Zumutbare Arbeitszeit (ALG1) + Pflegestufe 1?

Hallo,

tut mir leid, dass ich bei euch hier so reinplatze ohne mich vorzustellen, allerdings habe ich aktuell massive Probleme und weiß ned so recht weiter.

Derzeit beziehe ich Alg1 und Pflege allerdings meinen Vater (Pflegestufe 1).

Er wohnt bei mir.

Nun, möchte das Amt, dass ich eine Vereinbarung unterzeichne, dass ich aufgrund "meiner Verfügbarkeit" nur noch halbtags verfügbar wäre.

Ich habe nun im Netz geschaut und herrausgefunden, dass bei Pflegestufe 1, mir die volle Verfügbarkeit (also volles Alg1) zusteht. Ist das korrekt? Wie lautet der Gesetzestext bzw § ?

Danke + Gruß

Antworten

  • Guten Tag Ratlos
    Bitte nicht entschuldigen, wir freuen uns wenn dir helfen können und dürfen.
    Zu deiner Frage. Die Pflegestufe hat dein Vater?
    Das Pflegegeld bekommt dein Vater, wenn er es dir als Pflegeperson weiter gibt ist das sein Angelegenheit, das Arbeitsamt geht das überhaupt nichts an, es darf nicht angerechnet werden. Egal welche Pflegestufe.
    Vorsicht mit der Unterschrift für die Vereinbarung der Verfügbarkeit.
    Ich gehe davon aus wenn du pflegst bei Pflegestufe 1 daß du die Verrichtungen so organisieren kannst daß du vollschichtig dem Arbeitsmarkt verfügbar bist.
    Bei höheren Pflegestufen wird das schon schwieriger.
    Ich würde nichts unterschreiben.
    Wenn dann wirklich ein Angebot kommt kannst du immer noch schauen wie du das in die Reihe bekommst.
    Unterschreibst du, bekommst du das ALGI gekürzt, also Vorsicht.
    Schönen Tag
  • Hallo,

    keine Vereinbarung Unterschreiben.

    Meine Eltern sind auch Pflegefälle und ich selber auch krank.
    Egal was du Unterschreibst wird es immer gegen dich verwendet.


    Zumal ich bei 2 Pflegefällen und deren Arzterminen nie sagen kann wann ich mal Zeit für mich habe, um selber zum Arzt gehen zu können.

    Ich bekomme kein Geld, und es wird verlangt das ich 3 Bewerbungen in der Woche schreiben soll.

    Aber als was? Nun wollen die mir Geld streichen ? Aber ich bekomme doch keinen cent.
    Mal sehen was die Psychiaterin meint.
    Ich bin zwar arbeitsunfähig aber nicht krankgeschrieben. Mein E U Rentenantrag wird wohl auch in den nächsten 100 Jahren bearbeitet sein.



    Gruß

    Gastone
  • Hallo Ratlos,

    zunächst einmal herzlich willkommen in der Community! Schön, dass Du MyHandicap gefunden hast 😀
    Eine Übersicht, wie das bei uns funktioniert, bietet dieses kurze Video (selbstverständlich auch mit Untertiteln): http://www.myhandicap.de/guided-tour.html

    Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀

    Dein Anliegen habe ich an unseren entsprechenden Fachexperten weitergeleitet. Bitte hab ein wenig Geduld bis zur Antwort 😉

    Fachexperten benötigen für eine kompetente Antwort möglichst viele relevanten Details zum jeweiligen Anliegen. Sollte es weitere Informationen geben, wäre es hilfreich, wenn Du diese in der Zwischenzeit nachreichst. Dabei werden selbstverständlich keinerlei persönlichen Daten benötigt.

    Wenn Dein Anliegen dann geklärt ist, sei bitte so lieb und setze die Bewertung oberhalb des Threads auf 100%. 😀
    So hilfst Du uns, eine bessere Übersicht zu behalten, wo noch Unterstützung benötigt wird.

    Bei weiteren Fragen wende Dich gern jederzeit wieder an mich oder meine Kollegen oder die Community! Wir alle hier freuen uns, wenn wir helfen dürfen 😀
  • Sehr geehrtes Forumsmitglied,

    ich habe mir Ihre Fragestellung angesehen. Hintergrund der Problematik ist wohl in der Tat der Umstand, dass Sie untechnisch gesprochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen bzw. für welche Zeit Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Anders ausgedrückt, suchen Sie eine Teilzeit oder eine Vollzeitstelle. Offenbar geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass Sie auf Grund er Pflegeleistung nicht in der Lage wären eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Hier ist auch darauf zu achten, was Sie bei der Meldung gegenüber der Agentur für Arbeit angegeben haben.

    Sie müssen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften „verfügbar“ sein, d.h.

    • eine versicherungspflichtige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben können und dürfen,
    • Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnahe Folge leisten können
    • bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben und
    • bereit sein an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

    Es wurde zudem eine so genannte Erreichbarkeitsanordnung erlassen.

    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Arbeitslosigkeit. Gem. § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III ist arbeitslos, wer den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. In der Erreichbarkeitsanordnung wird diese Verpflichtung konkretisiert, indem bestimmt wird, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich

    • Briefpost der Arbeitsagentur persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
    • die Arbeitsagentur aufzusuchen,
    • mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
    • eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

    Der Arbeitslose muss dazu für die Behörde an jedem Werktag in seiner Wohnung durch Briefpost erreichbar sein, er muss also einmal werktäglich seine Wohnung aufsuchen, um nach eingehender Post zu schauen und Briefe der Behörde zur Kenntnis zu nehmen.

    Letztlich können Sie auf die Feststellungen zurückgreifen, die bei der Feststellung der Pflegestufe für Ihren Angehörigen angesetzt wurden. Hieraus ergibt sich in der Regel, welcher Zeitaufwand benötigt wird und welche Pflegetätigkeiten zu verrichten sind. Sofern möglich kann dies dann der Agentur für Arbeit gegenüber dargestellt werden, um die eigene Verfügbarkeit im vorgeschriebenen Rahmen zu dokumentieren.

    Ich kann Ihnen auf Grund der Schilderung und der gegebenen Umstände nur erste Lösungsansätze bieten und hoffe, dass Sie diese Ansätze entsprechend aufgreifen können. Anderenfalls rate ich dazu einen versierten Fachanwalt für Sozialrecht zu beauftragen. Insbesondere ist auf die Einhaltung der Mitwirkungspflichten und etwaigen Fristen zu achten.

    Ich verweise zudem auf die über die nachfolgenden Links abrufbaren Broschüren.

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-f-Arbeitslose.pdf

    http://www.tu-dortmund.de/uni/Uni/Familien_an_der_TU_Dortmund/Pflege/401_LPFW_Pflegebroschuere.pdf

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Florian Teßmer
    Rechtsanwalt
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