Kindergeld für behinderte Erwachsene - Antrag abgelehnt :-(

Hallo!

Im Namen meines Vaters erbitte ich für folgende Konstellation Hilfe :


Kann ich für meine jüngste Tochter (38 ) KG erhalten?

Sie ist seit 14 Jahren psychisch krank und behindert, mitlerweile hat sie einen SBA mit 80% und MZ G aG, T und B.
Sie wurde 2010 rückwirkend ab 2007 voll und auf Dauer erwerbsunfähig geschrieben, vom Rententräger und erhält, nachdem sie lange Sozi und ALG2 erhielt, nun Grundsicherung. Zudem hat sie Pflegestufe 1 (Kombinationsleistung)

Sie lebt in ihrer eigenen Wohnung zwar, kann aber dies nur halten, da sie durch betreutes Einzelwohnen, gesetzliche Betreuerin und Pflegedienst unterstützt wird!

Bislang dachte ich, KG wäre hier nicht möglich bzw. müsste sofort und voll an den Grundsicherungsträger abgeführt werden, aber laut einer Seite ( http://www.intakt.info/80-0-kinderge...ge-kinder.html ) ist dem ja garnicht so, oder hab ich es falsch verstanden?

Meine Tochter ist Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles '99 geworden.
Darauf hat sie u.a. mit PTBS, schweren Depressionen und später Halluzinationen reagiert.

Aufgrund dessen musste sie im Nachhinein ihr Studium abbrechen und ein letzter Versuch einer Arbeit in Teilzeit (3 std täglich) endete nach knapp 3 Monaten mit einem schweren Rückfall.

Sie musste mehrmals für Monate in die geschlossene Psychiatrie und ist wie gesagt auch inzwischen dauerhaft voll Erwerbsunfähig anerkannt vom Rententräger.

Wir hoffen, dass sie vielleicht ab 2014 wieder 1x Woche für 3 Stunden in einer Zuverdienstwerkstatt etwas arbeiten kann.

Sie ist Jahrgang 1975 falls das noch wichtig ist.

Ende 2011 wurde bei der Familienkasse ein KG-Antrag gestellt. 7(!!!) Monate später u.a. die Aufforderung, Nachweise zu erbringen, dass die Behinderung vor ihrem 27ten Lebenjahr eingetreten ist.

Damit fing das Problem an. Die Tochter zog 2002, nachdem sie ihr Studium abbrechen musste nach Berlin, lebte dort zunächst von Sozialhilfe, bis dann der 3monatige Teilzeit-Arbeitsversuch von statten und in die Hose ging.
Seit Ende 2003 gibts die geseztliche Betreuung.
Mit dem Umzug (immerhin 400km Distanz) gabs natürlich auch Ärztewechsel und Therapeuten.
In der gesamten Zeit, bis 2007 hat uns NIE jemand auf einen Schwerhindertenausweis und/oder die Möglichkeit des Kindergeldes aufmerksam gemacht.
2012 aber hatte die alte Psychiaterin am Studienort die Patientenakte, nach Ablauf der 10-Jahresfrist bereits vernichtet :-/
Der SBA gilt ab 2007 (auch weil wir damals nicht wussten, dass sowas auch rückwirkend gemacht werden kann).

HEUTE, also rund 2,5 Jahre nach Antragsstellung kam die Ablehnung des KG-Antrages mit der Begründung, dass die Behinderung erst NACH dem _25_. Lebensjahr eingetreten sei !!!!

Sorry für die Länge, aber was können wir JETZT noch tun??

Viele Grüsse,
little

Antworten

  • Hallo little,

    rein formal ist es leider tatsächlich so, dass mit dem SBA seit 2007 die Bedingungen nicht erfüllt sind. Tut mir sehr leid.

    Eine letzte Möglichkeit wäre es vielleicht noch, die Angelegenheit einem fachkundigem Anwalt zu übergeben, der im Einzelnen noch mal detailliert prüfen kann, inwieweit die Feststellung der Schwerbehinderung rückdatiert werden könnte.

    Wenn Dein Anliegen damit geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo!

    Ein Weihnachtswunder ist uns widerfahren 😀

    Vergangene Woche erhält mein Vater Post von der Familienkasse.

    Er hatte auf den Bescheid lediglich einen fristwahrenden 1-Satz-Widerspruch geschrieben und wir waren noch am ermitteln, wie weiter zu begründen sei.

    Dem Widerspruch wurde OHNE Begründung im vollen Umfang entsprochen!

    Er erhält eine Nachzahlung ab Ende 2009 und nun fortlaufend Kindergeld!

    Zwar entspricht das nicht der eigentlichen Antragstellung (ab 2007) aber wir sind hochzufrieden und wollen an dieser schönen Überraschung nicht weiter "kratzen".

    Die Betreuerin hatte ans Versorgungsamt einen bösen Brief geschrieben, von wegen, die seien mit der Ermittlung der Festlegung der Schwerbehinderung fahrlässig gewesen und hätten so eine finanzielle Einbusse der Eltern zu verantworten und sie sollen gefälligst nochmal neu die Schwerbehinderung ermitteln und sich mit der Familienkasse auseinandersetzen 😉

    Scheinbar ist das geschehen (kurzer Dienstweg, wohl 🥺 )

    Meine "Message" an alle :

    Gebt nicht auf, widersprecht, falls ihr euch ungerecht behandelt fühlt und ab und zu, ja manchmal, geschehen auch kleine (und grosse) Wunder! 😀

    Viele Grüsse,
    little
  • meinen glückwunsch!!! 😛
  • Das ist schön 😀
  • Nochmal hallo an Alle 😀

    Es kommt noch besser!

    Heute "trudelte" ein Brief vom Versorgungsamt für meinen Vater ein. Dort wird bescheinigt, dass meine Behinderung einen Grad von 50 schon im Jahr 2000 hatte!
    Zugleich dient die Bescheinigung als Vorlage fürs Finanzamt.

    Frage jetzt an euch : Was kann mein Vater denn da alles geltend machen?? Und wie lange rückwirkend?

    Spielt es eine Rolle, dass von 2000 bis 2010 der Grad immer mehr anstieg, bis zuletzt auf 100 und div. Merkzeichen?? (Kein H oder BL dabei!)

    Wäre toll, wenn ihr mir das Infos geben könntet 😀

    Viele Grüsse,
    little
  • Hallo Little
    das ist ja ein Geschenk zum Nikolaus! 😃
    Vielleicht hilft dir folgendes:
    Behinderungsbedingt Steuern sparen

    Je älter man wird, umso größer ist das Risiko, dass die Gesundheit eingeschränkt wird. Gut zu wissen, dass sich der Fiskus an entsprechenden Aufwendungen beteiligt.



    Rückwirkende Feststellung einer Behinderung beantragen

    Ist ein Rentner oder Pensionär körperlich, seelisch oder geistig wegen einer Erkrankung im Alltag eingeschränkt, macht es Sinn, sich beim Versorgungsamt um die Feststellung einer Behinderung zu bemühen. Denn je nach Schwere der Behinderung stehen ihnen für die typischen Krankheitskosten folgende Behinderten-Pauschbeträge (§ 33b Abs. 3 EStG) zu, die das Finanzamt bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzieht:




    Grad der Behinderung

    Steuerlich abziehbarer Behinderten-Pauschbetrag


    25 und 30

    310 Euro


    35 und 40

    430 Euro


    45 und 50

    570 Euro


    55 und 50

    720 Euro


    65 und 70

    890 Euro


    75 und 80

    1.060 Euro


    85 und 90

    1.230 Euro


    95 und 100

    1.420 Euro


    Hilflos oder blind

    3.700 Euro




    PRAXISHINWEIS | Stellt das Versorgungsamt die Behinderung für rückwirkende Jahre fest, muss das Finanzamt die für diese Jahre bereits ergangenen Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO; EStH 33b) ändern bzw. bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für diese Jahre den Abzug zulassen.




    Beispiel



    Ein lediger Rentner verfügte in den letzten Jahren über ein zu versteuerndes Einkommen von jeweils 11.000 Euro. Das macht pro Jahr Steuern von 501 Euro. Hat sich der Gesundheitszustand der Rentners in den letzten Jahren massiv verschlechtert und bescheinigt ihm das Versorgungsamt rückwirkend für die letzten vier Jahre, dass er hilflos und blind war, ändert das Finanzamt die Steuerbescheide der letzten vier Jahre. Das zu versteuernde Einkommen sinkt wegen des Abzugs des Behinderten-Pauschbetrags in Höhe von 3.700 Euro von 11.000 Euro auf nur noch 7.300 Euro. Somit winkt für die letzten vier Jahre eine Steuererstattung von 2.004 Euro (4 Jahre x 501 Euro).


    Alternative zum Behinderten-Pauschbetrag

    Sind einem Rentner durch die Behinderung Kosten entstanden, die über dem Behinderten-Pauschbetrag liegen, kann er beim Finanzamt auch den Abzug dieser höheren Kosten beantragen. Manko: Das Finanzamt zieht – anders als beim Behinderten-Pauschbetrag – von diesen als außergewöhnliche Belastung abziehbaren tatsächlichen Kosten der Behinderung eine zumutbare Eigenbelastung ab.




    Beispiel



    Ein Rentner hat eine Behinderung mit einem Grad von 75. Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt hier 1.060 Euro. Der Rentner musste jedoch 2.000 Euro aus eigener Tasche für Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung aufbringen. Das Finanzamt hat eine zumutbare Eigenbelastung von 1.200 Euro errechnet.




    Behinderten-Pauschbetrag

    Tatsächliche Kosten


    Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung

    1.060 Euro

    2.000 Euro


    Zumutbare Eigenbelastung

    0 Euro

    ./. 1.200 Euro


    Tatsächlich abziehbar

    1.060 Euro

    800 Euro




    In diesem Fall sollte der Rentner beim Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags bleiben. Es lohnt sich nicht, die tatsächlichen Krankheitskosten geltend zu machen.


    Pauschale Fahrtkosten nicht vergessen

    Neben dem Behinderten-Pauschbetrag erhalten Rentner und Pensionäre unter bestimmten Umständen noch die Möglichkeit, Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Behinderung steuerlich abzuziehen. Folgende Grundsätze sind hierbei zu beachten:


    Grad der Behinderung mindestens 80 oder mindestens 70 mit Merkzeichen G: Ist die Beweglichkeit im Straßenverkehr nachweislich erheblich eingeschränkt, dürfen für die mit ihrer Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten (zu Ärzten, Behandlungen, Behörden etc.) ohne Nachweis 30 Cent je Kilometer für 3.000 gefahrene Kilometer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (H 33.1 - 33.4 EStH). Dieser Abzugsbetrag von 900 Euro unterliegt jedoch der zumutbaren Eigenbelastung.




    PRAXISHINWEIS | Wer behinderungsbedingt mehr als 3.000 Kilometer im Jahr gefahren ist, kann noch für weitere 5.000 Kilometer Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese Kosten muss man aber einzeln nachweisen.


    Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“: Ist man wegen der Behinderung außerhalb des Haushalts auf einen Pkw angewiesen, kann man dem Finanzamt grundsätzlich alle Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung präsentieren. Anerkannt wird eine Fahrleistung von bis 15.000 Kilometer im Jahr mit 30 Cent je Kilometer. Voraussetzung: Man weist nach, dass man die Fahrtstrecke tatsächlich zurückgelegt hat (durch Werkstattrechnungen mit Tachostand oder Fahrtenbuch). Auch für diese 4.500 Euro ermittelt das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung.



    Beide Ehegatten behindert – doppelte Fahrtkostenpauschale winkt

    Sind beide Ehegatten behindert und haben Anspruch auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Fahrtkosten, steht jedem Ehegatten der Abzug nach der 3.000-Kilometer-Regelung oder der 15.000-Kilometer-Regelung zu. Doppelt profitieren Ehegatten selbst dann, wenn sie gemeinsam nur ein Auto benutzen (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.3.1993, EFG 1994, 251).



    Behinderten-Pauschbetrag des Kindes abziehen

    Hat ein Rentner oder Pensionär ein behindertes Kind, das keine eigenen Einkünfte bezieht, kann er beim Finanzamt beantragen, dass der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes auf ihn übertragen wird. Folge: Das Finanzamt zieht den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners/Pensionärs ab.


    Auszug aus:
    http://www.iww.de/wiso/alle-steuerzahler/rentner-und-pensionaere-die-besten-steuertipps-fuer-rentner-und-pensionaere-f59235
    Schönen Abend
  • Hallo little,

    Holger hat Dir schon sehr ausführlich geantwortet. Vielen Dank dafür, Holger 😀

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Wenn Dein Anliegen geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.
  • Hallo!

    Ich selbst kann nix geltend machen, da ich als Grusi-Empfängerin keine Steuererklärung mache.
    Meine Idee ist es, dass mein Vater als Kindergeldempfänger den Pauschetrag auf sich übertragen lässt.

    Ich habe am WE einiges so gelesen und bin von der ganzen Steuermaterie nun noch verwirrter, weils einfach zuviel an Infos ist.

    Mein Vater kann ja (insbesondere seit ich GDB 100 mit MZ aG habe) Kilometergeld getelnd machen. Gilt das zusätzlich zum Pauschbetrag oder ist das schon drin?

    *verwirrt gugg*

    little
  • Wenn er belegen kann, dass es tatsächlich mehr Kilometer waren, als durch den Pauschalbetrag abgedeckt 😉
  • Hallo Justin,

    ich habe mich missverständlich ausgedrückt.

    Es gibt ja einmal den Behinderten-Pauschbetrag und dann den KM-Pauschbetrag, richtig?

    Das sind doch 2 unterschiedliche Posten, die sich in der Erklärung addieren lassen, oder?

    Gruss,
    little
  • In welchem Bundesland lebst Du little?

    Dann könnte man da noch mal gezielt nachlesen.
  • Ich lebe im kleinsten, östlichen Bundesland - Berlin 😆

    Mein Vater, der die Pauschbeträge auf sich übertragen lassen will/wird lebt allerdings in NRW, falls das einen Unterschied macht.

    viele Grüsse,
    little
  • Hallo little,

    arbeite dich doch mal durch diese Broschüre des Finanzamtes in NRW:
    https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/finanzministerium/steuertipps-fuer-menschen-mit-besonderen-beduerfnissen-aufgrund-einer-behinderung-und-fuer-menschen-im-ruhestand/1544

    Meine Recherche war hoffentlich ein klein wenig hilfreich für Dich.
  • Hallo Justin!

    Vielen Dank für den Link, ich habe ihn ausgedruckt und meinem Vater mitgegeben, für seinen nächsten Termin beim Steuerberater.

    Kurz vor Weihnachten kam wieder ein "Liebesbrief" von der Familienkasse. "Über Ihren Antrag kann noch nicht abschliessend geurteilt werden...." und dann gefühlte 1000 Unterlagen, die sie wieder haben wollen, obwohl sie denen eigentlich schon vorliegen 😡

    Also nochmal alles wieder raussuchen und hinschicken. Menno!

    Gruss,
    little
  • Hallo little,

    wie heißt es so schön: "Umsonst ist der Tod, und der kostet's Leben…"
    Wenn die Kostenträger etwas zahlen sollen, erwarten sie dafür in der Regel auch einen gewaltigen Papierkram von Dir. Da hilft nichts. Augen zu und durch 😉

    Gern kannst Du an dieser Stelle berichten, wie es weiter geht.