Resturlaubsanspruch nach Kündigung

Hallo liebes Forum!

Wie verhält es sich mit noch nicht genommenen Resturlaub, wenn ich zwar gekündigt bin (30.09.), aber noch arbeitsunfähig, und daher meinen Erholungsurlaub nicht nehemen konnte? Die Arbeitsunfähigkeit besteht über den Kündigungstermin hinaus (Mir wurde während der AU innerhalb der 6-monatigen Probezeit gekündigt, sodass trotz Schwerbehinderung wohl kein Kündigungsschutz besteht. BR hat zugestimmt)

Muss mir der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen?

Freundliche Grüße


maulwurfn

Antworten

  • Sehr geehrtes Forenmitglied,

    sofern sie Ihren Resturlaub nicht nehmen konnten, besagt § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes:

    "(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. "

    Wichtig ist, dass Sie entsprechend der Verpflichtungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dem Arbeitgeber vorgelegt haben.

    Bezüglich der Berechnung gilt Folgendes:

    § 4 Bundesurlaubsgesetz:

    "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."

    Zu beachten ist die Reglungen des § 5 Absatz 1 lit b) Bundesurlaubsgesetz:

    § 5 Teilurlaub

    (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

    a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

    b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

    c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

    (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

    Schlicht formuliert gilt, dass es Geld für Urlaub nur dann gibt, wenn der Urlaub während der Bedingung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnte. So ist es bei Ihnen.

    Zu beachten ist, dass Sie den Urlaubsanspruch und auch den Abgeltungsanspruch noch in diesem Jahr geltend machen müssen, da sie anderenfalls Gefahr laufen, dass der Abgeltungsanspruch verfällt. Ich rate dazu den Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend schriftlich aufzufordern und eine kurze Frist zu setzen. Sollte er nicht zahlen, sollte umgehend Klage eingereicht werden (zuständiges Arbeitsgericht).

    Zu beachten ist beim Fehlen einer Rechtsschutzversicherung, dass es im Falle auch des Obsiegend keine Kostenerstattung gibt. Daher sollte dann geprüft werden ob Sie die Klage ohne anwaltliche Hilfe einreichen, oder die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gegeben sind.

    Urlaub verfällt grundsätzlich bei Nichtnahme am Jahresende – vorbehaltlich anderer vertraglicher oder tariflicher Regelungen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Dann verfällt dieser grds. erst 15 Monate nach seiner Entstehung. Dabei ist aber jeweils noch auf die vertraglichen Regelungen zu achten, da unter Umständen der übergesetzliche Urlaub gleichwohl am Jahresende auch in diesen Fällen verfallen kann.

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
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