Schwerbehinderung 60%MerkzeichenG Nun Kündigung durch AG

Guten Tag,
bin 61J.alt,arbeite seit 7,5Jahren in der Metallbranche und bin zu 60% plus MZG schwerbehindert.Aufgrund meines Diabetes leide ich unter Charcot-Füssen(einer sogenannten Knochenweiche)trage orthopädische Schuhe.Da ich nicht mehr den ganzen Tag an der Maschine stehen kann,mein AG mir keine sitzende Tätigkeit anbieten konnte,wurde mir vor 2,5Jahren ein Angebot gemacht in der Behindertenwerkstatt des DRK tätig zu werden,aber trotzdem weiterhin zur Metallfirma gehörend sowie auch weiterhin von dort meinen Lohn zu beziehend.
Nun habe ich heute erfahren,das mich meine Firma kündigen will,da ich auf deutsch gesagt nur Kosten verursache u.keinen Nutzen erbringe.Angeblich hätten sie sich vom Integrationsamt dafür schon die Genehmigung eingeholt.

Ist das alles rechtens was meine Firma hier mit mir abzieht um Kosten zu sparen?
Bringt mir eine Klage vor dem Arbeitsgericht etwas,oder habe ich keine Chance?

Wer kennt sich damit aus,und kann mir Rat geben?

Vielen lb.Dank!

Antworten

  • Hallo lilli120,

    woher weißt Du denn von diesen Vorhaben Deines Arbeitgebers?
  • Hallo,
    hatte gestern in meiner Firma ein Personalgespräch wo mir ausdrücklich gesagt wurde das ich nur Kosten verursache u.keinen Nutzen bringe in der Firma.
    Ich weiß es klingt unmöglich,aber das wurde mir so gesagt.

    Ich werde bestraft,weil ich seit 2Jahren nicht mehr an der Maschine stehen kann u.muss nun gehen?
    Was kann ich tun,möchte meinen Job nicht verlieren!

    Habe eine an Krebserkrankte Frau,die schon nicht arbeiten kann.

    Danke,lilli120
  • Hallo lilli120,

    vielen Dank für Deine Rückmeldung.

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo Justin,
    vielen lb.Dank für die Weiterleitung an die Fachexperten. 😀
    Habe heute vom Integrationsamt Chemnitz ein Schreiben erhalten wo ich zu der geplanten Kündigung Stellung nehmen muss.

    Werde das natürlich tun,weil ich 100%weiß das man mich einfah nur loswerden will,denn meiner Firma gehts keinesfalls schlecht.

    Ich werde versuchen mit allen mgl.Mitteln die mir zur Verfügung stehen um meinen Arbeitsplatz zu kämpfen.
    Erst recht schon aufgrund der schweren Erkrankung meiner Frau,die auch nicht arbeiten kann.

    Danke für Ihre Hilfe!

    Gruß von Lilli120
  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    Ich habe mir die Fragestellung angesehen und rate dringend dazu sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und zumindest ein Beratungsgespräch zu führen. Es sind eine Vielzahl von Vorgaben und Verfahrensfragen zu klären und es sind die unterschiedlichen Fristen dringend und zwingend zu beachten. Von daher ist meines Erachtens die zur Hilfenahme professioneller Hilfe dringend geboten.

    Ihr Arbeitgeber kann nach Ablauf der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Sofern im Übrigen die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetz vorliegen, bedarf es auch eines Kündigungsgrundes (in der Person, im Verhalten oder betriebsbedingt).

    Es bedarf in einer derart komplexen Situation einer genauen Analyse und Auswertung vor Ort und ggfls. Dialog mit dem Arbeitgeber jedenfalls aber mit dem Integrationsamt.

    Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besteht nach dem Schwerbehindertenrecht ein besonderer Kündigungsschutz Hier ist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zwingend erforderlich. Das Kündigungsschutzverfahren wird eingeleitet auf Antrag des Arbeitgebers. Er hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt schriftlich zu stellen.

    Das ist nach Ihren Angaben bereits erfolgt.

    Im weiteren Verfahrensablauf stellt das Integrationsamt den Sachverhalt fest. Es hört dazu den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahmen des Betriebsrats bzw. Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung und ggfls von weiteren Fachleuten ein

    Das Integrationsamt ist verpflichtet, den für die Entscheidung ausschlaggebenden Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufzuklären. So kann zum Beispiel die Anhörung von Zeugen geboten sein. Geht dasIntegrationsamt von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt aus, ist die hierauf beruhende Entscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt im Rahmen des geltend gemachten Kündigungsgrundes von Amts wegen. Dabei sind die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet.

    Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass dasIntegrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken hat, dazu kann es zB eine mündliche Verhandlung ansetzen.

    Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erreicht wird, erledigt sich der Antrag des Arbeitgebers durch Rücknahme oder in sonstiger Weise.

    Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande oder besteht aus anderen Gründen ein Interesse an einem formellen Abschluss des Verfahrens, trifft das Integrationsamt über den Antrag des Arbeitgebers eine Entscheidung. Vor einer Entscheidung hat das Integrationsamt den schwerbehinderten Menschen, die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat bzw. Personalrat zu hören.

    Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt. Die jeweils beschwerte Partei des Verfahrens (Arbeitgeber, schwerbehinderter Mensch) kann dagegen das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen. Mit der Entscheidung wird die Zustimmung zur Kündigung oder zur Beendigung erteilt oder versagt.

    Das Integrationsamt trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung des besonderen Kündigungsschutzes die Belange des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegen die Interessen des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen und den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, nach dem Maßstab der Zumutbarkeit abzuwägen.

    Einerseits soll der schwerbehinderte Mensch gegenüber dem nicht behinderten Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Vielmehr sollen die Nachteile, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, ausgeglichen werden. Auf der anderen Seite darf die Gestaltungsfreiheit des Betriebsinhabers, dem die Verantwortung für die Existenz und wirtschaftliche Arbeitsweise des Betriebes obliegt, nicht zu stark eingeengt werden. Denn das Schwerbehindertenrecht verfolgt nicht den Zweck, den schwerbehinderten Menschen letztlich unkündbar zu machen.

    Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund berücksichtigt das Integrationsamt zum Beispiel Größe und wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, Erfüllung der Beschäftigungspflicht sowie Art und Schwere der Behinderung, Alter, persönliche Verhältnisse des schwerbehinderten Menschen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und seine Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinenArbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Im Rahmen des Ermessens ist schließlich zu berücksichtigen, dass der besondereKündigungsschutz nach dem SGB IX an Intensität verliert, wenn derKündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der anerkanntenBehinderung steht.

    Wenn das Integrationsamt bei der Ermessensausübung von einem unvollständigen oder falschen Sachverhalt ausgeht oder wenn es erhebliche Umstände des Einzelfalles unberücksichtigt lässt, handelt es ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung ist dann rechtswidrig und kann durch Einlegung eines Rechtsmittels erfolgreich angefochten werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt

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