SGB V und SGB IX
Hallo Zusammen,
Es geht um den höheren Festbetrag für an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, bei der Hörgeräteversorgung. Die AOK lehnte dieses ab, da nur eine hochgradige Hörbehinderung besteht.
Erstaunlich ist seit 18.04.2012 besteht dass Merkseichen Gl. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist (vgl. § 2 VersMedV).
Die AOK will diese Entscheidung nicht akzeptieren.
Begründung meiner Klage
gemäß § 36 SGB V erhalten Versicherte, die an Taubheit grenzend Schwerhörigkeit besteht höhere Festbeträge für die Hörgeräte Versorgung. Diese wurde unter der Berücksichtigung mit dem Antrag vom 28.09.2012 beantragt. Die AOK Bodensee Oberschwaben lehnte dies ab, da … nur hochgradig Hörbehindert sei, nicht an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.
Jedoch wurde mit der Gemeinsamen Empfehlung nach § 275 SGB V Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 i.v.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX das vorrangig trägerübergreifende Grundsätze für Begutachtungen vereinbart. Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und damit verbundenen Verfahren ergeben sich insbesondere aus dem SGB IX. Die Versorgungsmedizin hat den Status eines Gesetzes und ist daher verbindlich für Gutachter. Maßgebend für die Bewertung bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist.
Da die Anfertigung der Sprach- Tonaudiogramme vom 26.09.2012 und 10.10.2012 bei …. mit Hörhilfen erfolgte, kann die AOK Baden Württemberg nicht beurteilen, ob …. an Taubheit grenzend schwerhörig ist oder nicht.
Nach der Gutachtlichen Stellungnahme vom 12.07.2012 durch Herr Dr. med. …., in Gestalt des Schwerbehindertenausweises besteht nun seit 18.04.2012 Taubheit (Merzeichen GI). Ab dem 01.01.2009 sind die Anhaltspunkte durch die im Wesentlichen inhaltsgleichen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" abgelöst worden, bei denen es sich um die Anlage zu dem § 2 Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 handelt. Die Versorgungsmedizinverordnung ist auf der Grundlage von § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassen worden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind daher für das Gericht grundsätzlich bindend (vgl. dazu: BSG, Urteil v. 23.04.2009, B 9 SB 3/08 R; SG Dortmund, Urteil v. 27.01.2009, S 18 SB 389/06; Christians in: GK-SGB IX, April 2009, § 69 Rn. 10; Dau, jurisPR-SozR 4/2009 Anm. 4).
Nach § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 veröffentlicht, ist … an Taubheit grenzend Schwerhörig. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist (vgl. Masuch in Hauck/Noftz SGB IX).
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Es geht um den höheren Festbetrag für an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, bei der Hörgeräteversorgung. Die AOK lehnte dieses ab, da nur eine hochgradige Hörbehinderung besteht.
Erstaunlich ist seit 18.04.2012 besteht dass Merkseichen Gl. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist (vgl. § 2 VersMedV).
Die AOK will diese Entscheidung nicht akzeptieren.
Begründung meiner Klage
gemäß § 36 SGB V erhalten Versicherte, die an Taubheit grenzend Schwerhörigkeit besteht höhere Festbeträge für die Hörgeräte Versorgung. Diese wurde unter der Berücksichtigung mit dem Antrag vom 28.09.2012 beantragt. Die AOK Bodensee Oberschwaben lehnte dies ab, da … nur hochgradig Hörbehindert sei, nicht an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.
Jedoch wurde mit der Gemeinsamen Empfehlung nach § 275 SGB V Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 i.v.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX das vorrangig trägerübergreifende Grundsätze für Begutachtungen vereinbart. Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und damit verbundenen Verfahren ergeben sich insbesondere aus dem SGB IX. Die Versorgungsmedizin hat den Status eines Gesetzes und ist daher verbindlich für Gutachter. Maßgebend für die Bewertung bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist.
Da die Anfertigung der Sprach- Tonaudiogramme vom 26.09.2012 und 10.10.2012 bei …. mit Hörhilfen erfolgte, kann die AOK Baden Württemberg nicht beurteilen, ob …. an Taubheit grenzend schwerhörig ist oder nicht.
Nach der Gutachtlichen Stellungnahme vom 12.07.2012 durch Herr Dr. med. …., in Gestalt des Schwerbehindertenausweises besteht nun seit 18.04.2012 Taubheit (Merzeichen GI). Ab dem 01.01.2009 sind die Anhaltspunkte durch die im Wesentlichen inhaltsgleichen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" abgelöst worden, bei denen es sich um die Anlage zu dem § 2 Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 handelt. Die Versorgungsmedizinverordnung ist auf der Grundlage von § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassen worden. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind daher für das Gericht grundsätzlich bindend (vgl. dazu: BSG, Urteil v. 23.04.2009, B 9 SB 3/08 R; SG Dortmund, Urteil v. 27.01.2009, S 18 SB 389/06; Christians in: GK-SGB IX, April 2009, § 69 Rn. 10; Dau, jurisPR-SozR 4/2009 Anm. 4).
Nach § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 veröffentlicht, ist … an Taubheit grenzend Schwerhörig. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist (vgl. Masuch in Hauck/Noftz SGB IX).
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Antworten
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Hallo SIG25,
welche konkrete Fragen hast Du denn dazu? Ohne diese Frage oder Fragen können wir Dir nicht helfen.
LG Sanne
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Hallo delphisanne63,
Muss die AOK diese Entscheidung des Versorgungsamtes anerkennen?
LG SIG25
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Guten Tag SIG
du hast doch Klage eingereicht, warte das Ergebnis ab und dann siehst du ob die AOK daran gebunden ist. 🥺
Schönen Tag
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