Kündigungsschutz bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund Schwerbehinderung

Ich bin 62 Jahre alt, zu 60% schwerbehindert (innere Organkrankheiten) und bin als Konstrukteur in einer Firma angestellt.
In dem überarbeiteten Arbeitsvertrag (im Jahr 2007) wurden 2 Kriterien zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben: Zum einen das Erreichen der Regelaltersrente und zweitens der Erwerb des Rechtsanspruchs auf ungekürzte Altersrente.
Ich kann, wenn ich will, mit 63 Jahren die Rente wegen Schwerbehinderung erhalten, möchte aber in meinem Beruf noch weiterarbeiten, welches mir das Unternehmen auf Grund des Arbeitsvertrages nicht gestattet.
Neben meiner persönlichen Auffassung, dass ich mit 63 zwar Rente bekommen kann, diese aber gegenüber der Regelaltersrente gekürzt ist (mehr als 2 Jahre weniger Rentenbeiträge, also weniger Rentenpunkte)stelle ich Ihnen die Frage, ob so eine Befristung des Arbeitsverhälnisses überhaupt rechtens ist oder eine Diskriminierung von Schwerbehinderten darstellt?

Mit freundlichem Gruß
Peter Sachs

Antworten

  • hey psachs
    hattest du denn 2007 dem überarbeiteten arbeitsvertrag widersprochen oder zugestimmt?
    diskriminiereung ist es nicht, es geht auch gesunden(nichtbehinderten) arbeitnehmern so!
    biene
  • Hallo Peter,

    seit wann bist Du schwerbehindert? Vielleicht solltest Du mal zu einer Rentenberatungsstellte gehen. Auch Vdk oder Sozialverbands Deutschland helfen gegen kleine Jahresbeiträge weiter.

    Hier mal einige Links für Dich:

    http://www.vdk.de/deutschland

    http://www.sovd.de

    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.html

    LG Sanne
  • Hallo Psachs


    soweit ich weiß, sind vom Europäischen Gerichtshof Regelungen in Arbeitsverträgen für ungültig erklärt worden, die sich auf das Alter beziehen. Kenne aber jetzt leider nicht das Urteil im Wortlaut.

    LG Nobby
  • Hi

    ganz auf die Schnelle

    Hier geht es ja darum Beendigung des Arbeitsverhältnisses vs. Beginn Rentte

    Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass bei Beginn der Rente (auch der regulären Altersrente) das Arbeitsverhältniss automatisch beendet ist. Daher wenn einer will kann er auch mit 70 noch arbeiten. Arbeitgeber sind darüber natürlich nicht gerade begeistert. Daher enthalten viele Arbeits/Tarifverträge Ausschlusskriterien. Bsp. Arbeitsverhältnis endet (automatisch)bei Beginn der regulären Altersgrenze oder wie bei uns bei einer vollen EM Rente.
    Dein AG hat das Ausschusskriterium erweitert auch auf den Anspruch auf andere Renten (Rente wg Schwerbehinderung, Rente für besonders langjährig Versicherte usw.)

    Ich kann mir vorstellen, dass er das darf - gerade weil es keine gesetzliche Regelung gibt.

    http://www.personal-tipp.de/newsletterarticle.asp?his=12.49.7247&id=13488
  • ":::2 Kriterien zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben: Zum einen das Erreichen der Regelaltersrente und zweitens der Erwerb des Rechtsanspruchs auf ungekürzte Altersrente."

    Da ja deine Rente nicht ungekürzt bezogen werden kann, ist also ein vorzeitiges Beenden nicht vertragskonform, würde ich mal sehen....

    Ich meiene, offensichtlich will dich dein AG ja los werden. Vielleicht lässt sich ja verhandeln. Irgendwann ist die Uhr eh abgelaufen und hinten kannst du nichts mehr ankleben. Vielleicht ist es ja für dich auch attraktiv, früher in Rente zu gehen, wenn dein AG was drauf lagt.
  • Hallo Peter,

    ich habe die Bewertung des Threads auf 100% gesetzt, damit andere User eine bessere Übersicht haben, welche Anliegen bereits geklärt sind.

    Dies ist vor allem für neue User wichtig, die Rat suchen. Aber auch für unser Kollegium, damit wir sehen, wo noch Hilfe benötigt wird.

    Da es seit über vier Wochen keine Beiträge mehr zu dieser Diskussion gab, gehe ich davon aus, dass kein weiterer Diskussionsbedarf mehr besteht.

    Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, in diesem Thread zu posten. Themenersteller können – bei Bedarf – die Bewertung auch wieder zurücksetzen.

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