenig machen.

    Anders dürfte es mit dem Rest aussehen. Das Gesetzt sagt

    "(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. ", http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html


    Ob es nun dringenden betriebliche Belange gibt, können wir von hier kaum beurteilen.


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