Kann mich mein Betrieb kündigen, wenn ich 40%gleichgestellt bin, nach dem schwerbehinderten Recht un

Ich bin schon 6 Monate krank geschrieben. Mein Betrieb hat mir eine Kündigung meinerseits aus Krankheitsgründen vorgeschlagen. Ich bin 17 Jahre dort schon tätig. Ich will noch nicht zu Hause bleiben.
Ich muß eine Kur antreten. Was würden Sie mir raten ?
Kann der Betrieb mich soeinfach kündigen, ich bin 40 Prozent einem schwerbehinderten gleichgestellt?Danke

Antworten

  • Hallo,
    so einfach geht das nicht, nach meiner Kenntnis ist das Integrationsamt bei einer Kündigung zustimmungspflichtig. Diese Zustimmung erfolgt in der Regel nur, wenn eine Weiterbeschäftigung für den Betrieb nicht zumutbar ist. Das betrifft insbesondere sehr kleine Betriebe. Ansonsten wird das Integrationsamt nach Möglichkeiten suchen den Betrieb dahingehend zu unterstützen dich weiter zu beschäftigen.
    Wichtig sind zwei Dinge:
    der Betrieb sollte immer sehr gut auf dem Laufenden sein wie der aktuelle Krankheitsstand ist und wann mit einer wiederkehr in den Betrieb zu rechnen ist. Davon hängt ab wie der Betrieb die bestehende Arbeit umverteilt, über Zeitarbeit Hilfskräfte einstellt oder befristet Arbeitsverträge mit Mitarbeitern macht die dich ersetzen sollen.
    In der Zeit eine Erkrankung ist der Betrieb in der Regel von der Lohnfortzahlung nach sechs Wochen freigestellt, d.h. wenn du erstmal längerfristig erkrankt bist entstehen dem Betrieb keine Kosten. Erst wenn du überraschend wieder kommst und eine Ersatzarbeitskraft an deinem Arbeitsplatz tätig ist bezahlt der Betrieb im Prinzip doppelt.
    Möglicherweise ist es auch sinnvoll einen Antrag auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu stellen oder eine Berufsunfähigkeitsrente zu beantragen (gilt nur für die vor 1961 geborenen). Dann könntest du im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen weiterhin im Betrieb tätig sein, so wie es deinen gesundheitlichen Möglichkeiten entspricht.
    Möglicherweise macht es für dich auch Sinn unter dem Stichwort unterstützte Beschäftigung/Arbeitsgemeinschaft im Internet zu googeln, dort geht es darum das Arbeitnehmer die nicht mehr vollumfänglich leistungsfähig sind weiterhin auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt bleiben können, da die Minderleistung durch eine Behinderung finanziell ausgeglichen wird.
    Beste Grüße
  • Hallo muecklein,

    Du hattest aus der Community schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).

    Dein Anliegen habe ich außerdem an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    auf Grund Ihrer Angaben ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es keine Veranlassung geben kann, dass Sie gegen Ihren Willen selber kündigen. Eine solche Eigenkündigung kommt nur in Betracht, wenn Sie sicher durch Ihren Arzt bestätigt bekommen, dass Sie Ihren Job so nicht mehr ausüben können und es auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bei Ihrem Arbeitgeber gibt. Eine Eigenkündigung sollte auch mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt sind, damit Sie nicht in die Gefahr einer Sperrzeit kommen. Sie sind ohne Zustimmung des Integrationsamtes nicht kündbar.

    Ihre Betriebszugehörigkeit ist ein stets zu beachtendes und gewichtiges Argument. Sofern es in der Vergangenheit nicht zu ähnlich langen Ausfallzeiten gekommen ist, ist bei einer Beschäftigungsdauer von 17 Jahren ein Zeitraum von 6 Monaten auch nicht ausreichend, um dies zu ihrem Nachteil auszulegen. Dazu kommt, dass im Falle der Gleichstellung der Arbeitgeber zwingend und ohne Ausnahme die Zustimmung des Integratiosnamtes für eine Arbeitgeberkündigung benötigt. Von daher sollten Sie nur dann selber kündigen, wenn es dafür einen berechtigtes Interesse Ihrerseits gibt. Sofern Sie sicher sein können, dass Sie nicht mehr abreiten können, ist zu prüfen ob und inwieweit Sie rentenberechtigt sind. Hierzu bietet es sich an, dass Sie sich eine Auskunft beim Rentenversicherungsträger einholen.

    Beim Umgang mit Ihrer Krankenkasse ist darauf zu achten, dass diese unter Umständen auch einen Rentenantrag stellen kann, wenn absehbar ist, dass eine Arbeitsaufnahme nicht wahrscheinlich wird. Daher ist hierauf ein besonderer Augenmerk zu richten.

    Sie sollten prüfen, ob es bei Ihrem Arbeitgeber einen Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung gibt und diese ggfl. involvieren.

    Ferner sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der Bezug von Krankengeld zeitlich begrenzt ist (in der Regel 72 Wochen). Ich rate Ihnen dazu parallel und sehr zeitnahe zu versuchen, mindestens einen Grad der Behinderung von 50 % zu erhalten.

    Im Ergebnis bedarf es einer Prognose. Sie sollten darauf achten, dass Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber keine Angaben machen, die diesen veranlassen könnten, von einer negativen Prognose auszugehen. Jetzt schreiben Sie gehen Sie zunächst einmal in die Kur – damit haben ja dann auch die Ärzte die begründet Hoffnung auf Besserung. Sie schreiben ferner, dass Sie weiter arbeiten möchten. Daher können sie natürlich diese Chance nutzen.

    Sollten Sie gleichwohl gekündigt werden, so müssen Sie unbedingt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim für Sie zuständigen Arbeitsgericht einreichen (und sich zudem sofort bei der BA arbeitssuchend melden) . Dazu rate ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe zu beauftragen. Sie sollten prüfen, ob sIe rechtsschutzversichert sind, da im Arbeitsrecht bis zum Abschuss der ersten Instanz jeder seine Kosten selber trägt. Rechtsschutzversicherungen haben eine Vorlaufzeit bis Sie greifen (meist drei Monate).

    Der Betrieb kann Sie also nicht einfach kündigen. Es ist sogar sehr schwer für diesen Sie zu kündigen, da Sie eine enorme Betriebszugehörigkeit haben und zudem das Integrationsamt zu beteiligen wäre. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass die Firma Ihnen vorschlägt selber zu kündigen. Wie ausgeführt muss eine solcher Schritt stets sehr gut durchdacht werden, damit Sie dadurch keine Nachteile erleiden.

    Ich weise darauf hin, dass meine Ausführungen auf Ihren kurzen Angaben beruhen und für eine umfassende rechtliche Bewertung der gesamte Einzelfall relevant ist. Es handelt sich daher meinerseits auf einer auf Ihren Angaben beruhenden ersten Einschätzung.

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
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