Zimmer an Tochter vermieten

Hallo, eine für ein Jahr befristete Arbeitsstelle wird nicht verlängert. Tochter bekommt entw. für 6 Monate ALG I oder ALG II. Können wir als EFH Besitzer an unsere Tochter die behindert ist (50%) ein Zimmer (mit Mietvertrag) vermieten? Bekommt sie Mietzuschuss oder der ganze Aufwand lohnt nicht?

Gruß
Hindenburg

Antworten

  • Guten Tag Hindenburg
    ihr könnt natürlich ein Zimmer an die Tochter mit Mietvertrag vermieten, diese Miete wird dann wenn die Tochter HartzIV bezieht berücksichtigt.
    Ob sich das nachher für dich rechnet mußt du ausrechnen, die Mieteinnahmen sind bei deiner Steuererklärung anzugeben..
    Schönen Tag
  • Hey,

    ich denke, die Situationen unterscheiden sich bei ALGI und ALGII etwas.

    Bei ALGI zahlt das Amt ja eine bestimmten festen Betrag, der sich in der Höhe nach dem Einkommen bemisst. Davon muss man dann die Miete selber zahlen. In dem Fall Deiner Tochter habt Ihr dann für das Familieneinkommen insgesamt nur etwas gewonnen, wenn Deine Tochter zusätzlich z. B. Wohngeld bekommt.

    Bei ALGII ist die Situation anders, weil das Amt grundsätzlich Mietzahlungen übernimmt. Ihr solltet dann aber jedenfalls drauf achten, dass die Miete erstens ortsübhlich (also nicht überhöht ist) und zweitens nicht den Maximalsatz übersteigt, den das JobCenter zahlt. Ich würde an Eurer Stelle in diesem Fall auch einmal eine lokale HartzIV-Beratungsstelle kontaktieren, um zu erfahren, ob Eurer lokales Amt bei solchen familieninternen Vermietungen irgendwelchen Ärger macht.

    Alles Gute, ananim
  • Bei Vermietung, auch an Familienangehörige, kann man die Betriebskosten:
    - Abschreibung
    - Reparaturkosten
    - Zinsen durch Anschaffung und Reparatur
    - Steuerberatungskosten
    ja sogar das Parken am Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung.
    als Verlustkosten gegen die Miete rechnen.
    Voraussetzung:
    Einen Mietvertrag wie mit einem Fremden.
    Nicht weniger als 50% der Vergleichsmiete.
    Die Miete muss fließen. (Geldfluss muss nachweisbar sein) Am besten überweisen.

    Bei entsprechender Abschreibung und Zinsbelasung oder großer Renovierung (neue Heizung, neues Dach, Isolierung,... kann es sein, dass ein Verlust übrig bleibt. Der wirkt sich dann steuermindernd auf des Einkommen aus.

    Sind die Nebenkosten incl. können diese von der Miete abgezogen werden.

    Das Geld für eine Renovierung oder Kauf kann man sich auch von Verwandten leihen. Auch hier gilt: ein Vertrag wie bei fremden. Zinseinnahmen (des Verwandten) haben Freibeträge. Eine Tilgung muss nicht fließend sttt finden.

    Wer also beim Bruder Geld leiht, ein Haus baut und es der Schwester vermietet, hat einen großen Steuervorteil. Nach 10 Jahren, wenn die Abschreibung sowieso sehr gering wird, kann man es steuerfrei verkaufen, das Geld dem Bruder leihen, der ein Haus baut und der Schwester vermietet......
  • Hallo Hindenburg,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Du hast aus der Community schon einige gute Hinweise erhalten (vielen Dank dafür, Leute 😀 ).

    Wichtig wäre wohl noch das Alter der Tochter und ob sie schon ausgezogen war.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community. Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Hallo,
    mit meinem Benutzernamen "Hindenburg" konnte ich mich nicht mehr anmelden (weis nicht warum)Deswegen habe ich mich neu registriert unter "1hindenburg1".

    Danke für die hilfreichen Antworten.
    Meine Tochter ist 26 Jahre alt und ha Soziale Arbeit/Sozialpädagogik studiert. Erste Arbeit nach dem Studium ist eine Arbeitsstelle als PEA bei an Demenz erkrankten Menschen einer AWO Eirichtung. Diese Arbeit ist für ein Jahr begrenzt und wird im September nicht mehr verlängert.
    Die Tochter wohnt bei uns im Einfamilienhaus. Deswegen war die Frage, ob das was nutzt ein Mietvertrag mit Ihr abzuschließen während ALG I oder danach während ALG II (falls sie so schnell keine neue Arbeit findet). Würde mich freuen über weitere Antworten. Herzlichen Dank nochmal.

    Gruß
    Hindenburg
  • Hallo Hindenburg,

    danke für Deine Ergänzungen.

    Zunächst einmal zu Deinem Nutzernamen: Der Login-Name ist nicht immer mit dem Screen-Namen (in Deinem Fall "Hindenburg") identisch.
    Ggf. hilft es auch, das Passwort zurückzusetzen.

    Bei technischen Schwierigkeiten steht Dir auch gern unser Technik-Team im Support-Forum gern mit Rat und Tat zur Seite 😀

    Du findest das Support-Forum unter http://www.myhandicap.de/forum.html?&tx_mmforum_pi1[action]=list_topic&tx_mmforum_pi1[fid]=60

    Was Deine Tochter betrifft:
    Da sie noch nicht ausgezogen war, es nur ein Zimmer (keine Einlieger-Wohnung) ist und Ihr ihre Eltern seid, wird das Amt eine "Miete" wohl nicht anerkennen…

    Ich werde aber gern auch noch mal unsere Fachexpertin hinzuziehen. Bitte hab ein wenig Geduld.
  • #justin

    Danke!
  • Ja rechtlich bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft.

    Es gibt eine Möglichkeit es als "Wohngemeinschaft" zu deklarieren, wobei ich
    mir aber nicht sicher bin ob man sich dort nicht in einer dem Sozialbetrug
    sehr nahem Grauzone bewegen würde.
  • Wohn-Bedarfsgemeinschaft bringt nichts in dem Fall.
    Die Tochter soll sich vorübergehend an einem anderen Wohnsitz anmelden und kann dann zur Untermiete bei den Eltern wohnen. Das geht auch mit einem Zimmer bei gemeinsamer Badbenutzung.
    Gute Nacht
  • Hallo Hindenburg,

    bei der Vermietung an Verwandte ist doch das ein oder andere zu beachten:

    Wer bei der Vermietung einer Wohnung an Angehörige eine sehr geringe Miete verlangt, kann Steuervorteile verlieren.
    Wer Vermieter einer Immobilie ist, hat einerseits Einnahmen in Form von Mieten, die als Einkommen zu versteuern sind. Dem stehen andererseits aber Ausgaben und Abschreibungen gegenüber, die das Einkommen mindern. Dazu zählen zum Beispiel die Zinsen, die für das Immobiliendarlehen zu zahlen sind, die Abschreibung auf die Immobilie, die Kosten für die Hausverwaltung oder Erhaltungsaufwendungen. In manchen Fällen sind die Ausgaben und die Abschreibung höher als die Mieteinnahmen, so dass sich der Immobilienbesitz steuermindernd auswirkt.
    Billig-Vermietung an Angehörige: Nur anteilig steuerlich geltend machen
    Wer seine Immobilie vergünstigt an Verwandte vermietet, muss allerdings aufpassen: Liegt der von den Verwandten zu entrichtende Obolus deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann der Vermieter einen Teil der Steuervorteile verlieren. Seit 1. Januar 2012 gibt es hier eine neue Regelung: Die Miete muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, um die Werbungskosten vollständig beim Fiskus geltend machen zu können. Liegt sie darunter, können diese auch nur anteilig angesetzt werden. Bis zum 31. Dezember 2011 war die Regelung komplizierter. Hier galt: Lag die Miete bei weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, konnte grundsätzlich nur anteilig abgesetzt werden. Lag sie zwischen 56 und 75 Prozent, musste der Vermieter mithilfe einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachweisen, dass trotz der günstigen Miete binnen 30 Jahren mit der Immobilie ein Gewinn zu erzielen ist. Nur dann konnten die Kosten und Abschreibungen voll abgesetzt werden.
    Eine Vermietung zu einem Preis von weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete an Angehörige kann also sehr nachteilig für den Vermieter sein. Denn die reduzierten Steuervorteile in Verbindung mit der geringen Miete lassen die Immobilie oft zu einem Verlustgeschäft werden.


    Grüßle Yeggdrasil
  • #Yeggdrasil
    Danke!
    Ja aber wenn meine Tochter an uns die Miete für ein Zimmer zahlt und vorerst keine Arbeit bekommt, da bekommt sie dann Zuschuss vom Amt (Arge/Jobcenter)?

    Gruß
    Hindenburg
  • Nur wenn sie ALGII bezieht ggf bekommt sie WOhngeld.
    Schönen Tag
  • Hallo,

    holger63 hat geschrieben:
    Nur wenn sie ALGII bezieht ggf bekommt sie WOhngeld.
    Schönen Tag


    Das stimmt aus meiner Sicht so nicht, weil zwei Dinge durcheinandergehen:

    - Es gibt die Übernahme der Kosten für eine Unterkunft im Rahmen von ALG II/Grundsicherung. Dabei wird die Miete im Rahmen bestimmter Maximalgrenzen und nach vorheriger Zustimmung vollständig vom Amt übernommen.

    - Wohngeld im eigentlichen Sinne ist eine andere Sozialleistung. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss (nicht die komplette Übernahme) zur Miete (bzw. zu den Kosten von Wohneigentum bei Eigentümern) für Leute mit niedrigem Einkommen, die z. B. ALGI erhalten oder ein niedriges Einkommen haben, aber kein ALG II bekommen, siehe dazu http://www.wohngeld.de/wohngeld.de_neu/portal/allg_wg1.aspx.

    Herzlichen Gruß, ananim
  • Hallo,

    holger63 hat geschrieben:
    Nur wenn sie ALGII bezieht ggf bekommt sie WOhngeld.
    Schönen Tag


    Das stimmt aus meiner Sicht so nicht, weil zwei Dinge durcheinandergehen:

    - Es gibt die Übernahme der Kosten für eine Unterkunft im Rahmen von ALG II/Grundsicherung. Dabei wird die Miete im Rahmen bestimmter Maximalgrenzen und nach vorheriger Zustimmung des Amts vollständig übernommen.

    - Wohngeld im eigentlichen Sinne ist eine andere Sozialleistung. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss (nicht die komplette Übernahme) zur Miete (bzw. zu den Kosten von Wohneigentum bei Eigentümern) für Leute mit niedrigem Einkommen, die z. B. ALGI erhalten oder ein niedriges Einkommen haben, aber kein ALG II bekommen, siehe dazu http://www.wohngeld.de/wohngeld.de_neu/portal/allg_wg1.aspx.

    Herzlichen Gruß, ananim
  • ananim hat geschrieben:
    Hallo,

    holger63 hat geschrieben:
    Nur wenn sie ALGII bezieht ggf bekommt sie WOhngeld.
    Schönen Tag


    Das stimmt aus meiner Sicht so nicht, weil zwei Dinge durcheinandergehen:

    - Es gibt die Übernahme der Kosten für eine Unterkunft im Rahmen von ALG II/Grundsicherung. Dabei wird die Miete im Rahmen bestimmter Maximalgrenzen und nach vorheriger Zustimmung des Amts vollständig übernommen.

    - Wohngeld im eigentlichen Sinne ist eine andere Sozialleistung. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss (nicht die komplette Übernahme) zur Miete (bzw. zu den Kosten von Wohneigentum bei Eigentümern) für Leute mit niedrigem Einkommen, die z. B. ALGI erhalten oder ein niedriges Einkommen haben, aber kein ALG II bekommen, siehe dazu http://www.wohngeld.de/wohngeld.de_neu/portal/allg_wg1.aspx.

    Herzlichen Gruß, ananim

    Guten Abend ananim
    ich schrieb als Antwort auf die Frage wegen Zuschuß nur bei ALGII ggf bekommt sie Wohngeld, leider hatte ich das Komma vergessen, das hätte ALGII von ALGI getrennt. Zuerst bekommt die Tochter sicherlich ALGI, da käme dann evtl. Wohngeld in betracht, danach dann bei ALGII erfolgt die Übernahme der angemessene Miete laut Mietspiegel wobei Einkünfte angerechnet werden.
    Vielleicht sollte ich künftig Beamtendeutsch schreiben.
    Schönen Abend
  • @Rosi: Vielen Dank für die "Rettung" des Links 😀

    @Holger: Dann sind wir uns ja in der Sache einig, prima und danke für die Klarstellung. Ich habe Deine Aussage übrigens wohl eher auf Grund ihrer Kürze als wegen des fehlenden Kommas anders verstanden, als Du beabsichtigt hattest.

    Herzlichen Gruß, ananim
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